Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Änderung der Satzung
Erftstadt vom 28.12.2005
über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt
Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt
.§ 1
§1
Allgemeines, Aufwandsermittlung
(1)
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der
- Straßenreinigungssatzung - vom 18.12.1978 in der z.Z. gültigen Fassung
durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren.
Stadt Erftstadt
(1) Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung
Stadt Erftstadt
(2)
Der durch Gebühren zu deckende Aufwand der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung wird
in der Weise ermittelt, dass der Gesamtaufwand im Verhältnis der Kehrmeter der Straßen der
nachfolgenden Straßengruppen aufgeteiit wird, sofem ein bei einer bestimmten Straßengruppe
direkt entstehender Aufwand nicht unmittelbar zugeordnet werden kann. Als K,ostenanteil, der
auf das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Stadt jefeils folgenden
.
Aufwandanteil:
.
a)
b)
10 % bei Straßen, die dem Anliegerverkehr
der Straßenreinigungssatzung);
I
dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses
25 % bei Straßen, die dem inner- und überörtlichen
Straßenverzeichnisses
der Straßenreinigungssatzung)
durchzuführende
-
Straßenreinigungssatzung
Reinigung
- vom
19.12.2006
über die Straßenreinigung
in der zurzeit
dienen (Gruppe 11des
Auf den so ermittelten Gebühren zu deckenden jährlichen Aufwand werden zur Errechnung
Benutzungsgebühr die gebührenpflichtigen
Grundstückslängen nach. 2 angewandt.
in der
Fassung
Benutzungsgebühren.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie
auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für welche eine Gebührenpflicht nicht
besteht, trägt die Stadt. Er beträgt 10% bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr
dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung)
Verkehr
gültigen
und 25 % bei
Straßen, die überwiegend dem inner- und überörtlichen Verkehr dienen (Gruppe 11des
Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung).
der
...12.
§3
,§4
Gebührenpflichtige
(1)
(2)
(3)
Gebührenpflichtig
ist der Eigentümer des erschlossenen
Grundstücks.
Mehrere
Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Den Wohnungs- und Teileigentümern kann die
Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, den
die Wohnungs- und Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bestellt haben,
gerichtet.
Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Quartals zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt.
Für die Gebühren dieses Quartals haften neben dem bisherigen der neue Gebührenpflichtige
gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige so lange, bis der
Wechsel der Stadt bekannt gegeben wird.
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig
Grundstücks.
ist der im Grundbuch eingetragene
Ist das Grundstück
gebührenpflichtig.
Eigentümer
mit einem Erbbaurecht
Mehrere Gebührenpflichtige
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels
folgenden Monats gebührenpflichtig.
belastet, so ist der Erbbauberechtigte
sind Gesamtschuldner.
ist der neue Eigentümer
im Grundbuch
schriftlich mitzuteilen; andernfalls haften beide gesamtschuldnerisch
(3) Die Gebührenpflichtigen
(2)
Ändern sich die Gnundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die
Benutzungsgebühr vom Ersten des Quartals an, der der Änderung folgt, und zwar mit einem
entsprechenden Jahres-Bruchteil.
für die in der Übergangszeit
haben alle für die Errechnung der Gebühren
festzustellen
erforderlichen Auskünfte
das Grundstück
betreten, um die
oder zu überprüfen.
§4
.§ 5
Änderung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis
der
Straßenreinigungssatzung
genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen
Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die
Gebührenpflicht mit dem Ersten des Quartals, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung
der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Quartals, in dem die regelmäßige Reinigung
eingestellt wird.
sind
innerhalb von zwei Wochen
fälligen Gebühren.
Bemessungsgrundlagen
(1)
vom Beginn des auf den Wechsel
Der bisherige und der neue Grundstückseigentümer
verpflichtet, der Stadt den Zeitpunkt der Umschreibung
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde
Entstehen,
des erschlossenen
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht
regelmäßigen
regelmäßige
entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der
Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die
Reinigung eingestellt wird. Für neu hinzukommende
Gebührenpflicht
Straßen
entsteht die
erst dann, wenn eine solche erstmalig über einen vollen Monat gereinigt worden
ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen
für die Berechnung
der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die
(3)
Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Febnuar, am 15. Mai, 15. August und 15. November
mit einem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig. Die Gebühren können zusammen mit
anderen Abgaben angefordert werden.
Benutzungsgebühr
mit Beginn des auf die Änderung folgenden
(4)
Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für
weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
einen Gesamtzeitraum
von weniger als einem Monat pro Jahr oder einer aus zwingenden
Gründen erforderlichen
Einschränkung
(3) Bei einer Einstellung derturnusgemäßen
Straßenreinigung
Monats.
aus zwingenden
für einen Gesamtzeitraum
von weniger als drei Monate
pro Jahr oder bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen
auf Gebührenminderung.
wegen parkender
Das gleiche gilt bei unerheblichen
Fahrzeuge,
Straßeneinbauten
Gründen für
besteht kein Anspruch
Reinigungsmängeln,
und Straßenbauarbeiten
insbesondere
nur auf einem Teilstück
der Straße.
(4) Die Benutzungsgebühr
Die Heranziehung
anderen
wird einen Monat nach Bekanntgabe
zur Straßenreinigungsgebühr
Grundbesitzabgaben
Heranziehungsbescheid.
die Grundste~er
zu diesem
verbunden
kann mit der Heranziehung
Fälligkeitszeitpunkt
zur Grundsteuer
wird dann zu den gleichen
des Grundsteuergesetzes
eine monatliche
erfolgt ist, wird die Straßenreinigungsgebühr
fällig.
und
werden. In diesen Fällen ergeht ein verbundener
Die Straßenreinigungsgebühr
nach den Bestimmungen
des Gebührenbescheides
Straßenreinigung
als Vorausleistung
Temninen wie
für ein Quartal fällig. Soweit
noch nicht abgeschlossen
erhoben;
oder
für deren Bemessung
gilt § 3 dieser Satzung.
.".
13
,§ 2
§2
Gebührenmaßstab
(1)
Maßstab für die Benutzungsgebühr
sind die Grundstücksseiten
das Grundstück .(§ 4 der Straßenreinigungssatzung)
Straßenart .(§ 1 Abs. 2).
(2)
(3)
Gebührenmaßstab
entlang der Straße, durch die
erschlossen
wird (Frontlänge)
und die
(1) Bemessungsgrundlagen
_
Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten
an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des
Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung).
Bei abgeschrägten oder
abgerundeten Grundstücksgrenzen
wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der
Grundstücksgrenzen
zugrunde gelegt.
Grenzt ein Grundstück nicht unmittelbar oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten
Grundstücksseite an eine gereinigte Straße, wird aber durch diese über eine öffentliche oder
private Zuwegung erschlossen, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge
die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im
Sinne des Satzes 1 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von
weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.
1
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten
nach den Abs. 1 bis 3 werden Bruchteile eines
Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(5)
Vorstehende
für die Gebühr sind nach näherer Bestimmung
Quadratmetern
_
die Straßenart der das Grundstück erschließenden Straßen
_
die Häufigkeitder Reinigung der das Grundstück erschließenden Straßen
(2) Bei der Feststellung
der Grundstückftäche
sinngemäß.
_
(3) Die Benutzungsgebühr
beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche
(1)
wenn die das Grundstück
beträgt jährlich je Meter gebührenpflichtige
über eine Straße erschlossen wird, die überwiegend
Frontlänge,
wenn das
(2)
dem Anliegerverkehr
b)
dem inner- bzw. überörtlichen
Verkehr dient
dient
(Gruppe I)
1,44 €
(Gruppe
1,67 €
11)
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Straßenarten ergibt
sich aus dem Straßenverzeichnis
nach. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung.
dem Anliegerverkehr
erschließende
Straße überwiegend
mehrfacher
Reinigungen
dient
€
dem inner- und überörtlichen
der Straßenreinigungssatzung):
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
Festlegung
a)
Straße überwiegend
der Straßenreinigungssatzung):
Verkehr dient (Gruppe 11des Straßenverzeichnisses
Die Benutzungsgebühr
Grundstück
bei einer einmal
Reinigung,
(Gruppe I des Straßenverzeichnisses
.§ 3
Gebührensatz
werden Bruchteile eines Quadratmeters
abgerundet.
wenn die das Grundstück erschließende
gelten für unbebaute Grundstücke
der folgenden Absätze
die Fläche des durch eine von der Stadt gereinigten Straße erschlossenen Grundstücks in
wöchentlichen
(4)
Regelungen
und Gebührensatz
entsprechend.
erfolgt durch Regelung in der Straßenreinigungssatzung.
€
Die