Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 327/2006 Az.: 21 22 -10 Amt: - 21 BeschlAusf.: - 21 Datum: 04.04.2006 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 13.06.2006 Rat 20.06.2006 Finanz- und Personalausschuss 19.09.2006 Rat 26.09.2006 Betrifft: Bemerkungen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.05.2006 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen. Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 (Az. 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) mit den verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des so genannten Stückzahlmaßstabes. Danach ist es notwendig eine Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Besteuerung für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgte bisher nur nach deren Stückzahl. Die beiliegende Vergnügungssteuersatzung basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die maßgebliche Veränderung gegenüber der bisher geltenden Vergnügungssteuersatzung enthält der § 6. Danach ist künftig bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten auch eine Besteuerung nach deren Einspielergebnissen zulässig. Das Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Dieser Steuermaßstab hat den Vorteil, dass die entsprechenden Daten aus jedem derzeit am Markt vorhandenen Gerät anhand der Zählwerkausdrucke ermittelt werden können. Voraussetzung für die Besteuerung nach den Einspielergebnis ist jedoch, dass die Geräteaufsteller, die diese Besteuerung bevorzugen, Nachweise über die Einspielergebnisse , Gerätetyp und Zählwerkausdrucke des Spielapparates bei der Stadt einreichen müssen. Mangels einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sind aber zurzeit die steuerpflichtigen Geräteaufsteller nicht verpflichtet, der Stadt Auskünfte über ihr Einspielergebnis zu geben. Rechtlich zweifelsfrei wird die Datenerhebung dagegen, wenn die anwendbare Steuersatzung die Nutzung dieser Daten erfordert. Mit der Änderung der Satzung wird den Aufstellern so für ihre zu versteuernden Apparate die Wahlmöglichkeit eingeräumt, entweder oder weiterhin den Stückzahlmaßstab anzuwenden oder durch Einsendung der nötigen Unterlagen, ihre Geräte nach einem wirklichkeitsnäheren Maßstab, nämlich dem Einspielergebnis, zu versteuern. Zum jetzigen Zeitpunkt sind insgesamt 16 Geräteaufsteller im Stadtgebiet Erftstadts tätig, von denen 5 Widerspruch gegen den Jahressteuerbescheid erhoben haben. Alle Geräteaufsteller haben insgesamt 99 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt. Eine Auswertung hat ergeben, dass davon 60 Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und 39 Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten , einem Bistro und einem Kiosk aufgestellt sind. Die gültige Satzung sieht zurzeit folgende Steuersätze pro Apparat und Monat als Bemessungsgrundlage vor: Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 150,00 Euro Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 50,00 Euro Aufgrund der Wahlmöglichkeit zwischen Besteuerung nach Stückzahl bzw. nach dem Einspielergebnis ist es notwendig einen Steuersatz für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis festzusetzen. Die Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW schlägt für die Höhe der Besteuerung nach dem Einspielergebnis keine Prozentzahl vor. Das liegt daran, dass der Geschäftsstelle nur wenige Zahlen über die Einspielergebnisse vorgelegen haben und unterschiedliche Prozentsätze je nach Gegebenheit vor Ort denkbar sind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer Besteuerung von 8 bis 10 % der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen gehalten werden können. Bisher haben nur wenige Städte eine neue Vergnügungssteuersatzung erlassen. Im Rhein-Erftkreis erstmals die Stadt Kerpen, die einen Steuersatz von 12 % in Spielhallen und 10 % in Gaststätten beschlossen hat. Da der Verwaltung zurzeit noch keine Einspielergebnisse vorliegen, wird in der neuen Satzung der Stadt Erftstadt ebenfalls ein Steuersatz von 12 % in Spielhallen und ein Steuersatz von 10 % in Gaststätten und sonstigen Orten, bezogen auf das Einspielergebnis, festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Steuersatz die bisherigen Steuereinnahmen gehalten werden können. Sollten sich die Aufsteller für eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis entscheiden, müssen sie künftig mittels einer Steueranmeldung die Steuer in jedem Quartal selbst berechnen und an die Stadtkasse abführen. Dem, an die Stadt zu sendenden Steueranmeldungsvordruck sind dann entsprechende Nachweise beizufügen. Bei einer Abwahl vom Stückzahlmaßstab entsteht ein größerer Verwaltungsaufwand. Entsprechende Kontrollmöglichkeiten sind vorgesehen und müssen in hinreichendem Maße auch tatsächlich wahrgenommen werden. Insoweit wurden in der Satzung Dokumentationspflichten der Geräteaufsteller festgelegt und Vorkehrungen für eine regelmäßige Kontrolle seitens der Verwaltung getroffen. Abweichend von dieser Regelung kann auch ein Steuerbescheid nach dem Regelsteuersatz laut § 4 erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis des Umsatzes schuldig bleibt. Bei einer Umstellung der Bemessungsgrundlage vom pauschalen Stückzahlmaßstab auf den Maßstab des Einspielergebnisses ist die Höhe der Vergnügungssteuer nicht mehr einfach plan- und berechenbar. Es bleibt abzuwarten, ob die Höhe der Steuereinnahmen konstant bleibt oder sich die Steuereinnahmen positiv oder negativ entwickeln. Eine Anpassung der Steuersätze in den kommenden Jahren ist nicht ausgeschlossen. Bei der Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Veranlagungspraxis -2- des Stückzahlmaßstabes beibehalten. Die Steuersätze bleiben unverändert und betragen in Spielhallen 35,00 Euro und in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Vergnügungssteuersatzung in der beigefügten Form zu beschließen. (Bösche) -3-