Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung
der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005 (GV NW S. 274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW. S. 274) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am …….. folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und
den folgenden Vorschriften. Den Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für
die eine Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt.
/..
-2-
§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren bemessen sich nach
1.
2.
der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge);
der Straßenart (Zugehörigkeit der gereinigten Straße zur Straßengruppe gem.
Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt
wird).
(2) Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten nach Abs. 1 Ziffer 1 geltend
folgende Bestimmungen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze
gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte
Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der
Grundstücksbegrenzungslinie, die parallel oder in einem Winkel von weniger als
45° zur erschließenden Straße verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter
angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise
zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten
Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht an diese Straße und
weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die
Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser
Straße in gerader Linie ergeben würde.
Wird ein Grundstück durch einen Wendehammer erschlossen, sind der
Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder
in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten gradlinigen
Verlängerung der Straße verlaufen.
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ermittelten einzelnen
Frontlängen Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter, werden sie abgerundet;
Bruchteile über 0,50 Meter werden aufgerundet.
Die nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 5 ermittelten angrenzenden und zugewandten
Frontlängen sind zu addieren.
/..
-3-
7.
Soweit ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen
unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen wird und die Reinigungslast
hierfür der Stadt Erftstadt obliegt, ist die der Stichstraße oder dem Stichweg
angrenzende bzw. zugewandte Seite zugrunde zu legen. Davon unberührt bleibt die
Gebührenpflicht nach Maßgabe der Frontlängen für eine weitere Erschließung
durch selbständige Straßen.
§3
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
-
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,12 €
für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr
dienen: 0,93 €
(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten ergibt sich aus dem
Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt wird.
§4
Winterdienst
(1) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die
Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
-
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,97 €
für Straßen, die überwiegend dem inner- bzw. überörtlichen Verkehr dienen:
1,65 €.
(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten ergibt sich aus dem
Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt wird.
/..
-4-
§5
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann dem von den
Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter bekannt gegeben. Im Falle eines Erbbaurechts tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den
Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§6
Entstehung, Änderung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis der
Straßenreinigungssatzung genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen
Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die
Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung
der Straße folgt.
(2) Nach Entstehung der erstmaligen Gebührenpflicht nach § 1 Ziffer 1 entsteht die
Gebührenpflicht jeweils mit dem 1. des Monats, in dem die satzungsmäßige Reinigung
der Straße begonnen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die
regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(3) Ändert sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich
die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt.
/..
-5-
(4) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15.
November mit dem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig; sie kann insoweit
teilweise als Vorauszahlung bis zur Höhe der auf das gesamte Quartal entfallenden
Gebühr erhoben werden. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben
angefordert werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung
a) bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an
Wochenfeiertagen. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln; solche
liegen auch dann vor, wenn wegen parkender Fahrzeuge lediglich eine Teilreinigung
erfolgt.
b) bei
Ausfall
der
satzungsmäßigen
Reinigung
durch
unvorhersehbare
Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst, Forst, Sturm,
Starkregen), durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu
einem zusammenhängenden Monat.
c) bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse (z.B.
Winterdienst, Frost, Sturm, Starkregen) durch Straßenbauarbeiten bis zu drei
zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr.
d) unabhängig von den unter a) bis c) beschriebenen Fällen bei Ausbleiben der
turnusgemäßen Straßenreinigung über einen addierten Zeitraum von einem Monat,
bezogen auf das Kalenderjahr.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt in der Fassung ihrer 8. Änderung vom
28.12.2005 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in
der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn:
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den ………….
(Bösche)
Bürgermeister