Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/61- ri/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
03.12.2008
X
16.12.2008
X
Herr Ritter
(Verfasser/in)
122/2008
nö. S. TOP
7
03.11.2008
(Datum)
BETREFF:
Sanierungsgebiet „Nordpark Pulheim“
hier: Einstellung des Sanierungsverfahrens
siehe RAT vom 17.06.2008, TOP I.9, Vorlage Nr. 1648, Niederschrift S. 870
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den am 17.06.2008
gemäß § 141 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498) gefassten Beschluss über die Einleitung eines
Sanierungsverfahrens durch den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen aufzuheben.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Einleitung des Sanierungsverfahrens diente dem Zweck, den siedlungsnahen Landschaftsraum im Norden Pulheims als dem zentralen Siedlungsbereich zugeordnete Freifläche zu sichern.
Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses lag das Wettbewerbsergebnis noch nicht vor; der nun
vorliegende Entwurf weist ein Konzept auf, das durch seine Flexibilität eine mittel- bis langfristige
Entwicklung des Nordparks auch ohne das Instrument des besonderen Städtebaurechts erreichbar
macht. Die Zweckmäßigkeit der Sanierung erscheint daher nicht mehr gegeben.
Stattdessen soll mittels Darstellung im Flächennutzungsplan die Planung gesichert werden, um
der Planung den Status als Belang nach § 35(3) Nr.1 BauGB einzuräumen, der dann den Ausschluss oder die Steuerung von Einzelvorhaben, die der Darstellung im FNP entgegenstehen, ermöglicht.
Da der Einleitungsbeschluss bislang nicht bekannt gemacht wurde, sind durch den Beschluss, der
nun aufgehoben werden soll, keine Belastungen Dritter entstanden.
-2-