Daten
Kommune
Pulheim
Größe
46 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
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Anlage
Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. 2008, S. 514), sowie der §§ 51 ff. des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV.
NRW. 2007, S. 708 ff.), hat der Rat der Stadt Pulheim am ................ folgende Satzung
beschlossen:
§1-
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Pulheim umfasst das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet
Pulheim anfallenden Abwassers.
(2)
Die Stadt Pulheim stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum
Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als
öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen
zentralen und dezentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung
bestimmt
die
Stadt
Pulheim
im
Rahmen
der
ihr
obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
§2-
Begriffsbestimmungen
im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1
LWG NRW.
2.
Schmutzwasser
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten bzw.
überbauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4.
Mischsystem
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt
und fortgeleitet.
5.
Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagwasser getrennt gesammelt und
fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt Pulheim selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln,
Versickern und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung
der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
7.
b)
Zur öffentlichen Abwasseranlagen gehören nicht die Grundstücksanschlussleitungen.
c)
In
Gebieten,
in
denen
die
Abwasserbeseitigung
durch
ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den
Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich
der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d)
Zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt nicht die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Abwasseranlagensatzung der Stadt Pulheim geregelt ist.
Anschlussleitungen
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweiligen Grundstücks.
b)
Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis
zu dem Gebäude oder der sonstigen Stelle auf dem Grundstück, wo Abwasser
anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der
Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie
Schächte und Inspektionsöffnungen.
Bei Druckentwässerungsnetzen oder Druckleitungen ist die Leitung von der
Grundstücksgrenze bis zu der auf dem Privatgrundstück befindlichen Druckstation
die Hausanschlussleitung.
8.
Haustechnische Abwasseranlagen
Haustechnische Abwasseranlagen sind Einrichtungen innerhalb und an zu
entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung
und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im
Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9.
Druckentwässerungsnetz
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen
erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch
Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage
gehört.
10.
Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage aus dem Abwasser verhindern.
11.
Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12.
Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
oder sonst hineingelangen lässt.
13.
Grundstück
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden
sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt Pulheim für
jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften
dieser Satzung verlangen.
§3-
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Pulheim liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Pulheim den Anschluss
seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4-
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine
betriebsfertige aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden
können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt Pulheim kann den
Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird.
(2)
Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus
technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche
Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere
Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt Pulheim den Anschluss
versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3)
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt Pulheim von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5-
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2)
Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht
zur Beseitigung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers
gem. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3)
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn
und soweit der Anschluss des Niederschlagswassers von dem jeweiligen Grundstück
bereits auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in der Verbindung
mit § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 ausgeschlossen war.
§6-
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen
Bestimmungen für den Bau oder den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das
Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7(1)
(2)
Begrenzung des Benutzungsrechts
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet
werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2.
das in der öffentliche Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder
3.
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder
Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4.
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigt oder
6.
die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2.
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3.
Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten,
Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für
diesen Zweck vorgesehene städtisch Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4.
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5.
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200 KW sowie nicht
neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6.
radioaktives Abwasser;
7.
Inhalte von Chemietoiletten;
8.
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und
medizinischen Instituten;
9.
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen
freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-, Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte;
17. Abwasser aus Deponien;
18. nicht vorbehandeltes Abwasser, das bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfällt.
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte an der Übergabestelle zur
öffentlichen Abwasseranlage gemäß Anlage zu dieser Satzung nicht überschritten
sind.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4)
Die Stadt Pulheim kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder
Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen,
dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte
Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5)
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen
als über die Anschlussleitung eines Grundstücks darf nur mit Einwilligung der Stadt
erfolgen.
(6)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt
Pulheim von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7)
Die Stadt Pulheim kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von
den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls
der Befreiung nicht entgegenstehen.
Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt Pulheim verlangten
Nachweise beizufügen.
(8)
Die Stadt Pulheim kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter
Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2.
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3
nicht einhält.
§ 8 - Abscheideanlagen
(1)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges
häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt Pulheim im Einzelfall
verlangt, daß auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort
zu behandeln sind.
(2)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt Pulheim eine
Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur
Vorbehandlung auslöste.
(3)
Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und
rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt Pulheim kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider
stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage
erforderlich ist.
(4)
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu
entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9-
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53
Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald
Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2)
Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG zu erfüllen.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1
LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes
Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist der Stadt Pulheim nachzuweisen.
(4)
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das
häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Stadt Pulheim kann in
begründeten
Einzelfällen
Ausnahmen
zulassen,
sofern
dies
nicht
zu
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt.
(5)
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Darüber hinaus kann die Stadt
Pulheim eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995
geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV
NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in der
Verbindung mit § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21.12.1981 in
der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. 06.1993 unter Beibehaltung des
Anschluss- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
(6)
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7)
Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen
Anlage
an
die
öffentliche
Abwasseranlage
angeschlossen
sein.
Ein
Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8)
Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass
das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10 -
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang
für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders
begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwasser besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen
Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2)
Ein besonderes begründetes Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn
die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu
dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11 -
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt Pulheim
anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück
sichergestellt ist.
§ 12 (1)
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze und Druckleitungen
Führt die Stadt Pulheim aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes oder einer Druckleitung durch,
hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine für die Entwässerung
ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazu gehörende Anschlussleitung
herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und ggf. zu ändern und zu
erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des
Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Anschlussleitung trifft die
Stadt.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Pumpe entsprechend den
Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur
Inbetriebnahme der haustechnischen Abwasseranlage vorzulegen. Für bereits
bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3)
Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4)
Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13 -
Ausführung von Anschlussleitungen
(1)
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung
und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes
Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine
Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag
können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis
über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen
des Zustimmungsverfahren nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2)
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke
geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem
öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der
Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit
zugänglich sein.
Als Rückstauebne gilt die Straßenoberkante über der Anschlussstelle des
Abwasserkanals. Im Übrigen wird auf § 19 verwiesen.
(4)
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück
außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder
verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf
seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden
war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der
Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die
Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung
oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5)
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen
bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung
bestimmt die Stadt.
(6)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze führt der Grundstückseigentümer
auf eigene Kosten durch. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen
besonderen Vorschriften oder Weisungen der Stadt durchgeführt werden.
(7)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die
Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen (§ 2 Abs. 7a) führt die Stadt oder ein
von ihr beauftragter Unternehmer durch. Reichen die Anschlussleitungen über die
Grundstücksgrenze hinaus, behält sich die Stadt Pulheim vor, die Herstellung dieses
Teilstücks der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück selbst oder durch einen von
ihr beauftragten Unternehmer auszuführen, soweit dies wirtschaftlich und technisch
sinnvoll ist.
(8)
Besteht für die Ableitung kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so
kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung
des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten
trägt der Grundstückseigentümer.
(9)
Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. Sollte die Antragsstattgabe dazu führen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf den privaten Grundstücken gemäß LWG auf die Stadt Pulheim
übergeht, wird diese davon abhängig gemacht, dass die Grundstückseigentümer
sämtliche Kosten tragen.
(10) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach
sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen
späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14 -Zustimmungsverfahren
(1)
Die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses sowie die Anschlussnahme an
bereits vorhandene Grundstücksanschlüsse bedarf der vorherigen Zustimmung der
Stadt Pulheim. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der
Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.
Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der
Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch
die Stadt Pulheim an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt Pulheim
mitzuteilen.
Der Anschlussnehmer hat die Anschlussleitung unter Kontrolle der Stadt Pulheim auf
seinem Grundstück zu verschließen.
Die Stadt behält sich darüber hinaus vor, die Anschlussleitung auf Kosten des
Anschlussnehmers zu sichern.
§ 15 (1)
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des §
61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW. in der jeweils gültigen Fassung.
Die Dichtheitsprüfung gem. § 61 a Abs. 5 Satz 2 Landeswasssergesetz NRW ist bis
zum 31.12.2014 durchzuführen.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich darüber hinaus aus § 61 a Abs. 3 bis
6 Landeswassergesetz NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2)
Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6
Landeswassergesetz NRW durchgeführt werden.
§ 16 (1)
Indirekteinleiter-Kataster
Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit
erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Stadt Pulheim mit dem Antrag
nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei
bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft
über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen im Sinne des § 59 Landeswassergesetz NRW handelt, genügt in
der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheids der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1)
Die Stadt Pulheim ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und
Turnus der Probenahmen.
(2)
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18 -
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht, Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Pulheim auf Verlangen die für
den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der
haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2)
Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt Pulheim unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die
den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich
ändern,
5.
(3)
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.
Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der
Stadt Pulheim sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit
dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt
zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur
Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der
Verpflichteten sind zu beachten.
§ 19 - Haftung
(1)
Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser
Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Pulheim
infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2)
In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt Pulheim von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
(3)
Die Stadt Pulheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen
werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die
vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht
ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20 -
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer
ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen
und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2)
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
(3)
1.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter,
Untermieter etc.), oder
2.
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21 (1)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt,
deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht
einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder
vermischt;
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Stadt Pulheim auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
4.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche
Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht
oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder
Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
5.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt;
7.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser
benutzt, ohne dies der Stadt Pulheim angezeigt zu haben;
8.
§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Stadt Pulheim herstellt oder ändert;
9.
§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Stadt Pulheim mitteilt;
10. § 15
Abwasserleitungen nicht bei deren Errichtung oder Änderung, oder bei
bestehenden Abwasserleitungen nicht bis zum in § 15 Abs. 1 festgesetzten
Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt;
11. § 17 Absatz 3
Die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der
Stadt Pulheim daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen
Abwasserbeseitigungspflicht
oder
zum
Vollzug
dieser
Satzung
die
angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht
ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken gewährt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen
Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber
bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einem
Abwasserkanal, einsteigt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 € geahndet werden.
§ 22 -
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim
vom 23.12.1999 einschl. 1. bis 3. Änderung außer Kraft.
Anlage zu § 7 Absatz 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die städtische Abwasseranlage vom 23. 12. 1999
(1) Allgemeine Parameter
a)
b)
c)
Temperatur
ph-Wert
Absetzbare Stoffe
35 ° C
wenigstens 6,5; höchstens 10,0
1 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit
(2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle, Fette)
a)
b)
direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
soweit Menge und Art des Abwasser bei
Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (>NG10) führen:
gesamt: (DIN 38409 Teil 17)
100 mg/l
250 mg/l
(3) Kohlenwasserstoffe
a)
b)
c)
direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
gesamt (DIN 38409 Teil 18)
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung erforderlich ist:
gesamt: (DIN 38409 Teil 18)
50 mg/l
100 mg/l
20 mg/l
(4) Halogenierte organische Verbindungen
a)
b)
adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan,
Dichlormethan, gerechnet als Clor (C)
1 mg/l
0,5 mg/l
(5) Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25)
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch nicht
größer als er der Löslichkeit entspricht oder als
(6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
Antimon (Sb)
Arsen (As)
Barium (Ba)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Selen (Se)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
2 mg/l
5 g/l
Silber (Ag)
1 mg/l
Quecksilber (Hg)
0,1 mg/l
Zinn (Sn)
5 mg/l
Zink (Zn)
5 mg/l
Aluminium (Al) und
Eisen (FE)
keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und –reinigung auftreten (s. 1c)
(7) Anorganische Stoffe (gelöst)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Stickstoff aus Ammonium und (NH4-N + NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW
Amoniak
200 mg/l > 5000 EW
Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten
anfallen (N02-N)
10 mg/l
Cyanid, gesamt (CN)
20 mg/l
Cyanid, leicht freisetzbar
1 mg/l
Sulfat (S04)
600 mg/l
Sulfid
2 mg/l
Fluorid (F)
50 mg/l
Phosphatverbindungen (P)
50 mg/l
(8) Weitere organische Stoffe
a)
b)
wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH)4)
100 mg/l
Farbstoffe
Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung
des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt
erscheint.
(9) Spontane Sauerstoffzehrung
gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24) „, 17. Lieferung; 1986
100 mg/l