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Antrag (Antrag bzgl. Verkehrsberuhigung im Bereich der Frauenthaler Straße / In der Aue)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 36/2006 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 03.01.2006 Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 24.01.2006 Antrag bzgl. Verkehrsberuhigung im Bereich der Frauenthaler Straße / In der Aue Finanzielle Auswirkungen: Der Anrag berührt den Wirtschaftsplan 2006 in Höhe von ca. 5.000,00 € Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Frauenthaler Straße / Von-Stephan-Straße / In der Aue wurde in der Sitzung vom 08.11.2005 der Beschluss gefasst, die kreisförmige Insel in der bisherigen Form zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass kein „echter Kreisverkehrsplatz“ ausgewiesen werden kann. Im Wirtschaftsplan 2006 habe ich für die Teilerneuerung der kreisförmigen Mittelinsel sowie die hierfür gewünschte zusätzliche Beschilderung entsprechende Mittel im „Herstellungsaufwand Straßen“ eingesetzt. Zu Pkt. 1): Eine Verkleinerung des Durchmessers der kreisförmigen Mittelinsel um ca. 50 cm ist möglich und soll lt. Beschluss auch durchgeführt werden. Zu Pkt. 2): Für die Abgrenzung des gepflasterten Innenrings zum Pflanzbeet werde ich die vorhandenen Palisaden durch einen Tiefbordstein ersetzen lassen. Zu Pkt. 3): Eine Bepflanzung der kreisförmigen Mittelinsel werde ich nach der Teilerneuerung unter Einbeziehung der direkten Anlieger veranlassen. Zu Pkt. 4): Eine Markierung von Blocklinien oder sonstigen Linien, die die geltende „Rechts-vor-links“- Regelung auf der Kreisfahrbahn verdeutlichen sollen, ist leider nicht möglich. Damit eine solche Markierung ihren Zweck erfüllen könnte, müsste sie auf der Kreisfahrbahn genau zwischen der Ein- und Ausfahrt erfolgen. Die Begreifbarkeit einer solchen Anordnung wird bei den Kraftfahrzeugführern sicherlich sehr gering sein und führt vermutlich eher zu einer größeren Verwirrung. Stattdessen werde ich die Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 102 StVO (Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts) an den hierfür erforderlichen Stellen veranlassen. Sollte diese Beschilderung nicht den erwünschten Erfolg zeigen, können in Zukunft zusätzliche Hinweisschilder mit der Aufschrift „Rechts-vor-links“-Regelung (kein Zeichen der StVO) im Zufahrtsbereich Kreuzung aufgestellt werden. (Bösche) -2-