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Beschlussvorlage (Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwands im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
03.03.09, 14:34
Aktualisiert
03.03.09, 14:34
Beschlussvorlage (Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwands im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe) Beschlussvorlage (Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwands im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat II/510 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 16.12.2008 X Friedhelm Seibel (Verfasser/in) 188/2008 nö. S. TOP 27.11.2008 (Datum) BETREFF: Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwands im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: X Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: 85.000,00 € davon: 85.000,00 € - im Haushalt des laufenden Jahres: - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: € € € X ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Mehrerträge bei 006 004 001, Sachkonto 10000.4422000 i.H. von 20.900,00 € (Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern); Sachkonto 10000.4211000 i.H. von 4.100,00 € (Kostenbeiträge außerhalb von Einrichtungen, Wenigeraufwand bei 003 006 001, Sachkonto 10000.5241000 i.H. von 60.000,00 € (Schülerbeförderungskosten).,, BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat genehmigt unter Verzicht auf eine Vorberatung im HFA einen überplanmäßigen Aufwand im Produkt 006 004 001, Sachkonto 10000.5252000, Erstattung an andere Träger der Jugendhilfe, in Höhe von rd. 85.000,00 €. ERLÄUTERUNGEN: -1- Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Zuständigkeit für die Leistungen der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (meist der Wohnsitz). Das heißt, dass im Falle eines Zuzuges nach Pulheim ab dem Datum der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes die Stadt Pulheim als örtlicher Jugendhilfeträger zuständig wird. Es ist leider nicht der Regelfall, dass die Eltern oder das Elternteil, an die sich die Zuständigkeit knüpft, bereits im Vorfeld eines geplantes Umzuges den bisher zuständigen Jugendhilfeträger hiervon in Kenntnis setzen, so dass ein Zuständigkeitsübergang mit dem neu zuständigen Jugendamt im Vorfeld zu planen wäre. In diesen Fällen also, in denen der bisherige Jugendhilfeträger in Unkenntnis des erfolgten Zuständigkeitswechsels bis zu der tatsächlichen Fallübergabe wirtschaftliche Jugendhilfeleistungen erbringt, hat er einen zwingenden Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem neu zuständig gewordenen Jugendamt. Nach dem heutigen Sachstand sind auf der Basis der bekannten und bereits geltend gemachten Erstattungsansprüche überplanmäßige Mittel in der oben genannten Größenordnung erforderlich. Die Deckung des Mehraufwandes konnte in den Fachbereichsbudgets 400 und 200 herbeigeführt werden. -2-