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Beschlussvorlage (Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. hier: Zuschussgewährung und Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
350 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
21.01.11, 18:40
Aktualisiert
21.01.11, 18:40

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 17.2 / Liegenschaften Sachbearbeiter/in: Beate Langeneckhardt TOP Drs.-Nr.: 24.11 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss X Termin 01.02.2011 14.01.2011 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. hier: Zuschussgewährung und Aufstellungsbeschluss Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von insgesamt 94.100 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im Haushaltsjahr 2011 veranschlagt werden. Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgende Beschlüsse: 1. Sofern eine Änderung des Bebauungsplanes TÜ 249 „Rosentalstraße“ realisiert und die Baugenehmigung zur Verlagerung der Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße erteilt werden kann, erhält die Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. entsprechend den bisher geltenden Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für den Breiten- und/oder Leistungssport einen Zuschuss von 10 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 7.600 €. Darüber hinaus sollen für die Verlagerung keine weiteren Zuschüsse gewährt werden. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Langeneckhardt Zimmer Comacchio Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Abteilung Kämmerer 16.1 Mackeprang Zimmermann Erster Bürgermeisterin Büro des Beigeordneter Rates Sieburg Seidenpfennig Der v.g. Zuschuss soll allerdings nur dann gewährt werden, wenn die BahnengolfSportvereinigung Kerpen e.V. die Verlagerung inklusive Bauvorhaben als Vorhabenträger durchführt. 2. Um die planungsrechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung der Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße zu schaffen, empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss sollte in der nächsten Sitzung des Planungsausschusses am 22.02.2011 empfohlen und in der Ratssitzung am 15.03.2011 gefasst werden. 3. Für den Fall, dass die Verlagerung der Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. an den Standort Rosentalstraße realisiert wird, trägt die Stadt Kerpen darüber hinaus Kosten bzw. Leistungen in Höhe von 86.500 € in Form von Ausgleichs- bzw. Ersatzanpflanzungen, Infrastrukturmaßnahmen, Gutachter- und Vermessungskosten. Beschlussvorlage 24.11 Seite 2 MAßNAHME: Verlagerung der Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen 7.600 € Zuschuss gem. Sportförderichtlinien Baukosten einschließlich Baunebenkosten (s. Vorlage) 80.000 € Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä (s. Vorlage). 6.500 € gesamt: 94.100 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse geschätzter Verkaufserlös Grundstück Heerstraße gesamt: ca. 150.000 € ca. 150.000 € Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Pacht (ca. 1.200 €/Jahr, ist im Detail noch nicht endverhandelt) ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € ca. 1.200 € Gebühren gesamt Beschlussvorlage 24.11 Seite 3 Begründung: Zu 1. Die Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V. (BGSV) hat in ihrem Antrag vom 06.12.2010 erklärt, den Bau des Vereinsheimes, die Aufstellung einer Zaunanlage, den Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss bis zur Grundstücksgrenze und die Verlegung der Bahnen mit entsprechenden Gehwegen in Eigenleistung zu erbringen oder im Wege des Sponsorings sicher zu stellen. Die damit verbundenen Kosten betragen nach der von der BGSV erstellten Kostenplanung insgesamt 51.750 € (s.b. Anlage). Alle übrigen Kosten sollen nach Auffassung der BGSV von der Stadt getragen werden. Eine erste Kostenschätzung der Verwaltung bezifferte die Gesamtkosten der Verlagerung auf rund 170.000 € (s.b. auch Top 13 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.10.2010). Darin enthalten waren allerdings auch Kostenanteile, die jetzt ganz oder teilweise entfallen, da diese über den Eigenanteil bzw. den Leistungskatalog der BGSV bereits abgedeckt sind. Nicht enthalten waren bislang Kostenansätze für die Änderung des Bebauungsplanes und für notwendige Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes (Ausgleich für in Anspruch genommenen Hochwasserrückhalteraum). Eine nähere Bezifferung dieser Kosten ist erst nach Vorlage entsprechender Planunterlagen möglich. Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten ersten Kostenschätzung (s.o.) wird voraussichtlich nach Abzug der seitens der BGSV erbrachten Leistungen, sei es in Form der Muskelhypothek oder im Wege des Sponsorings, ein ungedeckter Betrag zu Lasten der Stadt Kerpen in Höhe von rund 85.000 € verbleiben. Maßnahmen Ausgleichs- bzw. Ersatzanpflanzungen Hausanschlüsse (abzüglich der vom Verein auf dem Grundstück zu erbringenden Eigenleistungen): - Strom, Wasser, Abwasser: - Verlegung Kanal und Anschluss an Sammler: Lärmschutzgutachten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Vermessungskosten: Insgesamt: Bruttokosten 58.000 € 17.000 € 5.000 € 2.000 € 3.000 € 1.500 € 86.500 € Demnach wäre der geschätzte Verkaufserlös aus der Veräußerung des derzeitigen Minigolfgeländes in Höhe von rund 150.000 € bereits zu fast sechzig Prozent aufgezehrt. Sollte der Haupt- und Finanzausschuss dem Beschlussentwurf der Verwaltung nicht folgen und über den Investitionszuschuss von maximal 7.600 € hinaus eine Anschubfinanzierung von z.B. bis zu 50.000 € bewilligen, hätte dies zur Folge, dass der mögliche Verkaufserlös von 150.000 € nahezu völlig aufgebraucht wäre. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossen hat, die Frage der Bezuschussung für die Verlagerung der BGSV in einer der nachfolgenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses zu verhandeln. Sofern dann ggf. eine Anpassung bzw. Überarbeitung der hier betreffenden Richtlinien notwendig werden sollte, werde dies erfolgen (s.b. Niederschrift zu Top 3, Sachstandsbericht Bahnengolf-Sportvereinigung Kerpen e.V.). Beschlussvorlage 24.11 Seite 4 Standortalternativen Für den Fall, dass sich der Standort Rosentalstraße weiterhin als nicht realisierbar erweisen sollte, erhielt die Verwaltung bereits im letzten Haupt – und Finanzausschuss den Auftrag, mit den Vertretern der BGSV abzuklären, welcher Standort (Minigolfanlage Hallenbad Kerpen oder Arrondierungsbereich Erftlagune) letztendlich vereinsintern präferiert werde.  Bestehende Minigolfanlage am Hallenbad Kerpen Am 06.01.2011 fand mit Vertretern der BGSV eine Besichtigung des Minigolfplatzes am Hallenbad in Kerpen statt. Sofern eine Verlagerung an den Standort Rosentalstraße scheitern sollte, wäre eine Nutzung des o.g. Areals als letzter Schritt für den Verein denkbar. Der Vorstand wies bei der Besichtigung nochmals auf die wirtschaftlich schwierige Situation des Vereins hin. Darüber hinaus wurde die Nutzung des Standortes, die nur als Interimslösung (ca. 5 Jahre) angeboten werden kann, kritisch gesehen, da erst ein Kundenstamm neu aufgebaut bzw. akquiriert werden müsse und von daher zu befürchten sei, dass anfänglich Einnahmeverluste hinzunehmen seien.  Standort neben der Erftlagune Der Standort neben der Erftlagune wurde im Rahmen der v.g. Besichtigung nochmals mit dem Hinweis auf die ablehnende Haltung der Mehrheit der rund 90 Mitglieder, von denen der überwiegende Teil nach Angaben der BGSV aus den Ortsteilen Türnich, Balkhausen und Brüggen stammt, ausdrücklich abgelehnt. Zeitschiene Es wurde seitens der BGSV ausdrücklich betont, dass der neue Standort, sei es Rosentalstraße oder am Hallenbad, spätestens Anfang April 2012 bespielbar sein muss, da der Verein, sofern wichtige Spiele nicht abgehalten werden können, andernfalls vor dem Aus stehe. Aus diesem Grunde müssen die bauvorbereitenden Maßnamen für den Standort Rosentalstraße möglichst kurzfristig in Angriff genommen werden. Auch die Herrichtung des Geländes am Hallenbad (die vorhandenen Bahnen sind für den Spielbetrieb ungeeignet und sollen durch die eigenen Bahnen ersetzt werden, Instandsetzung der Außenanlage einschließlich Erneuerung der Zaunanlage, Renovierung der Cafeteria) wird laut Verein einige Zeit beanspruchen, sodass mit den Arbeiten direkt Anfang des kommenden Jahres begonnen werden muss. Beschlussvorlage 24.11 Seite 5 Zu 2. 2.1. Planungsanlass Die Bahnengolf - Sportvereinigung Kerpen e.V. muss u.a. aus Immissionsschutzgründen ihren derzeitigen Standort an der Heerstraße 314 in Kerpen – Brüggen zum 31.12.2011 verlassen. Aufgrund des regen Spielbetriebes durch die Mannschaften des Vereins, u.a. an Sonn – und Feiertagen hat es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden aus der Nachbarschaft gegeben. Die sportliche Nutzung lässt sich nicht in Einklang mit den an das Vereinsgelände angrenzenden, schützenswerten Wohnnutzungen bringen und daher ist eine Verlagerung der Sportanlage erforderlich. Der Minigolfverein nutzt die Anlage in Brüggen seit dem Jahr 1992. Neben der Vereinsnutzung steht die Anlage von Ostern bis zum Ende der Herbstferien auch Freizeitspielern zur Verfügung. Mit mehr als 4.000 Runden (Angabe des Vereins) wird die Anlage sehr häufig zu Freizeitzwecken genutzt. Für die Stadtteile Türnich, Balkhausen und Brüggen stellt sie damit eine Hauptfreizeitnutzung dar. Bei der derzeitig vom Verein genutzten Fläche handelt es sich um eine gepachtete städtische Parzelle. 2.2. Standortprüfung Aufgrund der engen Verflechtung des Vereins und seiner Nutzer mit den Stadtteilen Türnich, Balkhausen und Brüggen wurden potentielle Ersatzstandorte in diesen Stadtteilen auf ihre Eignung für die Ansiedlung einer Minigolfanlage untersucht. Alle untersuchten Flächen stehen im Eigentum der Stadt Kerpen. Standortvoraussetzungen waren: Flächengröße ca. 2.000 qm eine gesicherte verkehrliche Erschließung (Zufahrt und Stellplätze) eine Lage möglichst außerhalb von Landschafts – und Naturschutzgebieten ein ausreichender Abstand zu vorhandenen Wohngebieten - eine gewisse soziale Kontrolle sollte dennoch gewährleistet sein Als mögliche Standorte wurden folgende Grundstücke untersucht – (Lagen siehe Übersicht): 1. Teilfläche an der Verlängerung der Eifelstraße/Buschkauler Weg im Böschungsbereich der Berrenrather Börde – angrenzend an die für den geplanten Bolzplatz vorgesehene Fläche 2. ehemalige Kiesgrube am südöstlichen Siedlungsrand Brüggens, zwischen Müllergasse und Schildgenstraße 3. Fläche am Sportplatz Brüggen 4. Fläche an der Rosentalstraße Beschlussvorlage 24.11 Seite 6 2.3. Bewertung der Standortalternativen Fläche 1 (Eifelstraße/Buschkauler Weg) Die Fläche 1 liegt an der Verlängerung der Eifelstraße, die verkehrliche Erschließung wäre gesichert. Allerdings befindet sich die Fläche in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Für die Errichtung des geplanten Bolzplatzes hat die Untere Landschaftsbehörde eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt. Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz wurde jedoch eine weitere über die bereits durch die Fläche des geplanten Bolzplatzes hinausgehende Inanspruchnahme von Waldflächen ausgeschlossen – eine Realisierung an dieser Stelle ist damit nicht möglich. Fläche 2 (Müllergasse/Schildgenstraße) Die Fläche liegt an einem Wirtschaftsweg und in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Es handelt sich um eine ehemalige Kiesgrube, die sich inzwischen als Sukzessionsfläche mit stark hängigem Gelände darstellt. Aufgrund der mangelnden Erschließung, der Lage in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet und wegen der ökologischen und topographischen Situation ist die Fläche für die Anlage eines Minigolfplatzes ungeeignet. Beschlussvorlage 24.11 Seite 7 Fläche 3 (Grünfläche am Sportplatz) Die Fläche liegt in einem festgesetzten Landschaftsschutz und Überschwemmungsgebiet. Es handelt sich um eine ökologische Ausgleichsfläche. Öffentliche Stellplätze sind in ausreichender Entfernung nicht vorhanden. Da seitens der Unteren Landschaftsbehörde eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz ausgeschlossen wurde und die ausreichende Erschließung (Stellplätze) nicht gesichert ist, schließt sich eine Realisierung auf dieser Fläche aus. Fläche 4 (Ausgleichsfläche Rosentalstraße) Es handelt sich um eine ökologische Ausgleichsfläche für das Baugebiet Rosentalstraße. Sie liegt im Randbereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Die Erschließung ist über die angrenzende Rosentalstraße gesichert, die südöstlich der Tennisanlage befindlichen Stellplätze könnten mitgenutzt werden. Im Rahmen von mehreren Abstimmungsgesprächen haben die Untere Landschaftsbehörde als auch die Untere Wasserbehörde Bedenken zu einer Umnutzung der Fläche geäußert. Seitens der Behörden wurde dargelegt, dass bei einer geplanten Inanspruchnahme der Fläche der Nachweis zu erbringen ist, dass alternative Standorte nicht zur Verfügung stehen. Weiterhin sind Nachweise zu erbringen, dass durch die angestrebte Nutzung keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu Beschlussvorlage 24.11 Seite 8 erwarten sind. Für die Inanspruchnahme der ökologischen Ausgleichsfläche ist eine Ersatzfläche vorzusehen und ein "doppelter" Ausgleich erforderlich, 1. für die entfallende Kompensationsfläche für das Baugebiet "Rosentalstraße" und 2. den durch das Bauvorhaben "Minigolfanlage" präjudizierten Eingriff. Eine Wohnverträglichkeit der Nutzung ist durch ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten nachzuweisen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße schaffen zu können, ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes TÜ 249 "Rosentalstraße" erforderlich. Unter dem Vorbehalt, dass die o.g. Nachweise (Hochwasser – und Immissionsschutz) zu einem positiven Ergebnis führen und die erforderliche Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt, ist eine Realisierung der Minigolfanlage - ggfls. unter Auflagen möglich. 2.4. Hochwasserschutz Seitens der Unteren Wasserbehörde des Rhein – Erft - Kreises ist im Rahmen der Vorabstimmung möglicher Standorte auf die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Wasserhaushaltsgesetz) hingewiesen worden. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Neuausweisung von Baugebieten (Nr.1) und die Errichtung baulicher Anlagen (Nr.2) grundsätzlich verboten. Dieser Grundsatz ist in die planerische Abwägung einzustellen. Nach § 78 (2) WHG kann die zuständige Behörde abweichend von § 78 (1) Satz 1, Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn unter Vorlage gutachterlicher Untersuchungen und Kompensationsmaßnahmen nachgewiesen werden kann, dass 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder werden können, geschaffen 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Beschlussvorlage 24.11 Seite 9 Stellungnahme zu Nr.1 Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass für die Ansiedlung einer Minigolfanlage in den Stadtteilen Türnich, Balkhausen und Brüggen nur der Standort 4 (Rosentalstraße), der in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in Frage kommt. Stellungnahme zu Nr.2 Die Fläche 4 liegt in einem Bebauungsplanbereich und grenzt unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet an. Stellungnahme zu den Nr. 3 – 9 Durch ein entsprechendes Gutachten ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschriebenen Auflagen eingehalten werden können. 2.5. Zusammenfassung Unter der Voraussetzung, dass gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass der Ansiedlung einer Minigolfanlage an den Standort Rosentalstraße keine Belange aus Sicht des Hochwasser - (§ 78 WHG) und Immissionsschutzes (Nähe zur Wohnbebauung) entgegen stehen und der zu ändernde Bebauungsplan zur Rechtskraft gelangt, ist eine Ansiedlung an den Standort Rosentalstraße aus planungsrechtlicher Sicht möglich. Wie bereits dargelegt, muss für die Ansiedlung an den Standort 4 eine Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet werden, und eine Ersatzfläche für die anteilig in Anspruch genommene Ausgleichsfläche festgelegt werden. Die voraussichtlich anfallenden Planungs – und Gutachterkosten für die Erstellung des Bebauungsplanes belaufen sich nach derzeitigem Stand auf ca. 6.500 € ausschließlich der Kosten für den hydrologischen Nachweis. Die Ansiedlung des Minigolfplatzes an den Standort Rosentalstraße würde das in diesem Bereich bereits vorhandene Freizeitangebot (Tennis, Spielplatz, Sportplatz, Erfthalle und Freibad) sinnvoll erweitern und durch die exponierte Lage zur Attraktivierung des angrenzenden Erftradwanderweges beitragen können. 2.6. Zeitplanung Bebauungsplan Aufstellungsbeschluss: Vorgez. Bürgerbeteiligung/Behördenbeteiligung: Offenlagebeschluss: Offenlage: Satzungsbeschluss: Beschlussvorlage 24.11 Stadtrat 15.03.2011 April/Mai 2011 Stadtrat 12.07.2011 September/Oktober 2011 13.12.2011 Seite 10