Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 629/2006
Az.:
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 23.08.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
14.09.2006
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.12.2006
Ausschuss für Stadtentwicklung
08.03.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Eintragung in die Denkmalliste
Hier: Denkmallistennummer 16 Haus Buschfeld
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.08.2006
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung des Denkmals unter „Haus
Buschfeld“ beizubehalten
Begründung:
Die Eheleute Dr. Harald und Anette Hendel haben den Antrag gestellt, ihre Liegenschaft Haus
Buschfeld 1, eingetragen unter der Denkmallisten Nr. 16 der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil
A als „Schloss Buschfeld“ in der Denkmalliste zu führen und dementsprechend den
Eintragungstext zu ändern. Sie begünden dies ausführlich und unterlegen Ihre Auffassung mit
einem Gutachten von Herr Dr.Dr. Thomas Biller. Verkürzt kommt das Gutachten zu dem Schluß,
dass das heutige Haus Buschfeld durchaus aufgrund seiner Ausstattung, Bauausführung und
insbesondere der Bedeutung seiner Erbauer die Bezeichnung „Schloss“ hätte erhalten und führen
können. Ein Nachweis, dass diese Bezeichnung für das Gebäude tradiert ist, wird nicht erbracht.
Vielmehr führen die Gebäude seit mehreren Jahrhunderten durchgängig die Bezeichnung „Haus
Buschfeld“. Die Ortsgeschichte ist auch nur mit dieser Bezeichnung verbunden. Der Eintrag in die
Denkmalliste spiegelt eben nicht nur die Bedeutung eines Gebäudes, seinen Erhaltungszustand
und seinen kunsthistorischen Wert oder die Bedeutung seiner Erbauer oder Bewohner wieder,
sondern auch, wie es in die Ortsgeschichte eingegangen ist und mit welchem Namen die
Bevölkerung das Denkmal verbindet. Und hier kann kein Zweifel bestehen, dass die Bezeichnung
„Haus Buschfeld“ und eben nicht „Schloss Buschfeld“ in der Bevölkerung verankert und tradiert ist.
Ebenso wird über ihre Bezeichnung in der Denkmalliste keine Wertung der Baudenkmäler
ausgelöst. Eine nachträgliche Umfirmierung aufgrund heutiger Einschätzung der Wertigkeiten
verkennt die Geschichte und damit die Tradition eines Denkmals. Ebenso würde dieser ansonsten
nicht nachzuvollziehende Bruch mit der tradierten Bezeichnung u.U. später Probleme bei der
Zuordnung historischer Urkunden bedingen.
Darüber hinaus ist die postalische Anschrift nach wie vor „Haus Buschfeld“. Die Stadt ist einem
Antrag auf Änderung nicht gefolgt. Ebenso lautet die Bezeichnung in der Liegenschaftskarte „Haus
Buschfeld“. Auch in Liegenschaftskataster und Grundbuch wird das Anwesen unter „Haus
Buschfeld“ geführt.
Da die Denkmalliste eben auch sinnfällig die Erkennbarkeit eines Denkmals wiedergeben soll, ist
die bisherige Eintragung beizubehalten.
Das erfoderliche Benehmen für die Beibehaltung der Bezeichnung „Haus Buschfeld“ des
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege wurde mit Datum vom 28.06.2006 abgefragt. Die DreiMonats-Frist für seine Äußerung läuft somit erst am 30.09.2006 ab.
(Bösche)
-2-