Daten
Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
20.11.2008
Erstellt
13.03.09, 23:19
Aktualisiert
13.03.09, 23:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 25/2008
Seite 1 von 4
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Jugendamt
Alte Kölner Str. 26
50259 Pulheim
BENUTZUNGSORDNUNG
für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim
ALLGEMEINES
Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen
Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tageseinrichtungen für Kinder sind sozialpädagogische Einrichtungen, in
denen dem Kind durch eine umfassende und gezielte pädagogische Arbeit Hilfe in seiner
Persönlichkeitsentwicklung gegeben wird und es im geistigen und sozialen Bereich betreut, gefördert, erzogen und
gebildet wird. Dies kann nur im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten erreicht
werden. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sieht das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) folgende Gremien als Mitwirkungsmöglichkeiten vor:
Die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Einrichtung. Die Zusammensetzung dieser ist in den
jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt, die zum 01.08.2008 in Kraft traten.
Die Arbeit der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der zur Zeit
gültigen Fassung, den dazugehörenden Rechtsverordnungen und den nachfolgenden Regelungen:
ÖFFNUNGSDAUER/ÖFFNUNGSZEIT
Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig
montags bis freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr (bei geteilter Öffnungszeit)
montags bis freitags von 7.00 (07.30) bis 14.00 (14.30) Uhr (bei Blocköffnungszeit)
montags bis freitags durchgehend von 7.30 bis 16.00 Uhr (Ganztagskindergarten) geöffnet.
Im Rahmen dieser Öffnungszeiten können folgende, tägliche Betreuungsstunden vereinbart werden.
a) bis zu 5 Stunden:
Regelmäßige Betreuung am Vormittag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
b) bis zu 7 Stunden:
Regelmäßige Betreuung
•
von 07.00 (07.30) Uhr bis 14.00 (14.30) Uhr oder
•
von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr oder
•
Wechsel von ganztägiger und halbtägiger Betreuung
c) bis zu 8,5 Stunden:
Regelmäßige Betreuung von 07.30 Uhr bis 16.00 (16.30) Uhr
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr, dem
Personal der Tageseinrichtung übergeben werden.
Die Schließungszeiten (Sommerferien, besondere Dienstzeitregelungen z.B. an Karneval, Betriebsausflug,
Fortbildungstage, Personalversammlung, etc.) werden den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben.
Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig aus besonderem Grund ganz oder teilweise zu schließen. Ein
besonderer Grund kann auch die Durchführung ganz- oder halbtägiger Fortbildungsveranstaltungen unter
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Einbezug des gesamten Teams sein (vgl. § 11 KiBiz). Auch kann eine Schließung u.a. nach Anordnung des
Gesundheitsamtes beim Auftreten ansteckender Krankheiten erforderlich sein.
AUFNAHME IN DIE EINRICHTUNG
Über die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Stadt Pulheim entscheidet die Leitung der
Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage der Aufnahmerichtlinien.
Der Besuch der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungsund Betreuungsvertrages. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
ABMELDUNGEN/KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES
Die Kündigung des Benutzungsvertrages kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zum
Ende des laufenden Monats muss bis spätestens bis zum 15. desselben Monats der anderen Vertragspartei
zugegangen sein. Der Betreuungsvertrag endet unabhängig von Sommerferien spätestens am 31.07. des Jahres,
in dem das Kind schulpflichtig wird, in diesen Fällen bedarf es keiner Kündigung.
Eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten zum 30.06 eines Jahres wird erst zum 31.07. wirksam.
Das Recht zur außerordentlichen, auch teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein
Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsbeendigung als unzumutbar erscheinen lässt.
Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor
•
•
•
•
•
wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung längere Zeit oder mehrfach
unentschuldigt der Tageseinrichtung fernbleibt.
die Aufnahme des Kindes aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte
die Eltern/Elternteile trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen
die Zahlungspflichtigen hinsichtlich der Zahlung des geschuldeten Entgeltes für die Mittagsverpflegung in
Verzug sind.
die Zahlungspflichtigen im Fall der Über-Mittag-Betreuung mit dem dann zu entrichtenden Verpflegungsgeld
trotz einer formlosen, schriftlichen Mahnung in Verzug sind (Teilkündigung der Über-Mittag-Betreuung)
ÄRZTLICHE GESUNDHEITSVORSORGE
Vor der Aufnahme ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte
Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB
V oder einer ärztliche Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 KiBiz).
Während des Besuchs der Tageseinrichtung kann bei Zustimmung des Erziehungsberechtigten das Kind an einer
Reihenuntersuchung durch das Gesundheitsamt teilnehmen.
VERHALTEN BEIM AUFTRETEN ANSTECKENDER KRANKHEITEN
Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auf, müssen die
Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der
Einrichtung ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Das Kind darf erst dann wieder die
Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde. Insbesondere
beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen) ist den betroffenen Kindern der Besuch der
Einrichtung solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein
Besuch durch das Kind für die anderen Kinder und das Personal unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten
werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes
informiert.
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VORÜBERGEHENDE ABWESENHEIT DES KINDES
Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, ist dies der Einrichtung
bis um 09.00 Uhr des jeweiligen Tages anzuzeigen.
ELTERNBEITRÄGE/ENTGELT FÜR MITTAGSVERPFLEGUNG
Der gesetzliche Elternbeitrag wird von der Stadt Pulheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend der
Regelungen des KiBiz für Kinder i.V. mit der Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in
der jeweils gültigen Fassung erhoben. Zu diesem Zweck wird der Stadt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten
sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Daten der Eltern mitgeteilt.
Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem
bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Hierfür wird neben dem Elternbeitrag nach der z.Zt. geltenden Satzung
ein kostendeckendes Entgelt erhoben, welches direkt mit der Tageseinrichtung abgerechnet wird.
Das Entgelt für das Mittagessen (Essensgeld) in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder, in denen
Wirtschaftskräfte mit der Essenszubereitung beauftragt sind, wird auf 2,60 € pro Essen festgesetzt.
Das Essensgeld ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu entrichten. Auf die Erhebung eines
Essensgeldes wird verzichtet, wenn
•
das Kind aus Krankheitsgründen oder urlaubsbedingt die Einrichtung nicht besuchen kann und dies in
beiden Fällen rechtzeitig der Einrichtung mitgeteilt wurde (rechtzeitig heißt, dass es der Einrichtung noch
möglich sein muss, das Essen beim Lieferanten abzubestellen, siehe auch vorübergehende Abwesenheit)
oder
•
die Einrichtung geschlossen ist (z. B. Sommerferien).
Nach den Richtlinien über die freiwillige Bezuschussung des Entgeltes für die Mittagsverpflegung in
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Pulheim, die zum 01.01.2008 in Kraft traten, können
Eltern/Sorgeberechtigten auf Antrag und im Rahmen der hierfür im jeweiligen, städtischen Haushalt
ausgewiesenen freiwilligen Mittel die Hälfte des an die jeweilige Kindertageseinrichtung zu entrichtenden und
tatsächlich gezahlten Entgeltes für das Mittagessen erstattet werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten nach
Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in
der jeweils geltenden Fassung in die erste Einkommensstufe ( bis 12.000 €) eingruppiert sind. Die Auszahlung der
zu erstattenden Entgelte erfolgt nicht unmittelbar an die Berechtigten, sondern an die jeweilige
Kindertageseinrichtung.
AUFSICHT
Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes. Sofern die
Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich
festzulegen, wer das Kind bringt bzw. abholt. Dies sollen in der Regel Erwachsene sein, Geschwisterkinder sollten
dies erst ab dem 14. Lebensjahr übernehmen.
Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher
grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu
lassen. In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der Einschulung des Kindes und bei unproblematischem
Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere Regelung
getroffen werden.
VERSICHERUNG
Das Kind ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert und zwar:
auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung;
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während des Aufenthalts in der Tageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der
Einrichtung (z. B. Besichtigungen).
Ebenfalls unfallversichert sind Erziehungsberechtigte, wenn sie z.B. als zusätzliche Aufsichtspersonen für
Geschäfte der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden.
VERBOT DER VERWENDUNG VON EINWEGGESCHIRR
Die Verwendung von Einweggeschirr ist in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich zu
vermeiden.
Stand: 01.08.2008 gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Pulheim vom 20.11.2008