Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III/20-220
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
02.12.2008
X
16.12.2008
X
Herr Thienen
(Verfasser/in)
173/2008
nö. S. TOP
20.11.2008
(Datum)
BETREFF:
Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 (siehe Anlage).
ERLÄUTERUNGEN:
Bis Ende 2007 wurde die Vergnügungssteuer nach der Stückzahl der Automaten berechnet. Mit
Neuerlass der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 aufgrund geänderter Rechtsprechung
wird die Vergnügungssteuer ab dem 01.01.2008 nach den Einspielergebnissen berechnet. Um
diese Einspielergebnisse prüfen zu können, haben die Steuerpflichtigen bzw. Automatenaufsteller
Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke beizubringen. Nach Art. 2 § 7a der
Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 kann, soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen
-1-
und belegt werden können, bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach
der Zahl der Apparate erfolgen. Diese Schätzungsbeträge sind bislang mit einem pauschalen Betrag festgesetzt. Bei Anwendung dieser Satzungsvorschrift hat sich jedoch gezeigt, dass diese
pauschale Regelung zum Teil deutlich unter der Basis der Einspielergebnisse liegt und somit kein
Druckmittel zur Abgabe der Steuererklärung bzw. der vorgenannten Ausdrucke darstellt, da die
Steuerpflichtigen diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beibringen. Um auch höhere Schätzungen vornehmen zu können, wäre die Satzung insoweit zu ergänzen als dass die dort genannten pauschalen Beträge mindestens festzusetzen sind. Insoweit soll Art. 2 § 7a Abs. 2 Nr. 1a,
1b,2a, 2b und Abs. 3 wie folgt geändert werden:
bestehender Wortlaut des § 7a
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je
Kalendermonat und Apparat
geänderter Wortlaut des § 7a
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je
Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
150 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
50 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
35 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
25 Euro,
(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400 Euro
-2-
a) in Spielhallen mindestens 150 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
mindestens 50 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen mindestens 35 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
mindestens 25 Euro,
(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
mindestens 400 Euro