Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 204/2007 1. Ergänzung
Az.: 65.4
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 17.10.2007
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
15.11.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 17.10.2007
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der
Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der Erneuerung der Straße „Am Ziegelacker“ im
Abschnitt zwischen der Bliesheimer Straße und der Parkstraße wird beschlossen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der Bewertung des wirtschaftlichen
Vorteils für die Anlieger im Sinne von § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) wird der Anliegeranteil
für die beiden betroffenen Anlieger auf 20 % festgesetzt.
Begründung:
Der dringende Erneuerungsbedarf der Straße infolge völliger Abnutzung und hieraus resultierend
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde dem Betriebsausschuss Straßen bereits mehrfach
im Rahmen der bisherigen Beratungen über die Ursprungsvorlage V 204/2007 mitgeteilt und
erläutert.
Bereits in der Ursprungsvorlage wurde die atypische Erschließungssituation und die
unverhältnismässig hohe Beitragsbelastung der Anlieger bei Anwendung der Allgemeinregelungen
der Straßenbaubeitragssatzung angesprochen. Daher enthielt bereits diese Vorlage den Vorschlag
der Verwaltung zum Erlass einer Sondersatzung mit dem Ziel der Absenkung des Anliegeranteils
im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen auf 25 %. Dies nicht zuletzt um den
Erfordernissen der Rechtsprechung zu genügen und die Beitragsbelastung der Anlieger auf ein
vertretbares Maß zu beschränken. Dennoch bliebe es, was an den besonders atypischen und
unglücklichen Umständen des Einzelfalles liegt, bei einer –für Straßenbaubeiträgevergleichsweisen hohen Belastung der Anwohner, was u.a. auch auf die lediglich einseitig
bestehende Beitragspflicht in diesem Straßenabschnitt zurückzuführen ist.
Das auf der südlichen Straßenseite gelegene Hochhausgrundstück „Konrad-Adenauer-Straße 2“
ist nicht beitragspflichtig, da sich zwischen Straße und diesem Grundstück eine öffentliche
Grünfläche im Eigentum der Stadt Erftstadt befindet und eine Erschließung des Hochhauses über
diese öffentliche Grünfläche nicht möglich ist. Dies ergibt sich so auch eindeutig aus den
Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans.
Hierüber haben die beiden betroffenen Anlieger Ihren Unmut bislang – wie bekannt - recht deutlich
bekundet und sich insgesamt gegen einen beitragspflichtigen Ausbau der Straße
ausgesprochen.Für den Fall des Ausbaus und der hieraus resultierenden Beitragserhebung hatten
sie rechtliche Schritte gegen ihre finanzielle Inanspruchnahme angekündigt.
Im Fall einer lediglich abschnittsweisen Teilerneuerung verlangt die Rechtsprechung, dass die
Beitragspflichtigen im Vergleich zur Erneuerung der kompletten Erschließungsanlage nicht
unverhältnismässig höher belastet werden dürfen. Demzufolge ist ein fiktiver Vergleich der
Beitragsbelastung für die Anlieger bei einem abschnittsweisen Teilausbau mit der eines Ausbaus
auf kompletter Straßenlänge anzustellen. Bei einer Erneuerung auf voller Straßenlänge würde sich
die Beitragsbelastung auf „mehrere Schultern“ verteilen und insofern beitragsmindernd
kompensieren.
Eine solche Vergleichsberechnung kommt zum Ergebnis, dass die vorgesehene,lediglich
abschnittsweise Teilerneuerung für die beiden Beitragspflichtigen zu einer Mehrbelastung führt, die
eine Absenkung des Anliegeranteils auf ca. 20 % rechtfertigt und aus beitragsrechtlichen Gründen
auch ratsam macht. Ohne eine solche Beitragsabsenkung wäre die Beitragserhebung kaum
vertretbar, das rechtliche Risiko im Falle einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
außerordentlich hoch.
Daher schlage ich den Erlass einer Sondersatzung mit Reduzierung des Anliegeranteils an den
Ausbaukosten auf 20 % vor.
Es sei angemerkt, dass die beiden Anlieger die Notwendigkeit der Straßenerneuerung
zwischenzeitlich nicht mehr in Frage stellen. Sie haben sich nunmehr sogar auch mit einer
Beitragsheranziehung i.H.v. 20% der Ausbaukosten einverstanden erklärt und aktenkundig
zugesagt, im Fall einer Beitragsfestsetzung auf 20 % auf weitere Rechtsmittel gegen die
Beitragserhebung zu verzichten. Insofern könnte auf Basis eines 20 %-igen Beitragsanteils der
Anlieger an den entstehenden Ausbaukosten ein Konsens mit den Anliegern erreicht werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine solche Sonderregelung nur absoluten
Ausnahmecharakter haben kann, im gegebenen Fall jedoch aufgrund der atypischen Situation und
der rechtlichen Erfordernisse für unerlässlich gehalten wird.
(Bösche)
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