Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
17.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
zur V 12/2005
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Erft im Regierungsbezirk Köln
Stellungnahme der Stadt Erftstadt
Die Stadt Erftstadt begrüßt grundsätzlich die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes
der Erft auf der Grundlage des 100jährlichen Hochwasserereignisses.
Soweit jedoch mit der Verordnung (§ 3 Hinweise) die Einführung einer Verbots- und Ausnahmevorschrift für Vorhaben im Überschwemmungsgebiet, insbesondere für Bauvorhaben in rechtskräftigen Bebauungsplangebieten (§ 30 BauGB) verbunden ist, werden rechtliche Bedenken
vorgetragen.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB regelt sich die Zulässigkeit eines
Vorhabens ausschließlich daran, ob es den Festsetzungen widerspricht und die Erschließung
gesichert ist. Ein Bebauungsplan enthält abschließend die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen rechtsverbindlichen Festsetzungen; die in einem Bebauungsplanverfahren einzustellenden Belange des Umweltschutzes sind demnach bereits entsprechend berücksichtigt. Die
„nachträgliche“ Einführung von neuen Regelungstatbeständen in abgeschlossenen Bauleitplanverfahren entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches.
Daher wird angeregt, rechtskräftige Bebauungspläne aus der geplanten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete auszunehmen bzw. die Verbots- und Ausnahmevorschriften entsprechend zu überarbeiten und unmissverständlich zu formulieren.
Gegen die beabsichtigte Aufnahme von Verbots- und Ausnahmevorschriften für Bauvorhaben
nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsverfahren durch das zusätzliche wasserrechtliche Verfahren erschwert und verzögert werden.
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