Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 327/2006
Az.: 21 22 -10
Amt: - 21 BeschlAusf.: - 21 Datum: 04.04.2006
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
13.06.2006
Rat
20.06.2006
Finanz- und Personalausschuss
19.09.2006
Rat
26.09.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2006
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 (Az. 10 C 5.04, 10 C 8.04
und 10 C 9.04) mit den verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten
mit Gewinnmöglichkeiten
befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des so genannten
Stückzahlmaßstabes.
Danach ist es notwendig eine Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Besteuerung für das
Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit und
ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgte bisher nur nach deren Stückzahl.
Die beiliegende Vergnügungssteuersatzung basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW. Die maßgebliche Veränderung gegenüber der bisher
geltenden Vergnügungssteuersatzung enthält der § 6. Danach ist künftig bei Spielapparaten mit
Gewinnmöglichkeiten auch eine Besteuerung nach deren Einspielergebnissen zulässig.
Das Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Dieser Steuermaßstab hat den
Vorteil, dass die entsprechenden Daten aus jedem derzeit am Markt vorhandenen Gerät anhand
der Zählwerkausdrucke ermittelt werden können. Voraussetzung für die Besteuerung nach den
Einspielergebnis ist jedoch, dass die Geräteaufsteller, die diese Besteuerung bevorzugen,
Nachweise über die Einspielergebnisse , Gerätetyp und Zählwerkausdrucke des Spielapparates bei
der Stadt einreichen müssen. Mangels einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sind aber
zurzeit die steuerpflichtigen Geräteaufsteller nicht verpflichtet, der Stadt Auskünfte über ihr
Einspielergebnis zu geben. Rechtlich zweifelsfrei wird die Datenerhebung dagegen, wenn die
anwendbare Steuersatzung die Nutzung dieser Daten erfordert.
Mit der Änderung der Satzung wird den Aufstellern so für ihre zu versteuernden Apparate die
Wahlmöglichkeit eingeräumt, entweder oder weiterhin den Stückzahlmaßstab anzuwenden oder
durch Einsendung der nötigen Unterlagen, ihre Geräte nach einem wirklichkeitsnäheren Maßstab,
nämlich dem Einspielergebnis, zu versteuern.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind insgesamt 16 Geräteaufsteller im Stadtgebiet Erftstadts tätig, von denen
5 Widerspruch gegen den Jahressteuerbescheid erhoben haben. Alle Geräteaufsteller haben
insgesamt 99 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt. Eine Auswertung hat ergeben,
dass davon 60 Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und 39 Geräte mit
Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten , einem Bistro und einem Kiosk aufgestellt sind.
Die
gültige Satzung sieht zurzeit folgende Steuersätze pro Apparat und Monat als
Bemessungsgrundlage vor:
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
150,00 Euro
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten
50,00 Euro
Aufgrund der
Wahlmöglichkeit zwischen
Besteuerung nach Stückzahl bzw.
nach dem
Einspielergebnis ist es notwendig einen Steuersatz für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis
festzusetzen.
Die Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW
schlägt für die Höhe der Besteuerung nach dem Einspielergebnis keine Prozentzahl vor. Das liegt
daran, dass der Geschäftsstelle nur wenige Zahlen über die Einspielergebnisse vorgelegen haben
und unterschiedliche Prozentsätze je nach Gegebenheit vor Ort denkbar sind. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass bei einer Besteuerung von 8 bis 10 % der Einspielergebnisse die bisherigen
Steuereinnahmen gehalten werden können.
Bisher haben nur wenige Städte eine neue Vergnügungssteuersatzung erlassen. Im Rhein-Erftkreis
erstmals die Stadt Kerpen, die einen Steuersatz von 12 % in Spielhallen und 10 % in Gaststätten
beschlossen hat. Da der Verwaltung zurzeit noch keine Einspielergebnisse vorliegen, wird in der
neuen Satzung der Stadt Erftstadt ebenfalls ein Steuersatz von 12 % in Spielhallen und ein
Steuersatz von 10 % in Gaststätten und sonstigen Orten, bezogen auf das Einspielergebnis,
festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Steuersatz die bisherigen
Steuereinnahmen gehalten werden können.
Sollten sich die Aufsteller für eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis entscheiden, müssen sie
künftig mittels einer Steueranmeldung die Steuer in jedem Quartal selbst berechnen und an die
Stadtkasse abführen. Dem, an die Stadt zu sendenden Steueranmeldungsvordruck sind dann
entsprechende Nachweise beizufügen.
Bei einer Abwahl
vom Stückzahlmaßstab entsteht ein größerer Verwaltungsaufwand.
Entsprechende Kontrollmöglichkeiten sind vorgesehen und müssen in hinreichendem Maße auch
tatsächlich wahrgenommen werden. Insoweit wurden in der Satzung Dokumentationspflichten der
Geräteaufsteller festgelegt und Vorkehrungen für eine regelmäßige Kontrolle seitens der Verwaltung
getroffen. Abweichend von dieser Regelung kann auch ein Steuerbescheid nach dem
Regelsteuersatz laut § 4 erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis des Umsatzes
schuldig bleibt.
Bei einer Umstellung der Bemessungsgrundlage vom pauschalen Stückzahlmaßstab auf den
Maßstab des Einspielergebnisses ist die Höhe der Vergnügungssteuer nicht mehr einfach plan- und
berechenbar. Es bleibt abzuwarten, ob die Höhe der Steuereinnahmen konstant bleibt oder sich die
Steuereinnahmen positiv oder negativ entwickeln. Eine Anpassung der Steuersätze in den
kommenden Jahren ist nicht ausgeschlossen.
Bei der Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Veranlagungspraxis
-2-
des Stückzahlmaßstabes beibehalten. Die Steuersätze bleiben unverändert und betragen in
Spielhallen 35,00 Euro und in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vergnügungssteuersatzung in der beigefügten Form zu beschließen.
(Bösche)
-3-