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Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III/20-220 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 02.12.2008 X 16.12.2008 X Herr Thienen (Verfasser/in) 173/2008 nö. S. TOP 20.11.2008 (Datum) BETREFF: Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 (siehe Anlage). ERLÄUTERUNGEN: Bis Ende 2007 wurde die Vergnügungssteuer nach der Stückzahl der Automaten berechnet. Mit Neuerlass der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 aufgrund geänderter Rechtsprechung wird die Vergnügungssteuer ab dem 01.01.2008 nach den Einspielergebnissen berechnet. Um diese Einspielergebnisse prüfen zu können, haben die Steuerpflichtigen bzw. Automatenaufsteller Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke beizubringen. Nach Art. 2 § 7a der Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.2008 kann, soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen -1- und belegt werden können, bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. Diese Schätzungsbeträge sind bislang mit einem pauschalen Betrag festgesetzt. Bei Anwendung dieser Satzungsvorschrift hat sich jedoch gezeigt, dass diese pauschale Regelung zum Teil deutlich unter der Basis der Einspielergebnisse liegt und somit kein Druckmittel zur Abgabe der Steuererklärung bzw. der vorgenannten Ausdrucke darstellt, da die Steuerpflichtigen diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beibringen. Um auch höhere Schätzungen vornehmen zu können, wäre die Satzung insoweit zu ergänzen als dass die dort genannten pauschalen Beträge mindestens festzusetzen sind. Insoweit soll Art. 2 § 7a Abs. 2 Nr. 1a, 1b,2a, 2b und Abs. 3 wie folgt geändert werden: bestehender Wortlaut des § 7a (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat geänderter Wortlaut des § 7a (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 150 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 50 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 35 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 25 Euro, (3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro -2- a) in Spielhallen mindestens 150 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten mindestens 50 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen mindestens 35 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten mindestens 25 Euro, (3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben mindestens 400 Euro