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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung Alt / Neu)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
414 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung alt/neu 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt vom 28.12.2005 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund von. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), in Verbindung mit dell §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NW S. 430) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 22.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NW S. 708 ff.), folgende 8. Änderung beschlossen: Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.55.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S. 274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW. S. 274) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen: .§ 1 Allgemeines, Aufwandsermittlung (1) (2) Die Stadt erhebt für die von ihr nach. § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt - Straßenreinigungssatzung - vom 18.12.1978 in der z.l. gültigen Fassung durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren. Der durch Gebühren zu deckende Aufwand der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung wird in der Weise ermittelt, dass der Gesamtaufwand im Verhältnis der Kehrmeter der Straßen der nachfolgenden Straßengruppen aufgeteilt wird, sofern ein bei einer bestimmten Straßengruppe direkt entstehender Aufwand nicht unmittelbar zugeordnet werden kann. Als Kostenanteil, der auf das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Stadt jeweils folgenden Aufwandanteil: §1 Allgemeines Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und den folgenden Vorschriften. Den Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt. ~r .... Gegenüberstellung a) Straßenreinigungsgebührensatzung alt/neu 10 % bei Straßen, die dem Anliegerverkehr dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung); b) 25 % bei Straßen, die dem inner- und überörtlichen Verkehr dienen (Gruppe 11des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung) Auf den so ermittelten Gebühren zu deckenden jährlichen Aufwand werden zur Errechnung der Benutzungsgebühr die gebührenpflichtigen Grundstückslängen nach, 2 angewandt. 2 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung §2 Gebührenmaßstab (1) §2 Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück .(§ 4 der Straße~reinigungssatzung) erschlossen wird (Frontlänge) und die Straßenart .(§ 1 Abs. 2). (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung). Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Grenzt ein Grundstück nicht unmittel~ar ode.r nicht ~it.der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksse.lte an eine ~erelmgte Straße, wird aber durch diese über eine öffentliche oder pnvate Zuwegung erschlossen, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 1 gilt ein~ Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von wemger als 45 Grad zur Straße verläuft. (4) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 bis 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (5) Vorstehende gemäß. Regelungen gelten für unbebaute Grundstücke alt/neu sinn- Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren bemessen sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge); der Straßenart (Zugehörigkeit der gereinigten Straße zur Straßengruppe gern. Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt wird). (2) Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten 1 geltend folgende Bestimmungen: nach Abs. 1 Ziffer 1. Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. 2. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. 3 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung alt/neu 3. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. 4. Wird ein Grundstück durch einen Wendehammer erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten gradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. 5. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ermittelten einzelnen Frontlängen Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter, werden sie abgerundet; Bruchteile über 0,50 Meter werden aufgerundet. 6. Die nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 5 ermittelten angrenzenden und zugewandten Frontlängen sind zu addieren. 7. Soweit ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen wird und die Reinigungslast hierfür der Stadt Erftstadt obliegt, ist die der Stichstraße oder dem Stichweg angrenzende bzw. zugewandte Seite zugrunde zu legen. Davon unberührt bleibt die Gebührenpflicht nach Maßgabe der Frontlängen für eine weitere Erschließung durch selbständige Straßen. 4 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung Artikel I .§ 3 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter gebührenpflichtige Frontlänge, wenn das Grundstück über eine Straße erschlossen wird, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient (Gruppe I) 1,44 € b) dem inner- bzw. überörtlichen Verkehr dient (Gruppe 11) 1,67 € (2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung. alt/neu §3 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,12 € für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr dienen: 0,93 € (2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt wird. §4 Winterdienst (1) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe beträgt jährlich für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,97 für Straßen, die überwiegend dem inner- bzw. überörtlichen dienen: 1,65 €. erhoben. des § 2, € Verkehr 5 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung §4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Den Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, den die Wohnungs- und Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet. Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Quartals zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Quartals haften neben dem bisherigen der neue Gebührenpflichtige gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige so lange, bis der Wechsel der Stadt bekannt gegeben wird. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. alt/neu §5 Gebü hren pflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann dem von den Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter bekannt gegeben. Im Falle eines Erbbaurechts tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 6 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung .§ 5 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Quartals, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Quartals, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Quartals an, der der Änderung folgt, und zwar mit einem entsprechenden JahresBruchteil. (3) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (4) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. alt/neu §6 Entstehung, Änderung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. (2) Nach Entstehung der erstmaligen Gebührenpflicht nach § 1 Ziffer 1 entsteht die Gebührenpflicht jeweils mit dem 1. des Monats, in dem die satzungsmäßige Reinigung der Straße begonnen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (3) Ändert sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt. (4) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit dem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig; sie kann insoweit teilweise als Vorauszahlung bis zur Höhe der auf das gesamte Quartal entfallenden Gebühr erhoben werden. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 7 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung alt/neu (5) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an Wochenfeiertagen. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln; solche liegen auch dann vor, wenn wegen parkender Fahrzeuge lediglich eine Teilreinigung erfolgt. bei Ausfall der satzungsmäßigen Reinigung durch unvorhersehbare Betriebsstärungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst, Forst, Sturm, Starkregen), durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat. bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst, Frost, Sturm, Starkregen) durch Straßenbauarbeiten bis zu drei zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr. unabhängig von den unter a) bis c) beschriebenen Fällen bei Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung über einen addierten Zeitraum von einem Monat, bezogen auf das Kalenderjahr. 8 Gegenüberstellung Artikel Straßenreinigungsgebührensatzung 11 §7 Inkrafttreten .§ 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1.1.1979 in Kraft. (2) Die 1. Änderungssatzung (3) Die 2. Änderungssatzung tritt am 1.1.1982 in Kraft. (4) Die 3. Änderungssatzung tritt am 1.1.1984 in Kraft. (5) Die 4. Änderungssatzung tritt am 1.1.1994 in Kraft. (6) Die 5. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.1995 in Kraft. (7) Die 6. Änderung tritt am 01.01.1998 in Kraft. (8) Die 7. Änderung tritt am 01.01.1999 in Kraft. (9) alt/neu tritt am 1.1.1981 in Kraft. Diese Satzung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt in der Fassung ihrer 8. Änderung vom 28.12.2005 außer Kraft. Die 8. Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 9 Gegenüberstellung Straßenreinigungsgebührensatzung Vorstehende 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß worden; c) oder der Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. (Bösche) Bürgermeister Erftstadt, den 28.12.2005 Bösche Bürgermeister alt/neu Erftstadt, den ............. 10