Daten
Kommune
Kerpen
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06.08.08, 01:15
Aktualisiert
09.12.10, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung10.
Az.: 10.3 Nz
V 122.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
25.04.2006
Stadtrat
X
06.04.2006
Bemerkungen
02.05.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen
hier: Festlegung der Zahl der Beigeordneten
Antrag der CDU-Fraktion vom 23.03.2006
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Festlegung der
Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung der Stadt Kerpen nicht zu ändern.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Mit Schreiben vom 23.03.2006 beantragt die CDU-Fraktion, in der Hauptsatzung der Stadt Kerpen
die Zahl der Beigeordneten nach der Wiederwahl des Ersten Beigeordneten wieder auf einen zu
reduzieren.
Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, es aus folgenden Gründen bei der Zahl von zwei
Beigeordneten zu belassen:
Wenngleich zurzeit keine Intention besteht, die Stelle eines zweiten Beigeordneten tatsächlich zu
besetzen, sollte sich die Stadt Kerpen dennoch die Option hierauf offen halten. Mit fast 64.000
Einwohnern – entgegen dem Bundestrend mit steigender Tendenz – hat Kerpen als Große
kreisangehörige Stadt eine Größenordnung und ein Aufgabenspektrum, das eine
Verwaltungsführung mit zwei vom Rat gewählten Beigeordneten durchaus rechtfertigt. Städte in
vergleichbarer oder sogar kleinerer Größe wie Kerpen verfügen neben der Bürgermeisterin bzw.
dem Bürgermeister über zwei oder mehr Beigeordnete. So sind z.B. in Bergheim, Hürth, Pulheim
und Brühl drei sowie in Wesseling zwei Beigeordnete tätig.
Darüber hinaus sind nach der Rückführung der Stadtbetriebe Kerpen zum 01.01.2006 in der
Stadtverwaltung wieder die gleichen Aufgaben wie vor der Einrichtung der Stadtbetriebe zu
erledigen. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Stadt Kerpen über zwei Beigeordnete, wobei die
zusätzliche Stelle des ehemaligen technischen Beigeordneten in 2000/2001 auf Antrag der CDUFraktion - im Übrigen mit der gleichen, oben dargestellten Begründung - eingerichtet und besetzt
wurde.
Daher schlägt die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Stadtrat vor, die
Festlegung der Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung der Stadt Kerpen nicht zu ändern.
Für den Fall, dass der Stadtrat der Beschlussempfehlung der Verwaltung nicht folgen sollte, ist als
Anlage der Entwurf der 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen beigefügt,
die mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (= 24) zu beschließen wäre.
9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom
Beschlußvorlage V 122.06
Seite 2
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.,
S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW., S. 498) hat der Rat der
Stadt Kerpen am 02.05.2006 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die
folgende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
1.
In der Inhaltsübersicht wird unter § 15 das Wort „Beigeordnete“ durch das „Beigeordneter“
ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden die Worte „die Beigeordneten“ durch die Worte „der Beigeordnete“
ersetzt.
3.
§ 15 – Beigeordnete – wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 – Beigeordneter
Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt, der durch Beschluss des Rates zum
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt wird.
Artikel II
Die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen tritt mit dem Tag der
Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
Beschlußvorlage V 122.06
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