Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 327/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,4 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 327/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 8,4 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage „Vergnügungsteuersatzung der Stadt Erftstadt“ Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seinen Urteilen vom 15. Mai 2006 (Az. 25 K 1074/06 und 25 K 1134/06 u.a.) über Klagen gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten zu Gunsten verschiedener Spielhallenbetreiber entschieden. Die Klagen richteten sich unter anderem gegen Vergnügungssteuersatzungen, die seit Anfang des Jahres in Anlehnung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW hinsichtlich der Erhebungsweise der Steuer geändert worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben, da sich die zugrunde gelegten Satzungen aus verschiedenen Gründen als unwirksam erwiesen haben, weil vor allem die Bestimmung des Einspielergebnisses in den Vergnügungsteuersatzungen unzutreffend sei. Da auch die in Anlage 1 neugefasste Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt stark an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes anlehnt, erfolgt die Bestimmung des Einspielergebnisses im § 5 Absatz wie folgt: § 5 Absatz 1, Satz 2 entfällt und wird durch folgende Formulierung ersetzt: Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (Bösche)