Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
414 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
alt/neu
8. Änderung
der
Satzung
über
die
Erhebung
von
Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt vom 28.12.2005
Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund
von. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), in Verbindung
mit dell §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrReinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.11.1997 (GV NW S. 430) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NordrheinWestfalen
(KAG) vom
22.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.09.2001 (GV NW S. 708 ff.), folgende 8. Änderung beschlossen:
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.55.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 3
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG)
vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005
(GV NW S. 274) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005 (GV NRW. S. 274) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am
folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
beschlossen:
.§ 1
Allgemeines, Aufwandsermittlung
(1)
(2)
Die Stadt erhebt für die von ihr nach. § 2 Abs. 1 der Satzung über
die Straßenreinigung
in der Stadt
Erftstadt
- Straßenreinigungssatzung - vom 18.12.1978 in der z.l. gültigen Fassung
durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren.
Der durch Gebühren zu deckende Aufwand der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung wird in der Weise ermittelt, dass der
Gesamtaufwand im Verhältnis der Kehrmeter der Straßen der
nachfolgenden Straßengruppen aufgeteilt wird, sofern ein bei einer
bestimmten Straßengruppe direkt entstehender Aufwand nicht
unmittelbar zugeordnet werden kann. Als Kostenanteil, der auf das
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Stadt
jeweils folgenden Aufwandanteil:
§1
Allgemeines
Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung
in der Stadt Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung
der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in
Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und den folgenden Vorschriften. Den
Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche Interesse an der
Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile,
für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt.
~r
....
Gegenüberstellung
a)
Straßenreinigungsgebührensatzung
alt/neu
10 % bei Straßen, die dem Anliegerverkehr dienen (Gruppe I
des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung);
b) 25 % bei Straßen, die dem inner- und überörtlichen Verkehr
dienen (Gruppe 11des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung)
Auf den so ermittelten Gebühren zu deckenden jährlichen Aufwand werden
zur Errechnung
der Benutzungsgebühr
die gebührenpflichtigen
Grundstückslängen
nach, 2 angewandt.
2
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
§2
Gebührenmaßstab
(1)
§2
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten
entlang der Straße, durch die das Grundstück .(§ 4 der Straße~reinigungssatzung) erschlossen wird (Frontlänge) und die
Straßenart .(§ 1 Abs. 2).
(2)
Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so
werden die Grundstücksseiten
an den Straßen zugrunde gelegt,
durch die eine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung des
Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung).
Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen
wird
der
Schnittpunkt
der
geraden
Verlängerung
der
Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(3)
Grenzt ein Grundstück nicht unmittel~ar ode.r nicht ~it.der
gesamten der Straße zugewandten Grundstücksse.lte an eine ~erelmgte
Straße, wird aber durch diese über eine öffentliche oder pnvate
Zuwegung erschlossen, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich
zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde
gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 1 gilt ein~
Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von wemger
als 45 Grad zur Straße verläuft.
(4)
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 bis 3
werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und
über 50 cm aufgerundet.
(5)
Vorstehende
gemäß.
Regelungen gelten für unbebaute Grundstücke
alt/neu
sinn-
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren bemessen sich nach
der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch
die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge);
der Straßenart (Zugehörigkeit der gereinigten Straße zur Straßengruppe
gern.
Straßenverzeichnis,
welches
als
Anlage
zur
Straßenreinigungssatzung
geführt wird).
(2) Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten
1 geltend folgende Bestimmungen:
nach Abs. 1 Ziffer
1. Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der
Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr
zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind
die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,
die
parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur
erschließenden Straße verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind
die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden
Seiten.
2. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur
teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt,
die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie
ergeben würden.
3
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
alt/neu
3. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht an
diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte
Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge zugrunde gelegt, die
sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader
Linie ergeben würde.
4. Wird ein Grundstück durch einen Wendehammer erschlossen, sind
der Frontmeterberechnung
die Grundstücksseiten
zugrunde zu
legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu
einer gedachten gradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.
5. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern
ermittelten einzelnen Frontlängen Bruchteile eines Meters bis zu
0,50 Meter, werden sie abgerundet; Bruchteile über 0,50 Meter
werden aufgerundet.
6. Die nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 5 ermittelten angrenzenden und
zugewandten Frontlängen sind zu addieren.
7. Soweit ein Grundstück
über eine unselbständige
öffentliche
Stichstraße oder einen unselbständigen
öffentlichen Stichweg
erschlossen wird und die Reinigungslast hierfür der Stadt Erftstadt
obliegt, ist die der Stichstraße oder dem Stichweg angrenzende
bzw. zugewandte Seite zugrunde zu legen. Davon unberührt bleibt
die Gebührenpflicht nach Maßgabe der Frontlängen für eine weitere
Erschließung durch selbständige Straßen.
4
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
Artikel I
.§ 3
Gebührensatz
(1)
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter gebührenpflichtige
Frontlänge, wenn das Grundstück über eine Straße erschlossen wird, die
überwiegend
a)
dem Anliegerverkehr dient
(Gruppe I)
1,44 €
b)
dem inner- bzw. überörtlichen
Verkehr dient
(Gruppe 11)
1,67 €
(2)
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b)
genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis nach § 2
Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung.
alt/neu
§3
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr
beträgt jährlich
je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2,
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,12 €
für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr
dienen: 0,93 €
(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten ergibt
sich
aus
dem
Straßenverzeichnis,
welches
als Anlage
zur
Straßenreinigungssatzung
geführt wird.
§4
Winterdienst
(1) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe
beträgt jährlich
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,97
für Straßen, die überwiegend dem inner- bzw. überörtlichen
dienen: 1,65 €.
erhoben.
des § 2,
€
Verkehr
5
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
§4
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Den
Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft
festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, den die
Wohnungs- und Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bestellt haben, gerichtet.
Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(2)
Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat
der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Quartals
zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses
Quartals haften neben dem bisherigen der neue Gebührenpflichtige
gesamtschuldnerisch.
Darüber
hinaus
haftet
der
bisherige
Gebührenpflichtige so lange, bis der Wechsel der Stadt bekannt gegeben
wird.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass
Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
alt/neu
§5
Gebü hren pflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.
Mehrere
Gebührenpflichtige
sind
Gesamtschuldner.
Bei
Wohnungseigentum
können die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft
festgesetzt
werden.
Der Bescheid
wird dann
dem von den
Wohnungseigentümern
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bestellten
Verwalter bekannt gegeben. Im Falle eines Erbbaurechts tritt an die Stelle
des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn
des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der
Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
6
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
.§ 5
Entstehen, Änderung
und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im
Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung genannten Straßen,
Plätze oder Straßenteile erschlossenen Grundstücke am 1.1.1979. Für neu
hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die Gebührenpflicht mit
dem Ersten des Quartals, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung
der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Quartals, in dem die
regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so
mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Quartals
an, der der Änderung folgt, und zwar mit einem entsprechenden JahresBruchteil.
(3)
Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15.
August und 15. November mit einem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages
fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert
werden.
(4)
Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen
Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden
muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
alt/neu
§6
Entstehung, Änderung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im
Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung genannten Straßen,
Plätze oder Straßenteile erschlossenen Grundstücke am 1.1.1979. Für neu
hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die Gebührenpflicht mit
dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der
Straße folgt.
(2) Nach Entstehung der erstmaligen Gebührenpflicht nach § 1 Ziffer 1
entsteht die Gebührenpflicht jeweils mit dem 1. des Monats, in dem die
satzungsmäßige Reinigung der Straße begonnen wird. Sie erlischt mit dem
Ende des Monats, in welchem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(3) Ändert sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert
oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der
Änderung folgt.
(4) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15.
August und 15. November mit dem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages
fällig; sie kann insoweit teilweise als Vorauszahlung bis zur Höhe der auf
das gesamte Quartal entfallenden Gebühr erhoben werden. Die Gebühren
können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
7
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
alt/neu
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bei
Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an
Wochenfeiertagen.
Das gleiche gilt bei unerheblichen
Reinigungsmängeln; solche liegen auch dann vor, wenn wegen
parkender Fahrzeuge lediglich eine Teilreinigung erfolgt.
bei Ausfall der satzungsmäßigen Reinigung durch unvorhersehbare
Betriebsstärungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst,
Forst, Sturm, Starkregen), durch Straßenbauarbeiten oder durch
andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden
Monat.
bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch
Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst, Frost, Sturm, Starkregen)
durch Straßenbauarbeiten bis zu drei zusammenhängenden
Monaten im Kalenderjahr.
unabhängig von den unter a) bis c) beschriebenen Fällen bei
Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung über einen
addierten Zeitraum von einem Monat, bezogen auf das
Kalenderjahr.
8
Gegenüberstellung
Artikel
Straßenreinigungsgebührensatzung
11
§7
Inkrafttreten
.§ 6
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 1.1.1979 in Kraft.
(2)
Die 1. Änderungssatzung
(3)
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1.1.1982 in Kraft.
(4)
Die 3. Änderungssatzung tritt am 1.1.1984 in Kraft.
(5)
Die 4. Änderungssatzung tritt am 1.1.1994 in Kraft.
(6)
Die 5. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.1995 in Kraft.
(7)
Die 6. Änderung tritt am 01.01.1998 in Kraft.
(8)
Die 7. Änderung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
(9)
alt/neu
tritt am 1.1.1981
in Kraft.
Diese Satzung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt in der
Fassung ihrer 8. Änderung vom 28.12.2005 außer Kraft.
Die 8. Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
9
Gegenüberstellung
Straßenreinigungsgebührensatzung
Vorstehende
8. Änderung
der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn:
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
worden;
c)
oder
der Bürgermeister
öffentlich bekannt gemacht
hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn:
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden;
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(Bösche)
Bürgermeister
Erftstadt, den 28.12.2005
Bösche
Bürgermeister
alt/neu
Erftstadt, den .............
10