Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,2 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 204/2007, 1. Ergänzung
Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz in der Straße „Am Ziegelacker“ im
Abschnitt
zwischen
der
Bliesheimer
Straße
und
dem
Kreuzungsbereich
Parkstraße/Konrad-Adenauer-Straße
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV. NW, S. 498), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom
28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) sowie des § 4, Absatz 9 der Satzung der Stadt Erftstadt über
die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche
Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Bekanntmachung vom 14.06.2005 (Amtsblatt
der Stadt Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom
15.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 26, 21. Jahrgang) hat der Rat der Stadt Erftstadt in
seiner Sitzung am ................................... folgende Sondersatzung beschlossen:
§1
Beitragsgegenstand
Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der Erneuerung der
Erschließungsanlage „Am Ziegelacker“ im Abschnitt zwischen der Bliesheimer Straße und dem
Kreuzungsbereich Parkstraße/Konrad-Adenauer-Straße.
§2
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
In Abweichung von den Allgemeinregelungen des § 4, Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung
wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 20 % festgesetzt.
§3
Inkrafttreten
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister