Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
Rat
IV/60/66.10.12
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
12.11.2008
X
16.12.2008
X
Frau Eisbrüggen
(Verfasser/in)
115/2008
nö. S. TOP
28.10.2008
(Datum)
BETREFF:
Widmung eines Teilbereiches des Kirchenvorplatzes St. Hubertus in Pulheim-Sinnersdorf
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
0€
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1.
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung
der im beigefügten Plan gekennzeichneten Teilfläche des Kirchenvorplatzes
St. Hubertus in Pulheim-Sinnersdorf gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW
vom 23.9.1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen.
Die gekennzeichnete Fläche (Flur 23, Teilfläche von Flurstück 975/529) wird als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Benutzung als Fußgängerbereich im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Die gekennzeichnete Fläche ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung
tritt daher spätestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Durch Gestattungsvertrag vom 27.03.2007 / 05.04.2007 zwischen der katholischen Kirchengemeinde St. Hubertus in Pulheim-Sinnersdorf und der Stadt Pulheim wurde die Stadt zur Umgestaltung und öffentlichen Nutzung des Kirchenvorplatzes berechtigt. Mit dem genannten Vertrag hat die Kirchengemeinde einer Widmung des umgestalteten Teils ihres Grundstücks nach
Abschluss der Bauarbeiten als öffentliche Verkehrsfläche zugestimmt. Die Bauarbeiten sind abgeschlossen, die Voraussetzung für eine Widmung nach § 6 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz
NRW ist gegeben.
-2-