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Beschlussvorlage (Anlage1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
39 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage1)

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Inhalt der Datei

Gesetz- und Verordnungs blatt NR W 2007 Seite 203 Seite 1 von 4 20302 20320 Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen Vom 19. Juni 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkÜndet wird: Artikel II Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen §1 (1) Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeuvom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer Über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren. (2) Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes nicht ruhegehaltfähig. §2 Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel III In- Kraft- Treten Das Gesetz tritt am Tage nach der VerkÜndung in Kraft. - NRW. Sie ist