Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
ö. S.
02.12.2008
X
16.12.2008
X
Frau KroggelBaur
(Verfasser/in)
IV/601.05.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
131/2008
nö. S. TOP
10.11.2008
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich um Einnahmen, nicht um Ausgaben.
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Hubertusstraße in Sinnersdorf gemäß
Anlage zu dieser Vorlage.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt Pulheim hat die nachfolgend genannten Verkehrsflächen erneuert und verbessert:
Gemarkung Sinnersdorf
Flur 4, Flurstücke: 464, 465, 697,699, 701,
Flur 23, Flurstücke: 1441, 1599 (Teilfläche), 1624, 1823, 1945 (Teilfläche)
Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u. a. Regelungen über anrechenbare
Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.
Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen,
verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt.
Bei der o. g. erneuerten und verbesserten Anlage im Abschnitt zwischen Paulstraße und Wendehammer handelt es sich im Teilbereich von der Hausnummer Hubertusstr. 12 bis zur Zuwegung
der Horion-Schule um eine verkehrsberuhigte Mischfläche, die überwiegend der Erschließung der
daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dient.
Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 6 handelt es sich hierbei um „verkehrsberuhigte Bereiche“ (als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4a StVO).
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen.
Dies erscheint aus Folgendem angemessen und vertretbar:
Gemäß § 4 Absatz 3 sind die anrechenbaren Breiten für Anlagen, die nach dem Separationsprinzip angelegt werden (getrennte Teileinrichtungen), festgelegt.
Wäre die Hubertusstraße im o. a. Abschnitt nun nach diesem Prinzip hergestellt worden, das heißt
mit von der Fahrbahn getrennten, durchgehend separierten Gehwegen, hätten sich folgende anwendbare Höchstbreiten und Anliegeranteile ergeben:
Fahrbahn:
5,50 m
Anteil von 70 %
Gehwege:
je 2,50 m
Anteil von 70 %
Parkstreifen:
je 5,00 m
Anteil von 70 %
Gesamtbreite:
15,50 m
(Bereiche mit Parkstreifen)
10,50 m (Bereiche ohne Parkstreifen)
Die Hubertusstraße war im Bereich zwischen Einmündung Paulstraße bis einschließlich Hausnummer Hubertusstr. 14 bereits vor der Erneuerung/Verbesserung mit Fahrbahn und beidseitigen
Gehwegen ausgebaut gewesen. Im Rahmen der Erneuerungs-/ Verbesserungsmaßnahme wurden
die Fahrbahn und die Gehwege in gleichartiger Weise erneuert (Separationsprinzip).
Nach der Erneuerung/Verbesserung weist die Hubertusstraße für diesen Teilbereich an der breitesten Stelle ein Maß von 8,97 m auf.
Dieses Maß bleibt deutlich hinter der anrechenbaren Höchstbreite im Fall eines konventionellen
Ausbaus zurück.
Zwischen Hausnummer Hubertusstraße 12 und der Zuwegung zur Horion-Schule - Flurstück 1945
erfolgte der Ausbau als verkehrsberuhigte Mischfläche.
Nach der Erneuerung weist die Hubertusstraße dort an der breitesten Stelle ein Maß von 6,60 m.
auf.
Dieses Maß bleibt deutlich hinter der anrechenbaren Höchstbreite im Fall eines konventionellen
Ausbaus zurück.
Der erfolgte Ausbau als Mischfläche weist insoweit keine Überbreiten auf, so dass es beitragsrechtlich gerechtfertigt ist, den Aufwand ohne Kürzung der Beitragsabrechnung zugrunde zu legen.
Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v. H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen (Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen) allgemein gültigen Anteilssatz.
Der Vorteil der Anlieger an der erneuerten und verbesserten Hubertusstraße im o. a. Abschnitt
dürfte in der selben Größenordnung festzumachen sein.
Der Ausbau eines Teils der Hubertusstraße als verkehrsberuhigte Mischfläche führt hier zu keinem
anderen Ergebnis. Entscheidend ist vielmehr die Einstufung als Anliegerstraße mit einem deutlich
höheren Vorteilsanteil der Anlieger als dem Vorteilsanteil der Allgemeinheit.
Die Satzung ist aus beitragsrechtlichen Gründen erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben
zu können.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im August 2007 beendet (die Abnahme erfolgte am 22.08.2007). Um diesen Zeitpunkt mit dem
erforderlichen Satzungsrecht erfassen zu können, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anwendung der Rückwirkung erforderlich.
Die Heranziehung zu endgültigen Straßenbaubeiträgen für die o. g. Anlage steht unmittelbar bevor.
Nach der Straßenbaubeitragssatzung ist der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen
Grundstücke auf der Grundlage der Grundstücksfläche und der zulässigen Vollgeschossanzahl zu
verteilen. Im Abrechnungsgebiet sind teilweise 2 und 3 Vollgeschosse zulässig.
Nach dem derzeitigen Abrechnungsstand wird der Beitragssatz pro qm Grundstücksfläche
für zweigeschossige Grundstücke bei 4,40 €,
für dreigeschossige Grundstücke bei 5,10 € liegen.
Diese Beträge sind im Vergleich mit anderen Maßnahmen deswegen niedrig, weil ein erheblicher
Aufwandsanteil auf das überdurchschnittlich große Schulgrundstück (Horion-Schule), mithin auf
die Stadt Pulheim entfällt.