Daten
Kommune
Kerpen
Größe
350 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
21.01.11, 18:40
Aktualisiert
21.01.11, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 17.2 / Liegenschaften
Sachbearbeiter/in: Beate Langeneckhardt
TOP
Drs.-Nr.: 24.11
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
X
Termin
01.02.2011
14.01.2011
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V.
hier: Zuschussgewährung und Aufstellungsbeschluss
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von insgesamt 94.100 € (s.
Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im Haushaltsjahr 2011 veranschlagt werden.
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgende Beschlüsse:
1. Sofern eine Änderung des Bebauungsplanes TÜ 249 „Rosentalstraße“ realisiert und die
Baugenehmigung zur Verlagerung der Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße
erteilt werden kann, erhält die Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. entsprechend den
bisher geltenden Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für den Breiten- und/oder
Leistungssport einen Zuschuss von 10 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens
jedoch 7.600 €. Darüber hinaus sollen für die Verlagerung keine weiteren Zuschüsse
gewährt werden.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Langeneckhardt
Zimmer
Comacchio
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung Amt 20
Abteilung
Kämmerer
16.1
Mackeprang
Zimmermann
Erster
Bürgermeisterin Büro des
Beigeordneter
Rates
Sieburg
Seidenpfennig
Der v.g. Zuschuss soll allerdings nur dann gewährt werden, wenn die BahnengolfSportvereinigung Kerpen e.V. die Verlagerung inklusive Bauvorhaben als Vorhabenträger
durchführt.
2. Um die planungsrechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung der Minigolfanlage an den
Standort Rosentalstraße zu schaffen, empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss einen
Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss sollte in der nächsten Sitzung des
Planungsausschusses am 22.02.2011 empfohlen und in der Ratssitzung am 15.03.2011
gefasst werden.
3. Für den Fall, dass die Verlagerung der Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. an den
Standort Rosentalstraße realisiert wird, trägt die Stadt Kerpen darüber hinaus Kosten bzw.
Leistungen in Höhe von 86.500 € in Form von Ausgleichs- bzw. Ersatzanpflanzungen,
Infrastrukturmaßnahmen, Gutachter- und Vermessungskosten.
Beschlussvorlage 24.11
Seite 2
MAßNAHME:
Verlagerung der Minigolfanlage an den Standort
Rosentalstraße
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
7.600 €
Zuschuss gem. Sportförderichtlinien
Baukosten einschließlich
Baunebenkosten (s. Vorlage)
80.000 €
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä
(s. Vorlage).
6.500 €
gesamt:
94.100 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
geschätzter Verkaufserlös Grundstück
Heerstraße
gesamt:
ca.
150.000 €
ca.
150.000 €
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Pacht (ca. 1.200 €/Jahr, ist im Detail
noch nicht endverhandelt)
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
ca. 1.200 €
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 24.11
Seite 3
Begründung:
Zu 1.
Die Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. (BGSV) hat in ihrem Antrag vom 06.12.2010 erklärt,
den Bau des Vereinsheimes, die Aufstellung einer Zaunanlage, den Strom-, Wasser- und
Abwasseranschluss bis zur Grundstücksgrenze und die Verlegung der Bahnen mit
entsprechenden Gehwegen in Eigenleistung zu erbringen oder im Wege des Sponsorings sicher
zu stellen. Die damit verbundenen Kosten betragen nach der von der BGSV erstellten
Kostenplanung insgesamt 51.750 € (s.b. Anlage). Alle übrigen Kosten sollen nach Auffassung der
BGSV von der Stadt getragen werden.
Eine erste Kostenschätzung der Verwaltung bezifferte die Gesamtkosten der Verlagerung auf rund
170.000 € (s.b. auch Top 13 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.10.2010).
Darin enthalten waren allerdings auch Kostenanteile, die jetzt ganz oder teilweise entfallen, da
diese über den Eigenanteil bzw. den Leistungskatalog der BGSV bereits abgedeckt sind.
Nicht enthalten waren bislang Kostenansätze für die Änderung des Bebauungsplanes und für
notwendige Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes (Ausgleich für
in Anspruch genommenen Hochwasserrückhalteraum). Eine nähere Bezifferung dieser Kosten ist
erst nach Vorlage entsprechender Planunterlagen möglich.
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten ersten Kostenschätzung (s.o.) wird
voraussichtlich nach Abzug der seitens der BGSV erbrachten Leistungen, sei es in Form der
Muskelhypothek oder im Wege des Sponsorings, ein ungedeckter Betrag zu Lasten der Stadt
Kerpen in Höhe von rund 85.000 € verbleiben.
Maßnahmen
Ausgleichs- bzw. Ersatzanpflanzungen
Hausanschlüsse (abzüglich der vom Verein auf
dem Grundstück zu erbringenden Eigenleistungen):
- Strom, Wasser, Abwasser:
- Verlegung Kanal und Anschluss an Sammler:
Lärmschutzgutachten
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Vermessungskosten:
Insgesamt:
Bruttokosten
58.000 €
17.000 €
5.000 €
2.000 €
3.000 €
1.500 €
86.500 €
Demnach wäre der geschätzte Verkaufserlös aus der Veräußerung des derzeitigen
Minigolfgeländes in Höhe von rund 150.000 € bereits zu fast sechzig Prozent aufgezehrt.
Sollte der Haupt- und Finanzausschuss dem Beschlussentwurf der Verwaltung nicht folgen und
über den Investitionszuschuss von maximal 7.600 € hinaus eine Anschubfinanzierung von z.B. bis
zu 50.000 € bewilligen, hätte dies zur Folge, dass der mögliche Verkaufserlös von 150.000 €
nahezu völlig aufgebraucht wäre.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass der Haupt- und Finanzausschuss
in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossen hat, die Frage der Bezuschussung für die
Verlagerung der BGSV in einer der nachfolgenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses
zu verhandeln. Sofern dann ggf. eine Anpassung bzw. Überarbeitung der hier betreffenden
Richtlinien notwendig werden sollte, werde dies erfolgen (s.b. Niederschrift zu Top 3,
Sachstandsbericht Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V.).
Beschlussvorlage 24.11
Seite 4
Standortalternativen
Für den Fall, dass sich der Standort Rosentalstraße weiterhin als nicht realisierbar erweisen sollte,
erhielt die Verwaltung bereits im letzten Haupt – und Finanzausschuss den Auftrag, mit den
Vertretern der BGSV abzuklären, welcher Standort (Minigolfanlage Hallenbad Kerpen oder
Arrondierungsbereich Erftlagune) letztendlich vereinsintern präferiert werde.
Bestehende Minigolfanlage am Hallenbad Kerpen
Am 06.01.2011 fand mit Vertretern der BGSV eine Besichtigung des Minigolfplatzes am
Hallenbad in Kerpen statt. Sofern eine Verlagerung an den Standort Rosentalstraße
scheitern sollte, wäre eine Nutzung des o.g. Areals als letzter Schritt für den Verein
denkbar.
Der Vorstand wies bei der Besichtigung nochmals auf die wirtschaftlich schwierige
Situation des Vereins hin. Darüber hinaus wurde die Nutzung des Standortes, die nur als
Interimslösung (ca. 5 Jahre) angeboten werden kann, kritisch gesehen, da erst ein
Kundenstamm neu aufgebaut bzw. akquiriert werden müsse und von daher zu befürchten
sei, dass anfänglich Einnahmeverluste hinzunehmen seien.
Standort neben der Erftlagune
Der Standort neben der Erftlagune wurde im Rahmen der v.g. Besichtigung nochmals mit
dem Hinweis auf die ablehnende Haltung der Mehrheit der rund 90 Mitglieder, von denen
der überwiegende Teil nach Angaben der BGSV aus den Ortsteilen Türnich, Balkhausen
und Brüggen stammt, ausdrücklich abgelehnt.
Zeitschiene
Es wurde seitens der BGSV ausdrücklich betont, dass der neue Standort, sei es Rosentalstraße
oder am Hallenbad, spätestens Anfang April 2012 bespielbar sein muss, da der Verein, sofern
wichtige Spiele nicht abgehalten werden können, andernfalls vor dem Aus stehe. Aus diesem
Grunde müssen die bauvorbereitenden Maßnamen für den Standort Rosentalstraße möglichst
kurzfristig in Angriff genommen werden.
Auch die Herrichtung des Geländes am Hallenbad (die vorhandenen Bahnen sind für den
Spielbetrieb ungeeignet und sollen durch die eigenen Bahnen ersetzt werden, Instandsetzung der
Außenanlage einschließlich Erneuerung der Zaunanlage, Renovierung der Cafeteria) wird laut
Verein einige Zeit beanspruchen, sodass mit den Arbeiten direkt Anfang des kommenden Jahres
begonnen werden muss.
Beschlussvorlage 24.11
Seite 5
Zu 2.
2.1.
Planungsanlass
Die Bahnengolf - Sportvereinigung Kerpen e.V. muss u.a. aus Immissionsschutzgründen
ihren derzeitigen Standort an der Heerstraße 314 in Kerpen – Brüggen zum 31.12.2011
verlassen. Aufgrund des regen Spielbetriebes durch die Mannschaften des Vereins, u.a. an
Sonn – und Feiertagen hat es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden aus der
Nachbarschaft gegeben. Die sportliche Nutzung lässt sich nicht in Einklang mit den an das
Vereinsgelände angrenzenden, schützenswerten Wohnnutzungen bringen und daher ist
eine Verlagerung der Sportanlage erforderlich.
Der Minigolfverein nutzt die Anlage in Brüggen seit dem Jahr 1992. Neben der
Vereinsnutzung steht die Anlage von Ostern bis zum Ende der Herbstferien auch
Freizeitspielern zur Verfügung. Mit mehr als 4.000 Runden (Angabe des Vereins) wird die
Anlage sehr häufig zu Freizeitzwecken genutzt. Für die Stadtteile Türnich, Balkhausen und
Brüggen stellt sie damit eine Hauptfreizeitnutzung dar.
Bei der derzeitig vom Verein genutzten Fläche handelt es sich um eine gepachtete
städtische Parzelle.
2.2.
Standortprüfung
Aufgrund der engen Verflechtung des Vereins und seiner Nutzer mit den Stadtteilen
Türnich, Balkhausen und Brüggen wurden potentielle Ersatzstandorte in diesen Stadtteilen
auf ihre Eignung für die Ansiedlung einer Minigolfanlage untersucht. Alle untersuchten
Flächen stehen im Eigentum der Stadt Kerpen.
Standortvoraussetzungen waren:
Flächengröße ca. 2.000 qm
eine gesicherte verkehrliche Erschließung (Zufahrt und Stellplätze)
eine Lage möglichst außerhalb von Landschafts – und Naturschutzgebieten
ein ausreichender Abstand zu vorhandenen Wohngebieten - eine gewisse soziale
Kontrolle sollte dennoch gewährleistet sein
Als mögliche Standorte wurden folgende Grundstücke untersucht – (Lagen siehe
Übersicht):
1.
Teilfläche
an
der
Verlängerung
der
Eifelstraße/Buschkauler
Weg
im
Böschungsbereich der Berrenrather Börde – angrenzend an die für den geplanten
Bolzplatz vorgesehene Fläche
2.
ehemalige Kiesgrube am südöstlichen Siedlungsrand Brüggens, zwischen
Müllergasse und Schildgenstraße
3.
Fläche am Sportplatz Brüggen
4.
Fläche an der Rosentalstraße
Beschlussvorlage 24.11
Seite 6
2.3.
Bewertung der Standortalternativen
Fläche 1 (Eifelstraße/Buschkauler Weg)
Die Fläche 1 liegt an der Verlängerung der Eifelstraße, die verkehrliche Erschließung wäre
gesichert.
Allerdings
befindet
sich
die
Fläche
in
einem
festgesetzten
Landschaftsschutzgebiet. Für die Errichtung des geplanten Bolzplatzes hat die Untere
Landschaftsbehörde eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt.
Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz wurde jedoch eine weitere über die bereits
durch die Fläche des geplanten Bolzplatzes hinausgehende Inanspruchnahme von
Waldflächen ausgeschlossen – eine Realisierung an dieser Stelle ist damit nicht möglich.
Fläche 2 (Müllergasse/Schildgenstraße)
Die Fläche liegt an einem Wirtschaftsweg und in einem festgesetzten
Landschaftsschutzgebiet. Es handelt sich um eine ehemalige Kiesgrube, die sich
inzwischen als Sukzessionsfläche mit stark hängigem Gelände darstellt. Aufgrund der
mangelnden Erschließung, der Lage in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet und
wegen der ökologischen und topographischen Situation ist die Fläche für die Anlage eines
Minigolfplatzes ungeeignet.
Beschlussvorlage 24.11
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Fläche 3 (Grünfläche am Sportplatz)
Die
Fläche
liegt
in
einem
festgesetzten
Landschaftsschutz
und
Überschwemmungsgebiet. Es handelt sich um eine ökologische Ausgleichsfläche.
Öffentliche Stellplätze sind in ausreichender Entfernung nicht vorhanden. Da seitens der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
Entlassung
aus
dem
Landschaftsschutz
ausgeschlossen wurde und die ausreichende Erschließung (Stellplätze) nicht gesichert ist,
schließt sich eine Realisierung auf dieser Fläche aus.
Fläche 4 (Ausgleichsfläche Rosentalstraße)
Es handelt sich um eine ökologische Ausgleichsfläche für das Baugebiet Rosentalstraße.
Sie liegt im Randbereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Die
Erschließung ist über die angrenzende Rosentalstraße gesichert, die südöstlich der
Tennisanlage befindlichen Stellplätze könnten mitgenutzt werden.
Im
Rahmen
von
mehreren
Abstimmungsgesprächen
haben
die
Untere
Landschaftsbehörde als auch die Untere Wasserbehörde Bedenken zu einer Umnutzung
der Fläche geäußert. Seitens der Behörden wurde dargelegt, dass bei einer geplanten
Inanspruchnahme der Fläche der Nachweis zu erbringen ist, dass alternative Standorte
nicht zur Verfügung stehen. Weiterhin sind Nachweise zu erbringen, dass durch die
angestrebte Nutzung keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu
Beschlussvorlage 24.11
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erwarten sind. Für die Inanspruchnahme der ökologischen Ausgleichsfläche ist eine
Ersatzfläche vorzusehen und ein "doppelter" Ausgleich erforderlich, 1. für die entfallende
Kompensationsfläche für das Baugebiet "Rosentalstraße" und 2. den durch das
Bauvorhaben "Minigolfanlage" präjudizierten Eingriff. Eine Wohnverträglichkeit der
Nutzung ist durch ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten nachzuweisen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Minigolfanlage an
den Standort Rosentalstraße schaffen zu können, ist die Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes TÜ 249 "Rosentalstraße" erforderlich.
Unter dem Vorbehalt, dass die o.g. Nachweise (Hochwasser – und Immissionsschutz) zu
einem positiven Ergebnis führen und die erforderliche Bebauungsplanänderung
Rechtskraft erlangt, ist eine Realisierung der Minigolfanlage - ggfls. unter Auflagen möglich.
2.4.
Hochwasserschutz
Seitens der Unteren Wasserbehörde des Rhein – Erft - Kreises ist im Rahmen der
Vorabstimmung möglicher Standorte auf die besonderen Schutzvorschriften für
festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Wasserhaushaltsgesetz) hingewiesen
worden.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) die Neuausweisung von Baugebieten (Nr.1) und die Errichtung baulicher Anlagen
(Nr.2) grundsätzlich verboten. Dieser Grundsatz ist in die planerische Abwägung
einzustellen.
Nach § 78 (2) WHG kann die zuständige Behörde abweichend von § 78 (1) Satz 1,
Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn unter
Vorlage gutachterlicher Untersuchungen und Kompensationsmaßnahmen nachgewiesen
werden kann, dass
1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder
werden können,
geschaffen
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet
angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden
nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig
beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren
gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten
sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das
der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen
Schäden zu erwarten sind.
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Stellungnahme zu Nr.1
Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass für die Ansiedlung einer Minigolfanlage in
den Stadtteilen Türnich, Balkhausen und Brüggen nur der Standort 4 (Rosentalstraße), der
in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in Frage kommt.
Stellungnahme zu Nr.2
Die Fläche 4 liegt in einem Bebauungsplanbereich und grenzt unmittelbar an ein
bestehendes Baugebiet an.
Stellungnahme zu den Nr. 3 – 9
Durch ein entsprechendes Gutachten ist der Nachweis zu erbringen, dass die
beschriebenen Auflagen eingehalten werden können.
2.5.
Zusammenfassung
Unter der Voraussetzung, dass gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass der
Ansiedlung einer Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße keine Belange aus Sicht
des Hochwasser - (§ 78 WHG) und Immissionsschutzes (Nähe zur Wohnbebauung)
entgegen stehen und der zu ändernde Bebauungsplan zur Rechtskraft gelangt, ist eine
Ansiedlung an den Standort Rosentalstraße aus planungsrechtlicher Sicht möglich.
Wie bereits dargelegt, muss für die Ansiedlung an den Standort 4 eine Änderung des
Bebauungsplanes eingeleitet werden, und eine Ersatzfläche für die anteilig in Anspruch
genommene Ausgleichsfläche festgelegt werden. Die voraussichtlich anfallenden Planungs
– und Gutachterkosten für die Erstellung des Bebauungsplanes belaufen sich nach
derzeitigem Stand auf ca. 6.500 € ausschließlich der Kosten für den hydrologischen
Nachweis.
Die Ansiedlung des Minigolfplatzes an den Standort Rosentalstraße würde das in diesem
Bereich bereits vorhandene Freizeitangebot (Tennis, Spielplatz, Sportplatz, Erfthalle und
Freibad) sinnvoll erweitern und durch die exponierte Lage zur Attraktivierung des
angrenzenden Erftradwanderweges beitragen können.
2.6.
Zeitplanung Bebauungsplan
Aufstellungsbeschluss:
Vorgez. Bürgerbeteiligung/Behördenbeteiligung:
Offenlagebeschluss:
Offenlage:
Satzungsbeschluss:
Beschlussvorlage 24.11
Stadtrat 15.03.2011
April/Mai 2011
Stadtrat 12.07.2011
September/Oktober 2011
13.12.2011
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