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Beschlussvorlage (3. Anlage: Gegenüberstellung bisherige / neue Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

8. Änderung der Satzung Erftstadt vom 28.12.2005 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt .§ 1 §1 Allgemeines, Aufwandsermittlung (1) Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der - Straßenreinigungssatzung - vom 18.12.1978 in der z.Z. gültigen Fassung durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren. Stadt Erftstadt (1) Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung Stadt Erftstadt (2) Der durch Gebühren zu deckende Aufwand der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung wird in der Weise ermittelt, dass der Gesamtaufwand im Verhältnis der Kehrmeter der Straßen der nachfolgenden Straßengruppen aufgeteiit wird, sofem ein bei einer bestimmten Straßengruppe direkt entstehender Aufwand nicht unmittelbar zugeordnet werden kann. Als K,ostenanteil, der auf das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Stadt jefeils folgenden . Aufwandanteil: . a) b) 10 % bei Straßen, die dem Anliegerverkehr der Straßenreinigungssatzung); I dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses 25 % bei Straßen, die dem inner- und überörtlichen Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung) durchzuführende - Straßenreinigungssatzung Reinigung - vom 19.12.2006 über die Straßenreinigung in der zurzeit dienen (Gruppe 11des Auf den so ermittelten Gebühren zu deckenden jährlichen Aufwand werden zur Errechnung Benutzungsgebühr die gebührenpflichtigen Grundstückslängen nach. 2 angewandt. in der Fassung Benutzungsgebühren. (2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für welche eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Er beträgt 10% bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung) Verkehr gültigen und 25 % bei Straßen, die überwiegend dem inner- und überörtlichen Verkehr dienen (Gruppe 11des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung). der ...12. §3 ,§4 Gebührenpflichtige (1) (2) (3) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Den Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, den die Wohnungs- und Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet. Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Quartals zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Quartals haften neben dem bisherigen der neue Gebührenpflichtige gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige so lange, bis der Wechsel der Stadt bekannt gegeben wird. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig Grundstücks. ist der im Grundbuch eingetragene Ist das Grundstück gebührenpflichtig. Eigentümer mit einem Erbbaurecht Mehrere Gebührenpflichtige (2) Im Falle eines Eigentumswechsels folgenden Monats gebührenpflichtig. belastet, so ist der Erbbauberechtigte sind Gesamtschuldner. ist der neue Eigentümer im Grundbuch schriftlich mitzuteilen; andernfalls haften beide gesamtschuldnerisch (3) Die Gebührenpflichtigen (2) Ändern sich die Gnundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Quartals an, der der Änderung folgt, und zwar mit einem entsprechenden Jahres-Bruchteil. für die in der Übergangszeit haben alle für die Errechnung der Gebühren festzustellen erforderlichen Auskünfte das Grundstück betreten, um die oder zu überprüfen. §4 .§ 5 Änderung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Quartals, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Quartals, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. sind innerhalb von zwei Wochen fälligen Gebühren. Bemessungsgrundlagen (1) vom Beginn des auf den Wechsel Der bisherige und der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, der Stadt den Zeitpunkt der Umschreibung zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Entstehen, des erschlossenen Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht regelmäßigen regelmäßige entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die Reinigung eingestellt wird. Für neu hinzukommende Gebührenpflicht Straßen entsteht die erst dann, wenn eine solche erstmalig über einen vollen Monat gereinigt worden ist. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die (3) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Febnuar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden (4) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. einen Gesamtzeitraum von weniger als einem Monat pro Jahr oder einer aus zwingenden Gründen erforderlichen Einschränkung (3) Bei einer Einstellung derturnusgemäßen Straßenreinigung Monats. aus zwingenden für einen Gesamtzeitraum von weniger als drei Monate pro Jahr oder bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen auf Gebührenminderung. wegen parkender Das gleiche gilt bei unerheblichen Fahrzeuge, Straßeneinbauten Gründen für besteht kein Anspruch Reinigungsmängeln, und Straßenbauarbeiten insbesondere nur auf einem Teilstück der Straße. (4) Die Benutzungsgebühr Die Heranziehung anderen wird einen Monat nach Bekanntgabe zur Straßenreinigungsgebühr Grundbesitzabgaben Heranziehungsbescheid. die Grundste~er zu diesem verbunden kann mit der Heranziehung Fälligkeitszeitpunkt zur Grundsteuer wird dann zu den gleichen des Grundsteuergesetzes eine monatliche erfolgt ist, wird die Straßenreinigungsgebühr fällig. und werden. In diesen Fällen ergeht ein verbundener Die Straßenreinigungsgebühr nach den Bestimmungen des Gebührenbescheides Straßenreinigung als Vorausleistung Temninen wie für ein Quartal fällig. Soweit noch nicht abgeschlossen erhoben; oder für deren Bemessung gilt § 3 dieser Satzung. .". 13 ,§ 2 §2 Gebührenmaßstab (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten das Grundstück .(§ 4 der Straßenreinigungssatzung) Straßenart .(§ 1 Abs. 2). (2) (3) Gebührenmaßstab entlang der Straße, durch die erschlossen wird (Frontlänge) und die (1) Bemessungsgrundlagen _ Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung). Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Grenzt ein Grundstück nicht unmittelbar oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an eine gereinigte Straße, wird aber durch diese über eine öffentliche oder private Zuwegung erschlossen, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 1 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. 1 Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 bis 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (5) Vorstehende für die Gebühr sind nach näherer Bestimmung Quadratmetern _ die Straßenart der das Grundstück erschließenden Straßen _ die Häufigkeitder Reinigung der das Grundstück erschließenden Straßen (2) Bei der Feststellung der Grundstückftäche sinngemäß. _ (3) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche (1) wenn die das Grundstück beträgt jährlich je Meter gebührenpflichtige über eine Straße erschlossen wird, die überwiegend Frontlänge, wenn das (2) dem Anliegerverkehr b) dem inner- bzw. überörtlichen Verkehr dient dient (Gruppe I) 1,44 € (Gruppe 1,67 € 11) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis nach. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung. dem Anliegerverkehr erschließende Straße überwiegend mehrfacher Reinigungen dient € dem inner- und überörtlichen der Straßenreinigungssatzung): Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr Festlegung a) Straße überwiegend der Straßenreinigungssatzung): Verkehr dient (Gruppe 11des Straßenverzeichnisses Die Benutzungsgebühr Grundstück bei einer einmal Reinigung, (Gruppe I des Straßenverzeichnisses .§ 3 Gebührensatz werden Bruchteile eines Quadratmeters abgerundet. wenn die das Grundstück erschließende gelten für unbebaute Grundstücke der folgenden Absätze die Fläche des durch eine von der Stadt gereinigten Straße erschlossenen Grundstücks in wöchentlichen (4) Regelungen und Gebührensatz entsprechend. erfolgt durch Regelung in der Straßenreinigungssatzung. € Die