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Beschlussvorlage (Änderung der Eintragung in die Denkmalliste Hier: Denkmallistennummer 16 Haus Buschfeld)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Änderung der Eintragung in die Denkmalliste
Hier: Denkmallistennummer 16 Haus Buschfeld) Beschlussvorlage (Änderung der Eintragung in die Denkmalliste
Hier: Denkmallistennummer 16 Haus Buschfeld)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 629/2006 Az.: Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 23.08.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 14.09.2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.12.2006 Ausschuss für Stadtentwicklung 08.03.2007 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Eintragung in die Denkmalliste Hier: Denkmallistennummer 16 Haus Buschfeld Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.08.2006 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung des Denkmals unter „Haus Buschfeld“ beizubehalten Begründung: Die Eheleute Dr. Harald und Anette Hendel haben den Antrag gestellt, ihre Liegenschaft Haus Buschfeld 1, eingetragen unter der Denkmallisten Nr. 16 der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil A als „Schloss Buschfeld“ in der Denkmalliste zu führen und dementsprechend den Eintragungstext zu ändern. Sie begünden dies ausführlich und unterlegen Ihre Auffassung mit einem Gutachten von Herr Dr.Dr. Thomas Biller. Verkürzt kommt das Gutachten zu dem Schluß, dass das heutige Haus Buschfeld durchaus aufgrund seiner Ausstattung, Bauausführung und insbesondere der Bedeutung seiner Erbauer die Bezeichnung „Schloss“ hätte erhalten und führen können. Ein Nachweis, dass diese Bezeichnung für das Gebäude tradiert ist, wird nicht erbracht. Vielmehr führen die Gebäude seit mehreren Jahrhunderten durchgängig die Bezeichnung „Haus Buschfeld“. Die Ortsgeschichte ist auch nur mit dieser Bezeichnung verbunden. Der Eintrag in die Denkmalliste spiegelt eben nicht nur die Bedeutung eines Gebäudes, seinen Erhaltungszustand und seinen kunsthistorischen Wert oder die Bedeutung seiner Erbauer oder Bewohner wieder, sondern auch, wie es in die Ortsgeschichte eingegangen ist und mit welchem Namen die Bevölkerung das Denkmal verbindet. Und hier kann kein Zweifel bestehen, dass die Bezeichnung „Haus Buschfeld“ und eben nicht „Schloss Buschfeld“ in der Bevölkerung verankert und tradiert ist. Ebenso wird über ihre Bezeichnung in der Denkmalliste keine Wertung der Baudenkmäler ausgelöst. Eine nachträgliche Umfirmierung aufgrund heutiger Einschätzung der Wertigkeiten verkennt die Geschichte und damit die Tradition eines Denkmals. Ebenso würde dieser ansonsten nicht nachzuvollziehende Bruch mit der tradierten Bezeichnung u.U. später Probleme bei der Zuordnung historischer Urkunden bedingen. Darüber hinaus ist die postalische Anschrift nach wie vor „Haus Buschfeld“. Die Stadt ist einem Antrag auf Änderung nicht gefolgt. Ebenso lautet die Bezeichnung in der Liegenschaftskarte „Haus Buschfeld“. Auch in Liegenschaftskataster und Grundbuch wird das Anwesen unter „Haus Buschfeld“ geführt. Da die Denkmalliste eben auch sinnfällig die Erkennbarkeit eines Denkmals wiedergeben soll, ist die bisherige Eintragung beizubehalten. Das erfoderliche Benehmen für die Beibehaltung der Bezeichnung „Haus Buschfeld“ des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege wurde mit Datum vom 28.06.2006 abgefragt. Die DreiMonats-Frist für seine Äußerung läuft somit erst am 30.09.2006 ab. (Bösche) -2-