Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,4 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage „Vergnügungsteuersatzung der Stadt Erftstadt“
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seinen Urteilen vom 15. Mai 2006 (Az. 25 K
1074/06 und 25 K 1134/06 u.a.) über Klagen gegen die Erhebung der
Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten zu Gunsten
verschiedener Spielhallenbetreiber entschieden. Die Klagen richteten sich unter
anderem gegen Vergnügungssteuersatzungen, die seit Anfang des Jahres in Anlehnung
der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW hinsichtlich der
Erhebungsweise der Steuer geändert worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den
Klagen stattgegeben, da sich die zugrunde gelegten Satzungen aus verschiedenen
Gründen als unwirksam erwiesen haben, weil vor allem die Bestimmung des
Einspielergebnisses in den Vergnügungsteuersatzungen unzutreffend sei.
Da auch die in Anlage 1 neugefasste Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt
stark an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes anlehnt, erfolgt die
Bestimmung des Einspielergebnisses im § 5 Absatz wie folgt:
§ 5 Absatz 1, Satz 2 entfällt und wird durch folgende Formulierung ersetzt:
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme
(so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld
und Fehlgeld.
(Bösche)