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Beschlussvorlage (1. Anlage zur Beschlussvorlage 327/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erftstadt (Vergnügungssteuersatzung) vom ............ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) und der §§ 1-3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. 2004, S. 228), hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am .......................... folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: §1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt im Gebiet der Stadt Erftstadt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. (2) Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 im Rahmen Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen von §2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). §3 Erhebungsformen Die Steuer wird als Regelbesteuerung nach § 4 und als abweichende Steuer nach § 5 erhoben. §4 Regelbesteuerung Steuermaßstab und Steuerhöhe (1) Die Pauschalsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben. (2) Die Steuer beträgt Aufstellung je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 150 Euro 50 Euro 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 35 Euro 25 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden. §5 Abweichende Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. 1. In den Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses 35 Euro 2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses 25 Euro (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden. §6 Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 5 ist spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Erftstadt mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. (4) Bleibt der Steuerschuldner den Nachweis des Umsatzes schuldig, so kann er mit dem Regelsteuersatz veranlagt werden. §7 Entstehung des Steueranspruchs Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 genannten Orten. §8 Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Erftstadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse zu entrichten (Steueranmeldung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW i.V. m. § 150 der Abgabenordnung). Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen gemäß Abs.2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Aufstellort, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge enthalten müssen. §9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht eingereichter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Steuerschätzung Soweit die Stadt Erftstadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln order berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalen Abgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. 2004 S. 228), wer als Veranstalter (steuerpflichtige Person) vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: - § 6 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatbestandes - § 10 Abs. 2: Einreichung der Steueranmeldung - § 10 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2006 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt vom 17.12.2002 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 15.05.2006 Bösche Bürgermeister