Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erftstadt
(Vergnügungssteuersatzung) vom ............
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) und der §§ 1-3
und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. 2004, S. 228), hat der Rat der Stadt
Erftstadt in seiner Sitzung am .......................... folgende Vergnügungssteuersatzung
beschlossen:
§1
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt im Gebiet der Stadt Erftstadt das Halten von Spiel-,
Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das
Internet verwendet werden.
(2) Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 im Rahmen
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen
von
§2
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller).
§3
Erhebungsformen
Die Steuer wird als Regelbesteuerung nach § 4 und als abweichende Steuer nach § 5
erhoben.
§4
Regelbesteuerung
Steuermaßstab und Steuerhöhe
(1) Die Pauschalsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.
(2) Die Steuer beträgt
Aufstellung
je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten
150 Euro
50 Euro
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten
35 Euro
25 Euro
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3
braucht nicht angezeigt zu werden.
§5
Abweichende Besteuerung nach dem Einspielergebnis
bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne.
1. In den Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
35 Euro
2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 b)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
25 Euro
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3
braucht nicht angezeigt zu werden.
§6
Verfahren bei abweichender Besteuerung
(1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 5 ist spätestens zum 31.
Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen.
(2) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber
der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute
Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden
Kalenderjahres zulässig.
(3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Erftstadt mehrere Apparate mit
Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit
Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.
(4) Bleibt der Steuerschuldner den Nachweis des Umsatzes schuldig, so kann er mit
dem Regelsteuersatz veranlagt werden.
§7
Entstehung des Steueranspruchs
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in
§ 1 genannten Orten.
§8
Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer
selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der
Stadt Erftstadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer unter Angabe des Kassenzeichens an die
Stadtkasse zu entrichten (Steueranmeldung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW
i.V. m. § 150 der Abgabenordnung). Die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in
diesen Fällen nicht erteilt.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine
Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen
gemäß Abs.2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen,
die als Angaben mindestens Aufstellort, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele
und den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge enthalten müssen.
§9
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht eingereichter
Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152
der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Steuerschätzung
Soweit die Stadt Erftstadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln order berechnen
kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und
zur Feststellung von Steuertatbeständen die Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalen
Abgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. 2004 S. 228), wer als
Veranstalter (steuerpflichtige Person) vorsätzlich oder leichtfertig folgende
Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 6 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates
sowie Änderung des Apparatbestandes
- § 10 Abs. 2: Einreichung der Steueranmeldung
- § 10 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2006 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt vom 17.12.2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2006 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 15.05.2006
Bösche
Bürgermeister