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Anfrage (Anfrage bzgl. Hartz IV)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Anfrage (Anfrage bzgl. Hartz IV) Anfrage (Anfrage bzgl. Hartz IV)

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Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn Stv Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 50.1 13.10.2008 Holzdamm 10 Frau Röttgen 0 22 35 / 409-222 Ihre Anfrage vom 10.01.2006 Rat Betrifft: F 80/2006 21.03.2006 Anfrage bzgl. Hartz IV Sehr geehrter Herr Bohlen, mit Ihrer Anfrage baten sie um Beantwortung einiger Fragen zur Hartz-IV Problematik. Die Beantwortung Ihrer Anfrage beinhaltet zum einen den Personenkreis des SGB X II, der vom Sozialamt betreut wird und zum anderen den Personenkreis des SGB II, für den die ARGE RheinErft zuständig ist. Um für den Personenkreis des SGB II aussagekräftig zu sein, wurde die Geschäftsführerin der ARGE Rhein-Erft , Frau Dr. M. Thiele gebeten, zu Ihren Fragen Stellung zu nehmen. In der Anlage sende ich Ihnen daher das Schreiben von Frau Dr. Thiele zur Kenntnisnahme. Für den Bereich des SGB X II beantworte ich Ihre Fragen wie folgt : zu 1. 299 Bedarfsgemeinschaften zu 2. 51 Fälle , davon 18 wegen unangemessener Grundmiete und 33 wegen überhöhter Betriebskosten und Heizkosten. zu 3. Für das Jahr 2005 liegen noch keine Nebenkostenabrechnungen vor. Der Personenkreis wurde bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass nur angemessene Heizkosten i.H.v. 1,€/qm berücksichtigt werden können und dass die den Betrag übersteigenden Kosten vom Berechtigten selbst aufgebracht werden müssen. Daher erfolgt nur in seltenen Fällen ein Antrag auf Übernahme eines Nachzahlungsbetrages. Es ist anzunehmen, dass evtl. Nachforderungen durch Ratenzahlungsvereinbarung direkt mit dem Vermieter abgerechnet werden. Zu beachten ist sicherlich auch, dass der Personenkreis des SGB X II zum großen Teil der Altersgruppe angehört, die unter wirtschaftlichen Aspekten ihre Wohnung beheizen, um Kosten zu sparen. Es besteht die Möglichkeit, Nebenkosten- und Heizkostenabrechnungen die über der Angemessenheit liegen darlehensweise zu übernehmen. zu 4. 7 Bedarfsgemeinschaften. Nach Ablauf von 6 Monaten wurden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze reduziert. zu 5. Hierbei wird immer auf den Einzelfall abgestellt. Zu berücksichtigen ist beim Personenkreis des SGB X II sowohl das Alter als auch vorhandene Behinderungen der Berechtigten. zu 6. Umzugs- und Renovierungskosten werden als Beihilfe übernommen, wenn die Aufforderung zum Umzug durch das Sozialamt erfolgte und die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind. Kautionen, Genossenschaftsanteile und Maklerprovisionen werden darlehensweise übernommen. In 2005 wurden von dem Personenkreis die in überteuerten Wohnungen wohnen, keine Anträge gestellt. (Bösche) Anlagen -2-