Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
17.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 12/2005
Az.: 61.12 - 36 Überschw.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.12.2005
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
17.01.2006
Bemerkungen
Entwurf der Überschwemmungsgebiets-Verordnung Erft,
Stellungnahme der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.12.2005
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage 1 beigefügte Stellungnahme wird beschlossen.
Begründung:
Mit Verfügung vom 20.10.2005 hat die Bezirksregierung Köln den Entwurf einer „neuen“
Überschwemmungsgebiets–Verordnung für die Erft (Verordnungstext und Kartenabzüge) mit der
Bitte um Stellungnahme vorgelegt; diese Verordnung soll das zu Beginn des vergangenen
Jahrhunderts nach preußischem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiet ersetzen.
Das von den Staatlichen Umweltämtern Aachen und Köln für ein 100 jährliches
Hochwasserereignis neu ermittelte Überschwemmungsgebiet ist identisch mit dem bereits im
Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellten Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes
(Regionalplan), Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, Teil 1: Regionen
Köln, Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet Erft.
Wie aus den in der Anlage beigefügten Übersichtsplänen ersichtlich, überlagert das
Überschwemmungsgebiet an mehreren Stellen bestehende und geplante Bebauung, für die
bereits Baurechte aufgrund rechtskräftiger Bebauungspläne (§ 30 BauGB) oder aufgrund des § 34
BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile/“Baulücken“) bestehen.
Im einzelnen sind Teilbereiche folgender Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 BauGB
betroffen:
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BP 64, E. – Gymnich, Flutgraben
BP 33, E. – Kierdorf, Auf dem Leuchtenberg
BP 30, E. – Kierdorf, Rodderweg
BP 88, E. – Dirmerzheim, Sportplatz
BP 56, E. – Köttingen, Notweg (May-Werke)
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Abgrenzungs- und Abrundungssatzung Blessem
Wohnbebauung/Grundschule
Wohnbebauung
Wohnbebauung
Sportplatz
Gewerbegebiet
Darüber hinaus wird die im Süden von Köttingen zwischen Paul-Klee-Straße, Köttinger Straße und
B 256 gelegene Wohnbaufläche, für die noch keine Baurechte bestehen, vom
Überschwemmungsgebiet überlagert. Die Schaffung von Baurechten durch Aufstellung eines BP
ist in diesem Fall nach dem Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung verboten. Bei der
Wohnbaufläche handelt es sich um die Fläche, die bereits im Rahmen der Änderung des
Regionalplanes (Vorbeugender Hochwasserschutz) zur Disposition stand. Die Bezirksregierung
Köln hat bereits eine Verlagerung bzw. einen Flächentausch (1:1) in Abstimmung mit der Stadt in
Aussicht gestellt.
Ebenfalls vom Entwurf dieser Verordnung betroffen ist die aktuelle Planung eines Bolzplatzes in
Gymnich an der Erftstraße (BP 120, E. – Gymnich, Bolzplatz) und eines Parkplatzes (an der
Balkhausener Straße) für Veranstaltungen im Schloss Gymnich. Aufgrund dieser Tatsache wurden
bereits beide Planungen mit den zuständigen Behörden (Untere Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises und Erftverband) erörtert. Bedenken oder Auflagen, welche die Planungen grundsätzlich
in Frage stellen, wurden von den Fachbehörden nicht vorgetragen.
Bei den von der Verordnung erfassten Flächen, für die keine Bebauungspläne, jedoch Baurechte
gem. § 34 Baugesetzbuch bestehen, handelt es sich im wesentlichen um weite Teile in der
Ortslage Blessem (s. Übersichtsplan).
Nach dem Entwurf des Verordnungstextes (§ 3 „Hinweise“) ist gem. § 113 LWG
(Landeswassergesetz) innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a.
o das Errichten und Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind,
verboten bzw. bedarf der Erteilung einer Ausnahme nach den Vorgaben des § 113 LWG und
§ 31b Abs. 4 Satz 4 WHG (Wasserhaushaltsgesetz).
Diese Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
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die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von
verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
der bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
Demnach sollen für Bauvorhaben in rechtskräftigen Bebauungsplänen und in den bebauten
Ortsteilen zukünftig, soweit sie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, jeweils
separate Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden.
Die Einführung eines solchen Ausnahmetatbestandes und des damit verbundenen
Genehmigungsvorbehaltes ist, insbesondere in Bebauungsplangebieten, nicht mit den Vorgaben
und gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches vereinbar. Ein Bebauungsplan enthält
abschließend die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen rechtsverbindlichen
Festesetzungen: Die in einem Bebauungsplanverfahren einzustellenden Belange des
Umweltschutzes sind - auch im Rahmen der entsprechenden Behördenbeteiligung- bereits
entsprechend berücksichtigt, sodass gegen die „nachträgliche“ Änderung bzw. die Einführung von
„neuen“ Regelungstatbeständen erhebliche rechtliche Bedenken vorzutragen sind.
Darüberhinaus ist nicht auszuschließen, dass Auflagen aufgrund des Hochwasserschutzes
gefordert werden, die den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechen und zu baulichen und
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sonstigen Einschränkungen bis hin zu Nichtgenehmigungen von Bauvorhaben führen können.
Entschädigungsansprüche sind daher nicht auszuschließen.
Insgesamt wird damit erheblich in die Planungshoheit der Stadt eingegriffen.
Daher wird gefordert, rechtskräftige Bebauungspläne grundsätzlich aus der geplanten Festsetzung
der Überschwemmungsgebiete auszunehmen bzw. die Verbots- und Ausnahmevorschriften
entsprechend zu überarbeiten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bebauungspläne der Stadt
Erftstadt bisher im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden aufgestellt wurden;
insoweit ist es Aufgabe der Fachbehörden, auch ihre Planungen auf die rechtskräftige
Bauleitplanung abzustimmen und entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen rechtzeitig
einzuleiten.
Gegen die beabsichtigte Verbots- bzw. Ausnahmevorschrift für Bauvorhaben nach § 34 BauGB (im
Zusammenhang bebaute Ortsteile) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, das die Genehmigungsverfahren durch die nunmehr erforderliche zusätzliche
Ausnahmegenehmigung und die daraus ggf. resultierenden Auflagen erschwert und verzögert
werden.
(Bösche)
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