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Antrag (Richtlinien)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Richtlinien) Antrag (Richtlinien)

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Inhalt der Datei

Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Abschnitt 1 BehWerkRdErl - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Auf Grund der §§ 141 und 143 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit RdErl. vom 14.11.2003 (MBl. NRW 2003 S. 1498) die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NordrheinWestfalen beschlossen. Nachfolgend wird insbesondere auf Nr. 3.2 dieser Richtlinie hingewiesen: Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend erforderlich, dass geeignete Bewerber über die Mindestquote hinaus eingestellt werden; dadurch wird es ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereiches und der einzelnen Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbeschäftigungsquote nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die Dienststellen der Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem Umfang (mindestens 50% des entsprechenden Bedarfs). Um diesen Anliegen darüber hinaus Rechnung zu tragen werden in Anlehnung an die "Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" RdErl. d. BMWT v. 10.5.2001 (BAnz. Nr. 109 S. 1773 v. 16.6.2001) für Nordrhein-Westfalen nachfolgende Regelungen getroffen. Der nachfolgende Erlass steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung durch Verwaltungsvorschrift des Bundes gemäß § 141 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX). Die nachfolgenden Regelungen sind von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) für Vergabeverfahren nach dem jeweils 1. Abschnitt der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A - (VOL/A) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) zu beachten. Den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Anwendung empfohlen. Für Verfahren nach dem jeweils 2. Abschnitt der VOL/A bzw. VOB/A (sog. EU-Verfahren) finden die nachstehenden Regelungen keine Anwendung. §1 Bevorzugte Bewerber Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten nach § 142 des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX), (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach den rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind. §2 Nachweis der Zugehörigkeit Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für behinderte Menschen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9.4.1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475), erbracht. Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieses Erlasses kann durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungsoder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden. Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichtsoder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus. §3 Inhalt der Bevorzugung Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern. Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so ist ersterem der Zuschlag zu erteilen. Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den Preis des wirtschaftlichsten Angebots um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt. §4 Werkstättenverzeichnis Die Werkstätten verfügen über ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen. Einen Überblick über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und der Blindenwerkstätten gibt das "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen", das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) jährlich herausgegeben und als Sonderdruck in den Amtlichen Nachrichten der BA veröffentlicht wird. Dieses Verzeichnis ist zu beziehen über die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, Postfach 101040, 40001 Düsseldorf.