Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
13.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 628/2006
Az.: 65.4 BP 127
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 23.08.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
13.09.2006
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.127, Erftstadt- Dirmerzheim; Festlegung der Ablösungsbeträge für
die Erschließung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.08.2006
Beschlussentwurf:
1. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 (Am Schießberg) in Erftstadt-Dirmerzheim können
Ablösungsvereinbarungen für die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch
geschlossen werden. Im Abrechnungsgebiet ist eine eingeschossige Bebauung zulässig. Der
Ablösungsbetrag je qm Grundstücksfläche beträgt 20,034137 Euro.
2.
Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 (Am Schießberg)
Ablösungsvereinbarungen der Beträge für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft nach den §§ 135a- 135c Baugesetzbuch für die im Plangebiet liegenden
Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm zulässige Grundfläche
beträgt 1,211412 Euro. Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im
Abrechnungsgebiet einheitlich 0,3. Umgerechnet auf die Grundstücksfläche ergibt dies einen
Ablösungsbetrag i.H.v. 0,363423 Euro pro qm Grundstücksfläche.
Begründung:
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 in Erftstadt- Dirmerzheim sollen mit daran interessierten
Bauherren Ablösungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Stadt / Stadtwerke stellen die öffentliche Erschließung her.
Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich auf Grundlage von
Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. Baugesetzbuch
(BauGB) i.V.m. der „Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“
(Erschließungsbeitragssatzung). Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB i.V.m. „§ 12, Absatz 2 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt kann die Stadt Bestimmungen über die Ablösung
des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.
Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan
127 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft auf den im Plangebiet liegenden Baugrundstücken zu schaffen. Die Kosten
sind auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
Verteilungsmaßstab ist, im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, nicht die anrechenbare
Verteilungsfläche, sondern die zulässige Grundfläche.
Auch hier wird der Ablösungsbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen ermittelt.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages für Maßnahmen des
Naturschutzes sind die §§ 135a- 135c BauGB i.V.m. der „Satzung der Stadt Erftstadt über die
Erhebung
von
Kostenerstattungsbeiträgen
nach
den
§§
135a135c
BauGB“
(Naturschutzkostensatzung).
(Bösche)
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