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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 170/2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
46 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41

Inhalt der Datei

Anlage Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. 2008, S. 514), sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2007, S. 708 ff.), hat der Rat der Stadt Pulheim am ................ folgende Satzung beschlossen: §1- Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Pulheim umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet Pulheim anfallenden Abwassers. (2) Die Stadt Pulheim stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen zentralen und dezentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Pulheim im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2- Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten bzw. überbauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. 4. Mischsystem Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagwasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt Pulheim selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. 7. b) Zur öffentlichen Abwasseranlagen gehören nicht die Grundstücksanschlussleitungen. c) In Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt nicht die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Abwasseranlagensatzung der Stadt Pulheim geregelt ist. Anschlussleitungen a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweiligen Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder der sonstigen Stelle auf dem Grundstück, wo Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen oder Druckleitungen ist die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zu der auf dem Privatgrundstück befindlichen Druckstation die Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen Haustechnische Abwasseranlagen sind Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt. 13. Grundstück Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt Pulheim für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3- Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Pulheim liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Pulheim den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4- Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt Pulheim kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt Pulheim den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt Pulheim von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. §5- Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gem. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn und soweit der Anschluss des Niederschlagswassers von dem jeweiligen Grundstück bereits auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in der Verbindung mit § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 ausgeschlossen war. §6- Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau oder den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7(1) (2) Begrenzung des Benutzungsrechts In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder 2. das in der öffentliche Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigt oder 6. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtisch Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen; 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; 11. Grund-, Drain- und Kühlwasser; 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-, Luft-Gemische entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte; 17. Abwasser aus Deponien; 18. nicht vorbehandeltes Abwasser, das bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfällt. (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage gemäß Anlage zu dieser Satzung nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Stadt Pulheim kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstücks darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt Pulheim von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Stadt Pulheim kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt Pulheim verlangten Nachweise beizufügen. (8) Die Stadt Pulheim kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. § 8 - Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt Pulheim im Einzelfall verlangt, daß auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln sind. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt Pulheim eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöste. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt Pulheim kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9- Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt Pulheim nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Stadt Pulheim kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Darüber hinaus kann die Stadt Pulheim eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in der Verbindung mit § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21.12.1981 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. 06.1993 unter Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwasser besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (2) Ein besonderes begründetes Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. § 11 - Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt Pulheim anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. § 12 (1) Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze und Druckleitungen Führt die Stadt Pulheim aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes oder einer Druckleitung durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazu gehörende Anschlussleitung herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und ggf. zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Anschlussleitung trifft die Stadt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Pumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Inbetriebnahme der haustechnischen Abwasseranlage vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 - Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahren nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Als Rückstauebne gilt die Straßenoberkante über der Anschlussstelle des Abwasserkanals. Im Übrigen wird auf § 19 verwiesen. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze führt der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten durch. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften oder Weisungen der Stadt durchgeführt werden. (7) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen (§ 2 Abs. 7a) führt die Stadt oder ein von ihr beauftragter Unternehmer durch. Reichen die Anschlussleitungen über die Grundstücksgrenze hinaus, behält sich die Stadt Pulheim vor, die Herstellung dieses Teilstücks der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auszuführen, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist. (8) Besteht für die Ableitung kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (9) Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. Sollte die Antragsstattgabe dazu führen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf den privaten Grundstücken gemäß LWG auf die Stadt Pulheim übergeht, wird diese davon abhängig gemacht, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten tragen. (10) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 -Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses sowie die Anschlussnahme an bereits vorhandene Grundstücksanschlüsse bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Pulheim. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt Pulheim an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt Pulheim mitzuteilen. Der Anschlussnehmer hat die Anschlussleitung unter Kontrolle der Stadt Pulheim auf seinem Grundstück zu verschließen. Die Stadt behält sich darüber hinaus vor, die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers zu sichern. § 15 (1) Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW. in der jeweils gültigen Fassung. Die Dichtheitsprüfung gem. § 61 a Abs. 5 Satz 2 Landeswasssergesetz NRW ist bis zum 31.12.2014 durchzuführen. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich darüber hinaus aus § 61 a Abs. 3 bis 6 Landeswassergesetz NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 Landeswassergesetz NRW durchgeführt werden. § 16 (1) Indirekteinleiter-Kataster Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Stadt Pulheim mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 59 Landeswassergesetz NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheids der zuständigen Wasserbehörde. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt Pulheim ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 - Auskunfts- und Nachrichtenpflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Pulheim auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt Pulheim unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, 5. (3) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Pulheim sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. § 19 - Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Pulheim infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt Pulheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Stadt Pulheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 - Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der (3) 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.), oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 (1) Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist, 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt; 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt Pulheim auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage einleitet; 4. §8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt; 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet; 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt; 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser benutzt, ohne dies der Stadt Pulheim angezeigt zu haben; 8. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt Pulheim herstellt oder ändert; 9. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt Pulheim mitteilt; 10. § 15 Abwasserleitungen nicht bei deren Errichtung oder Änderung, oder bei bestehenden Abwasserleitungen nicht bis zum in § 15 Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt; 11. § 17 Absatz 3 Die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Pulheim daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einem Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. § 22 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim vom 23.12.1999 einschl. 1. bis 3. Änderung außer Kraft. Anlage zu § 7 Absatz 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die städtische Abwasseranlage vom 23. 12. 1999 (1) Allgemeine Parameter a) b) c) Temperatur ph-Wert Absetzbare Stoffe 35 ° C wenigstens 6,5; höchstens 10,0 1 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit (2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle, Fette) a) b) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) soweit Menge und Art des Abwasser bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (>NG10) führen: gesamt: (DIN 38409 Teil 17) 100 mg/l 250 mg/l (3) Kohlenwasserstoffe a) b) c) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) gesamt (DIN 38409 Teil 18) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung erforderlich ist: gesamt: (DIN 38409 Teil 18) 50 mg/l 100 mg/l 20 mg/l (4) Halogenierte organische Verbindungen a) b) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Clor (C) 1 mg/l 0,5 mg/l (5) Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25) Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als (6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) Antimon (Sb) Arsen (As) Barium (Ba) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom-VI (Cr) Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Selen (Se) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,2 mg/l 2 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 2 mg/l 5 g/l Silber (Ag) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l Zinn (Sn) 5 mg/l Zink (Zn) 5 mg/l Aluminium (Al) und Eisen (FE) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und –reinigung auftreten (s. 1c) (7) Anorganische Stoffe (gelöst) a) b) c) d) e) f) g) h) Stickstoff aus Ammonium und (NH4-N + NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW Amoniak 200 mg/l > 5000 EW Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (N02-N) 10 mg/l Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l Sulfat (S04) 600 mg/l Sulfid 2 mg/l Fluorid (F) 50 mg/l Phosphatverbindungen (P) 50 mg/l (8) Weitere organische Stoffe a) b) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH)4) 100 mg/l Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. (9) Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24) „, 17. Lieferung; 1986 100 mg/l