Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn Stv
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
50.1
13.10.2008
Holzdamm 10
Frau Röttgen
0 22 35 / 409-222
Ihre Anfrage vom 10.01.2006
Rat
Betrifft:
F 80/2006
21.03.2006
Anfrage bzgl. Hartz IV
Sehr geehrter Herr Bohlen,
mit Ihrer Anfrage baten sie um Beantwortung einiger Fragen zur Hartz-IV Problematik.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage beinhaltet zum einen den Personenkreis des SGB X II, der vom
Sozialamt betreut wird und zum anderen den Personenkreis des SGB II, für den die ARGE RheinErft zuständig ist.
Um für den Personenkreis des SGB II aussagekräftig zu sein, wurde die Geschäftsführerin der
ARGE Rhein-Erft , Frau Dr. M. Thiele gebeten, zu Ihren Fragen Stellung zu nehmen.
In der Anlage sende ich Ihnen daher das Schreiben von Frau Dr. Thiele zur Kenntnisnahme.
Für den Bereich des SGB X II beantworte ich Ihre Fragen wie folgt :
zu 1. 299 Bedarfsgemeinschaften
zu 2. 51 Fälle , davon 18 wegen unangemessener Grundmiete und 33 wegen überhöhter
Betriebskosten und Heizkosten.
zu 3. Für das Jahr 2005 liegen noch keine Nebenkostenabrechnungen vor. Der Personenkreis
wurde bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass nur angemessene Heizkosten i.H.v. 1,€/qm berücksichtigt werden können und dass die den Betrag übersteigenden Kosten vom
Berechtigten selbst aufgebracht werden müssen. Daher erfolgt nur in seltenen Fällen ein Antrag
auf Übernahme eines Nachzahlungsbetrages. Es ist anzunehmen, dass evtl. Nachforderungen
durch Ratenzahlungsvereinbarung direkt mit dem Vermieter abgerechnet werden.
Zu beachten ist sicherlich auch, dass der Personenkreis des SGB X II zum großen Teil der
Altersgruppe angehört, die unter wirtschaftlichen Aspekten ihre Wohnung beheizen, um Kosten zu
sparen.
Es besteht die Möglichkeit, Nebenkosten- und Heizkostenabrechnungen die über der
Angemessenheit liegen darlehensweise zu übernehmen.
zu 4. 7 Bedarfsgemeinschaften. Nach Ablauf von 6 Monaten wurden die Unterkunftskosten auf
die Angemessenheitsgrenze reduziert.
zu 5. Hierbei wird immer auf den Einzelfall abgestellt. Zu berücksichtigen ist beim Personenkreis
des SGB X II sowohl das Alter als auch vorhandene Behinderungen der Berechtigten.
zu 6. Umzugs- und Renovierungskosten werden als Beihilfe übernommen, wenn die Aufforderung
zum Umzug durch das Sozialamt erfolgte und die Unterkunftskosten der neuen Wohnung
angemessen sind.
Kautionen, Genossenschaftsanteile und Maklerprovisionen werden darlehensweise übernommen.
In 2005 wurden von dem Personenkreis die in überteuerten Wohnungen wohnen, keine Anträge
gestellt.
(Bösche)
Anlagen
-2-