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Beschlussvorlage (Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft, Stellungnahme der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
17.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft, 
Stellungnahme der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft, 
Stellungnahme der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft, 
Stellungnahme der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 12/2005 Az.: 61.12 - 36 Überschw. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.12.2005 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 17.01.2006 Bemerkungen Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft, Stellungnahme der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.12.2005 Beschlussentwurf: Die in der Anlage 1 beigefügte Stellungnahme wird beschlossen. Begründung: Mit Verfügung vom 20.10.2005 hat die Bezirksregierung Köln den Entwurf einer „neuen“ Überschwemmungsgebiets–Verordnung für die Erft (Verordnungstext und Kartenabzüge) mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt; diese Verordnung soll das zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts nach preußischem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiet ersetzen. Das von den Staatlichen Umweltämtern Aachen und Köln für ein 100 jährliches Hochwasserereignis neu ermittelte Überschwemmungsgebiet ist identisch mit dem bereits im Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellten Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes (Regionalplan), Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, Teil 1: Regionen Köln, Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet Erft. Wie aus den in der Anlage beigefügten Übersichtsplänen ersichtlich, überlagert das Überschwemmungsgebiet an mehreren Stellen bestehende und geplante Bebauung, für die bereits Baurechte aufgrund rechtskräftiger Bebauungspläne (§ 30 BauGB) oder aufgrund des § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile/“Baulücken“) bestehen. Im einzelnen sind Teilbereiche folgender Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 BauGB betroffen: o o o o o BP 64, E. – Gymnich, Flutgraben BP 33, E. – Kierdorf, Auf dem Leuchtenberg BP 30, E. – Kierdorf, Rodderweg BP 88, E. – Dirmerzheim, Sportplatz BP 56, E. – Köttingen, Notweg (May-Werke) o Abgrenzungs- und Abrundungssatzung Blessem Wohnbebauung/Grundschule Wohnbebauung Wohnbebauung Sportplatz Gewerbegebiet Darüber hinaus wird die im Süden von Köttingen zwischen Paul-Klee-Straße, Köttinger Straße und B 256 gelegene Wohnbaufläche, für die noch keine Baurechte bestehen, vom Überschwemmungsgebiet überlagert. Die Schaffung von Baurechten durch Aufstellung eines BP ist in diesem Fall nach dem Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung verboten. Bei der Wohnbaufläche handelt es sich um die Fläche, die bereits im Rahmen der Änderung des Regionalplanes (Vorbeugender Hochwasserschutz) zur Disposition stand. Die Bezirksregierung Köln hat bereits eine Verlagerung bzw. einen Flächentausch (1:1) in Abstimmung mit der Stadt in Aussicht gestellt. Ebenfalls vom Entwurf dieser Verordnung betroffen ist die aktuelle Planung eines Bolzplatzes in Gymnich an der Erftstraße (BP 120, E. – Gymnich, Bolzplatz) und eines Parkplatzes (an der Balkhausener Straße) für Veranstaltungen im Schloss Gymnich. Aufgrund dieser Tatsache wurden bereits beide Planungen mit den zuständigen Behörden (Untere Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises und Erftverband) erörtert. Bedenken oder Auflagen, welche die Planungen grundsätzlich in Frage stellen, wurden von den Fachbehörden nicht vorgetragen. Bei den von der Verordnung erfassten Flächen, für die keine Bebauungspläne, jedoch Baurechte gem. § 34 Baugesetzbuch bestehen, handelt es sich im wesentlichen um weite Teile in der Ortslage Blessem (s. Übersichtsplan). Nach dem Entwurf des Verordnungstextes (§ 3 „Hinweise“) ist gem. § 113 LWG (Landeswassergesetz) innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. o das Errichten und Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind, verboten bzw. bedarf der Erteilung einer Ausnahme nach den Vorgaben des § 113 LWG und § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG (Wasserhaushaltsgesetz). Diese Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn o o o o die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Demnach sollen für Bauvorhaben in rechtskräftigen Bebauungsplänen und in den bebauten Ortsteilen zukünftig, soweit sie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, jeweils separate Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden. Die Einführung eines solchen Ausnahmetatbestandes und des damit verbundenen Genehmigungsvorbehaltes ist, insbesondere in Bebauungsplangebieten, nicht mit den Vorgaben und gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches vereinbar. Ein Bebauungsplan enthält abschließend die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen rechtsverbindlichen Festesetzungen: Die in einem Bebauungsplanverfahren einzustellenden Belange des Umweltschutzes sind - auch im Rahmen der entsprechenden Behördenbeteiligung- bereits entsprechend berücksichtigt, sodass gegen die „nachträgliche“ Änderung bzw. die Einführung von „neuen“ Regelungstatbeständen erhebliche rechtliche Bedenken vorzutragen sind. Darüberhinaus ist nicht auszuschließen, dass Auflagen aufgrund des Hochwasserschutzes gefordert werden, die den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechen und zu baulichen und -2- sonstigen Einschränkungen bis hin zu Nichtgenehmigungen von Bauvorhaben führen können. Entschädigungsansprüche sind daher nicht auszuschließen. Insgesamt wird damit erheblich in die Planungshoheit der Stadt eingegriffen. Daher wird gefordert, rechtskräftige Bebauungspläne grundsätzlich aus der geplanten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete auszunehmen bzw. die Verbots- und Ausnahmevorschriften entsprechend zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bebauungspläne der Stadt Erftstadt bisher im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden aufgestellt wurden; insoweit ist es Aufgabe der Fachbehörden, auch ihre Planungen auf die rechtskräftige Bauleitplanung abzustimmen und entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Gegen die beabsichtigte Verbots- bzw. Ausnahmevorschrift für Bauvorhaben nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, das die Genehmigungsverfahren durch die nunmehr erforderliche zusätzliche Ausnahmegenehmigung und die daraus ggf. resultierenden Auflagen erschwert und verzögert werden. (Bösche) -3-