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Beschlussvorlage (Sondersatzung für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Straße "Am Ziegelacker")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,2 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Sondersatzung für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Straße "Am Ziegelacker")

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 204/2007, 1. Ergänzung Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz in der Straße „Am Ziegelacker“ im Abschnitt zwischen der Bliesheimer Straße und dem Kreuzungsbereich Parkstraße/Konrad-Adenauer-Straße Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NW, S. 498), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) sowie des § 4, Absatz 9 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Bekanntmachung vom 14.06.2005 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 26, 21. Jahrgang) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ................................... folgende Sondersatzung beschlossen: §1 Beitragsgegenstand Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der Erneuerung der Erschließungsanlage „Am Ziegelacker“ im Abschnitt zwischen der Bliesheimer Straße und dem Kreuzungsbereich Parkstraße/Konrad-Adenauer-Straße. §2 Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand In Abweichung von den Allgemeinregelungen des § 4, Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 20 % festgesetzt. §3 Inkrafttreten Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister