Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 36/2006
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 03.01.2006
Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
24.01.2006
Antrag bzgl. Verkehrsberuhigung im Bereich der Frauenthaler Straße / In der Aue
Finanzielle Auswirkungen:
Der Anrag berührt den Wirtschaftsplan 2006 in Höhe von ca. 5.000,00 €
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Frauenthaler Straße / Von-Stephan-Straße
/ In der Aue wurde in der Sitzung vom 08.11.2005 der Beschluss gefasst, die kreisförmige
Insel in der bisherigen Form zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass kein „echter
Kreisverkehrsplatz“ ausgewiesen werden kann. Im Wirtschaftsplan 2006 habe ich für die
Teilerneuerung der kreisförmigen Mittelinsel sowie die hierfür gewünschte zusätzliche
Beschilderung entsprechende Mittel im „Herstellungsaufwand Straßen“ eingesetzt.
Zu Pkt. 1):
Eine Verkleinerung des Durchmessers der kreisförmigen Mittelinsel um ca. 50 cm ist
möglich und soll lt. Beschluss auch durchgeführt werden.
Zu Pkt. 2):
Für die Abgrenzung des gepflasterten Innenrings zum Pflanzbeet werde ich die vorhandenen Palisaden durch einen Tiefbordstein ersetzen lassen.
Zu Pkt. 3):
Eine Bepflanzung der kreisförmigen Mittelinsel werde ich nach der Teilerneuerung unter
Einbeziehung der direkten Anlieger veranlassen.
Zu Pkt. 4):
Eine Markierung von Blocklinien oder sonstigen Linien, die die geltende „Rechts-vor-links“-
Regelung auf der Kreisfahrbahn verdeutlichen sollen, ist leider nicht möglich. Damit eine
solche Markierung ihren Zweck erfüllen könnte, müsste sie auf der Kreisfahrbahn genau
zwischen der Ein- und Ausfahrt erfolgen. Die Begreifbarkeit einer solchen Anordnung wird
bei den Kraftfahrzeugführern sicherlich sehr gering sein und führt vermutlich eher zu einer
größeren Verwirrung.
Stattdessen werde ich die Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 102 StVO (Kreuzung oder
Einmündung mit Vorfahrt von rechts) an den hierfür erforderlichen Stellen veranlassen. Sollte
diese Beschilderung nicht den erwünschten Erfolg zeigen, können in Zukunft zusätzliche
Hinweisschilder mit der Aufschrift „Rechts-vor-links“-Regelung (kein Zeichen der StVO) im
Zufahrtsbereich Kreuzung aufgestellt werden.
(Bösche)
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