Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
39 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesetz- und Verordnungs blatt NR W 2007 Seite 203
Seite 1 von 4
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20320
Gesetz
über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
und
die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit
im feuerwehrtechnischen
Dienst
in Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Juni 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkÜndet wird:
Artikel II
Gesetz
über die Gewährung einer Zulage für
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen
Dienst in Nordrhein-Westfalen
§1
(1) Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die
sich gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung
Feuerwehr -AZVOFeuvom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen
Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer Über § 2 Abs. 1 AZVOFeu
hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine
besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro betragen.
Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu
gewähren.
(2) Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes
nicht ruhegehaltfähig.
§2
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel III
In- Kraft- Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach der VerkÜndung in Kraft.
- NRW. Sie ist