Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
03.03.09, 14:34
Aktualisiert
03.03.09, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
II/510
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.12.2008
X
Friedhelm Seibel
(Verfasser/in)
188/2008
nö. S. TOP
27.11.2008
(Datum)
BETREFF:
Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwands im Produkt 006 004 001, Sachkonto
10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
85.000,00 €
davon:
85.000,00 €
- im Haushalt des laufenden Jahres:
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
€
€
€
X
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Mehrerträge bei 006 004 001, Sachkonto 10000.4422000 i.H.
von 20.900,00 € (Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern); Sachkonto 10000.4211000 i.H. von 4.100,00 € (Kostenbeiträge außerhalb von Einrichtungen, Wenigeraufwand
bei 003 006 001, Sachkonto 10000.5241000 i.H. von
60.000,00 € (Schülerbeförderungskosten).,,
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat genehmigt unter Verzicht auf eine Vorberatung im HFA einen überplanmäßigen Aufwand im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der
Jugendhilfe, in Höhe von rd. 85.000,00 €.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Zuständigkeit für die Leistungen der Jugendhilfe
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (meist der Wohnsitz). Das heißt, dass im Falle eines
Zuzuges nach Pulheim ab dem Datum der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes die Stadt
Pulheim als örtlicher Jugendhilfeträger zuständig wird. Es ist leider nicht der Regelfall, dass die
Eltern oder das Elternteil, an die sich die Zuständigkeit knüpft, bereits im Vorfeld eines geplantes
Umzuges den bisher zuständigen Jugendhilfeträger hiervon in Kenntnis setzen, so dass ein Zuständigkeitsübergang mit dem neu zuständigen Jugendamt im Vorfeld zu planen wäre. In diesen
Fällen also, in denen der bisherige Jugendhilfeträger in Unkenntnis des erfolgten Zuständigkeitswechsels bis zu der tatsächlichen Fallübergabe wirtschaftliche Jugendhilfeleistungen erbringt, hat
er einen zwingenden Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem neu zuständig gewordenen Jugendamt.
Nach dem heutigen Sachstand sind auf der Basis der bekannten und bereits geltend gemachten
Erstattungsansprüche überplanmäßige Mittel in der oben genannten Größenordnung erforderlich.
Die Deckung des Mehraufwandes konnte in den Fachbereichsbudgets 400 und 200 herbeigeführt
werden.
-2-