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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.127, Erftstadt- Dirmerzheim; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
13.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.127, Erftstadt- Dirmerzheim; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.127, Erftstadt- Dirmerzheim; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 628/2006 Az.: 65.4 BP 127 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 23.08.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 13.09.2006 Bemerkungen Bebauungsplan Nr.127, Erftstadt- Dirmerzheim; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.08.2006 Beschlussentwurf: 1. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 (Am Schießberg) in Erftstadt-Dirmerzheim können Ablösungsvereinbarungen für die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch geschlossen werden. Im Abrechnungsgebiet ist eine eingeschossige Bebauung zulässig. Der Ablösungsbetrag je qm Grundstücksfläche beträgt 20,034137 Euro. 2. Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 (Am Schießberg) Ablösungsvereinbarungen der Beträge für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach den §§ 135a- 135c Baugesetzbuch für die im Plangebiet liegenden Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm zulässige Grundfläche beträgt 1,211412 Euro. Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im Abrechnungsgebiet einheitlich 0,3. Umgerechnet auf die Grundstücksfläche ergibt dies einen Ablösungsbetrag i.H.v. 0,363423 Euro pro qm Grundstücksfläche. Begründung: Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 127 in Erftstadt- Dirmerzheim sollen mit daran interessierten Bauherren Ablösungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Stadt / Stadtwerke stellen die öffentliche Erschließung her. Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich auf Grundlage von Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der „Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ (Erschließungsbeitragssatzung). Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB i.V.m. „§ 12, Absatz 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt kann die Stadt Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen. Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 127 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den im Plangebiet liegenden Baugrundstücken zu schaffen. Die Kosten sind auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstab ist, im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, nicht die anrechenbare Verteilungsfläche, sondern die zulässige Grundfläche. Auch hier wird der Ablösungsbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen ermittelt. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages für Maßnahmen des Naturschutzes sind die §§ 135a- 135c BauGB i.V.m. der „Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135a135c BauGB“ (Naturschutzkostensatzung). (Bösche) -2-