Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte
Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge
Abschnitt 1 BehWerkRdErl - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Auf Grund der §§ 141 und 143 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Aufträge der
öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten
ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten.
In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit RdErl. vom
14.11.2003 (MBl. NRW 2003 S. 1498) die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NordrheinWestfalen beschlossen.
Nachfolgend wird insbesondere auf Nr. 3.2 dieser Richtlinie hingewiesen:
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend
erforderlich, dass geeignete Bewerber über die Mindestquote hinaus eingestellt werden;
dadurch wird es ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb
eines Geschäftsbereiches und der einzelnen Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung
der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbeschäftigungsquote nicht erreicht,
vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die Dienststellen der Geschäftsbereiche
Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst
großem Umfang (mindestens 50% des entsprechenden Bedarfs).
Um diesen Anliegen darüber hinaus Rechnung zu tragen werden in Anlehnung an die
"Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und
Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" RdErl. d. BMWT v. 10.5.2001
(BAnz. Nr. 109 S. 1773 v. 16.6.2001) für Nordrhein-Westfalen nachfolgende Regelungen
getroffen. Der nachfolgende Erlass steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung durch
Verwaltungsvorschrift des Bundes gemäß § 141 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB),
Neuntes Buch (IX).
Die nachfolgenden Regelungen sind von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und
Sondervermögen des Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von
den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) für
Vergabeverfahren nach dem jeweils 1. Abschnitt der Verdingungsordnung für Leistungen –
Teil A - (VOL/A) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)
zu beachten.
Den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Anwendung empfohlen.
Für Verfahren nach dem jeweils 2. Abschnitt der VOL/A bzw. VOB/A (sog. EU-Verfahren)
finden die nachstehenden Regelungen keine Anwendung.
§1
Bevorzugte Bewerber
Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für
behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten nach § 142 des
Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX), (Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen
anderer Staaten, die nach den rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen
Einrichtungen vergleichbar sind.
§2
Nachweis der Zugehörigkeit
Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für behinderte Menschen ist gegenüber den
Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen
Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch
Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 Blindenwarenvertriebsgesetz vom
9.4.1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der
Gewerbeordnung vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475), erbracht.
Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieses Erlasses kann durch
eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungsoder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden.
Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine
eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichtsoder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des
betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche
Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige
Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder
feierlichen Erklärung aus.
§3
Inhalt der Bevorzugung
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die in § 1
genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich wie das eines
Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so ist ersterem der Zuschlag zu erteilen.
Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den
Preis des wirtschaftlichsten Angebots um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt.
§4
Werkstättenverzeichnis
Die Werkstätten verfügen über ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen.
Einen Überblick über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und der
Blindenwerkstätten gibt das "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen", das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) jährlich herausgegeben und als
Sonderdruck in den Amtlichen Nachrichten der BA veröffentlicht wird. Dieses Verzeichnis ist
zu beziehen über die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit,
Postfach 101040, 40001 Düsseldorf.