Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
20.11.2008
Erstellt
13.03.09, 23:19
Aktualisiert
13.03.09, 23:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Mittelung 101/2008
Vereinbarung
zwischen
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden: Jugendamt)
und dem Träger von Einrichtungen und Diensten (im Folgenden: Träger)
(gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII)
§1
Aufgaben des Jugendamts und des Trägers
(1) Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehört die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts und die
Realisierung des Schutzauftrags für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres
Wohls. Sofern Kinder und Jugendliche Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, wird diese Aufgabe des Jugendamtes u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.
(2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbständig
auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der
Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor
Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss
dieser Vereinbarung wahrgenommen.
(3) Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen diese
Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf der Basis eines kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern gelingen. Die dafür
notwendige Basis liefert diese Vereinbarung.
§2
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung
(1 ) Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung
des Wohl des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder des
Trägers, der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse
unterschiedlich. Eine ggf. notwendige Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt
deswegen arbeitsfeldbezogen.
(2) Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet
beim Träger, wenn ein/e Mitarbeiter/in gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Wohls des Minderjährigen erkennt, folgendes Verfahren Anwendung:
•
Der/die entsprechende Mitarbeiter/in informiert die Leitungskraft der Einrichtung bzw. des Dienstes.
•
Gemeinsam findet auf der Basis der von dem/der Mitarbeiter/in genannten
Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen.
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•
Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen.
(3) Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person, die aufgrund ihrer spezifischen
Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist,
oder besonders Erfahrungen in der Arbeit mit Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Der
Träger verfügt selbst über derartige Fachkräfte, die er in den in Abs. 2 genannten Situationen
einsetzen kann. Sollte das nicht der Fall sein, wird in einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung eine Liste insoweit erfahrener Fachkräfte vereinbart.
(4) Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene Mitarbeiter/in und
die Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines Schutzplanes).
(5) Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet.
§3
Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
(1) Auf der Basis und bezogen auf den nach § 2 Abs. 4 erarbeiteten Schutzplan erfolgt eine
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt
durch den Träger.
(2) Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3. Lebensjahres
erfolgt grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.
(3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung
des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und
angeboten. Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den
zeitlichen Perspektiven geschehen.
(4) Der Träger vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann.
§4
Informierung des Jugendamts
(1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen
als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen
oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden
kann, so informiert er den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des
Jugendamts erfolgt.
(2) Ist wegen der in Abs. 1 genannten Gründe eine Informierung des Jugendamts erforderlich, so erfolgt diese durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Informierung des Jugendamtes enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu
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der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht,
bzw. nicht ausreichend angenommen werden.
(3) Die Übermittlung der Informationen an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des § 65
SGB VIII unterliegen können. Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zulässig.
§5
Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen
(1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung
des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
(2) In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamtes möglich. Ebenso ist
eine direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich.
§ 6.
Eignung der Mitarbeiter/innen (S 72 a SGB VIII))
Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt
oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
§7
Fortbildung der Mitarbeiter/innen
In einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung werden je nach Bedarf Fortbildungsangebote für die Mitarbeiter/innen des Trägers vereinbart, die zur sachgerechten Wahrnehmung
des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII als sinnvoll und notwendig erachtet werden.
§8
Datenschutz
Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den
§§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.
§9
Kooperation und Evaluation
(1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen
nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information des
Trägers über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die
datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
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(2) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von
Kindeswohlgefährdung, um ggf. eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der Verfahrensabläufe zu erreichen.
(3) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine
Überarbeitung dieser Vereinbarung.
(Bezugsquelle: Arbeitshilfe Minderjährigenschutz und Wächteramt LVR, 2. Auflage, Dez. 2006, www.lvr.de)
§ 10
In-Kraft-Treten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Pulheim, den 29.09.2008
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Jugendamt
Im Auftrag
Für den freien Träger der Jugendhilfe
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Christiane Etienne
Abteilungsleitung Soziale Dienste
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Unterschrift, Stempel
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