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Beschlussvorlage (2. Anlage: Beantwortung von Anträgen aus dem BA Straßen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

-6570- La 2. Anlage zur Vorlage V 804/2006 Betriebsausschuss Straßen vom 09.05.2007: Beantwortung folgender Anträge bis zur nächsten Ratssitzung am 19.06.2007 Antrag der SPD-Fraktion: 1. Gegenüberstellung der geltenden und der in der Entwurfsfassung vorliegenden Straßenreinigungsgebührensatzung in einer Synopse Die Gegenüberstellung ist aus der Anlage 3 zur Vorlage ersichtlich. 2. Darstellung der Gebührenänderung für diverse - beispielhaft herausgegriffene – Grundstücksgrößen bei geändertem Gebührenmaßstab (vorher / nachher) Anhand der Stadt Monheim am Rhein (44.000 Einwohner) sollen drei Beispiele verdeutlichen, wie die Gebührenänderung für Anliegerstraßen bei der Umstellung des Maßstabes aussieht. Da ein Gebührensatz je m2 für Erftstadt nicht feststeht, wird auf das Beispiel der Stadt Monheim am Rhein zurückgegriffen: Gebührensatz 2002: 2,9500 € je m zugewandte Grundstücksseite Gebührensatz 2003: 0,0427 € je m2 Grundstücksfläche Gebührensatz 2004: 0,0522 € je m2 Grundstücksfläche Beispiel 1: 200m2 Grundstück + 15m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße Gebühr 2002: 15m x 2,9500 €/m = 44,25 € im Jahr Gebühr 2003: 200m2 x 0,0427 €/m2 = 8,54 € im Jahr Gebühr 2004: 200m2 x 0,0522 €/m2 = 10,44 € im Jahr Beispiel 2: 400m2 Grundstück + 6m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße Gebühr 2002: 6m x 2,9500 €/m = 17,70 € im Jahr Gebühr 2003: 400m2 x 0,0427 €/m2 = 17,08 € im Jahr Gebühr 2004: 400m2 x 0,0522 €/m2 = 20,88 € im Jahr Beispiel 3: 600m2 Grundstück + 15m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße Gebühr 2002: 15m x 2,9500 €/m = 44,25 € im Jahr Gebühr 2003: 600m2 x 0,0427 €/m2 = 25,62 € im Jahr Gebühr 2004: 600m2 x 0,0522 €/m2 = 31,32 € im Jahr Einwendungen in der Stadt Monheim am Rhein wurden meist nur dann erhoben, wenn sich im Einzelfall die zu zahlende Straßenreinigungsgebühr gegenüber der alten Maßstabsregelung erhöht hat. Sog. „Handtuchgrundstücke“ (geringe Breite aber große Tiefe, die auch eine entsprechend große Grundstücksfläche aufweisen) werden durch den Grundstücksflächenmaßstab stärker belastet. Hier ist allerdings ausdrücklich anzumerken, dass keine zusätzliche Belastung der Gebührenpflichtigen eintritt, sondern nur eine andersartige Kostenverteilung. Die Kosten (wenn sie relativ gleich bleiben) werden lediglich .../2 -2nach einem anderen Verteilungsschlüssel auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Der Frontmetermaßstab begünstigt bzw. belastet einen anderen Gebührenzahlerkreis als der Grundstücksflächenmaßstab. Dies ist aber eine grundsätzliche „Problematik“ aller Verteilungsmaßstäbe. Fraglich ist hierbei, ob es durch eine evtl. höhere Belastung des einzelnen Grundstücks durch den Flächenmaßstab überhaupt zu einem Nachteil kommt oder ob nicht schon vorher durch den Frontmetermaßstab eine Bevorteilung bestand. Das StrReinG NW schreibt keinen bestimmten Gebührenmaßstab vor. Rechtlich zulässig sind der Frontmetermaßstab, der Quadratwurzelmaßstab sowie der Grundstücksflächenmaßstab. Der Grundstücksflächenmaßstab wird z.B. in den Städten Aachen, Erkrath, Gütersloh, Monheim am Rhein und Meckenheim angewandt. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn unbefriedigende Ergebnisse – gleich welchen Maßstab man der Gebührenerhebung zugrunde legt – nicht durchweg vermieden werden können. Im Abgabenrecht sind Massenvorgänge zu erfassen. Entsprechende Normierungen benötigen Typisierungen, um praktikabel zu bleiben. Den Kommunen ist es freigestellt, welchen Gebührenmaßstab sie wählen. Es muss sich lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handeln, der die von der Straßenreinigung gebotenen Vorteile sachgerecht erfasst. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) präferiert keinen bestimmten Gebührenmaßstab. Durch die höhere Zahl der erfassten Berechnungsquadratmeter bei der Kalkulation verringert sich der Gebührensatz je m2, mit dem die für ein erschlossenes Grundstück feststehenden Berechnungsquadratmeter multipliziert werden müssen. Letztlich führt dies bei etwa gleich bleibender Belastung für den einzelnen Gebührenpflichtigen zu einer höheren Differenziertheit und damit gestiegener Vorteilsgerechtigkeit. 3. Darstellung der für die Umstellung des Gebührenmaßstabes erforderlichen Arbeiten und der daraus resultierenden Kosten, unter Berücksichtigung einer eventuell zulässigen Tiefenbegrenzung der Grundstücke. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen werden folgende Unterlagen und Daten benötigt: - Grundstücksgröße in m2. Daten werden durch das Katasteramt des Rhein-Erft-Kreises geliefert - Schnittstellenerarbeitung der Daten durch die KDVZ Frechen - Klärung von sog. Fehlerlisten (z.B.: bisher nicht erfasste Grundstücke, fehlende Übereinstimmung von Kassenzeichen) durch eigene Verwaltungsmitarbeiter - Einarbeitung der fehlerfreien Daten in die Gebührenveranlagungssoftware durch die KDVZ Die Kosten der Gebührenmaßumstellung belaufen sich auf ca. 7.200,00 € (Kostenvoranschlag der KDVZ) Die Tiefenbegrenzung der Grundstücke wird durch die Stellungnahme zum Antrag der CDU erläutert, s.u. 4. Differenzierung des § 2 Abs. 3 des Entwurfes der Straßenreinigungsgebührensatzung in Bezug auf zusätzlich zu schaffende Reinigungsklassen für mehrfache Reinigung im Straßenverzeichnis Der Antrag „Aufnahme weiterer Klassifizierungen für Mehrfachreinigungen und bei händischen Straßenreinigungen“ wurde bereits per V 803/2006 mit 6 Ja-Stimmen und 9 Gegenstimmen abgelehnt. .../3 -3Die bisherige Mehrfachreinigung von Märkten und Plätzen erfolgt durch den städtischen Reinigungsdienst mit eigenen Mitarbeitern im Eigenbetrieb Straßen. Die Kosten für sog. „EinEuro-Kräfte“ dürfen in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. Die „Ein-EuroKräfte“ dürfen ausschließlich auf im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten vermittelt werden. Eine „zusätzliche“ Arbeit wäre eine solche, zu der Kommunen rechtlich nicht verpflichtet sind, denn sonst wäre es eine stets zu erbringende Leistung. Für derartige Serviceleistungen durch „Ein-Euro-Kräfte“ dürfen Städte und Gemeinden keine Gebühren verlangen, so dass die dabei entstandenen Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. 5. Differenzierung zwischen Straßenreinigung und Winterdienst bei der Gebührenerhebung im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung der Winterdienst nur dort abgerechnet werden darf, wo er auch tatsächlich von der Stadt durchgeführt wird. Nur bei den Straßen mit dem Vermerk „W1“ und „W2“ wird der Winterdienst durch die Stadt ausgeführt. Und auch nur hier fallen Winterdienstgebühren an. Straßen mit dem Vermerk „W0“ sind winterdienstgebührenfrei. Antrag der CDU-Fraktion: Ob bei übertiefen Grundstücken eine Tiefenbegrenzung - ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht - angewandt und diese dann in die Straßenreinigungsgebührensatzung eingearbeitet werden kann. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken; dennoch wird sie überwiegend sehr kritisch gesehen. Das Straßenreinigungsgebührenrecht fordert keine Tiefenbegrenzung eines Grundstücks. Hier geht es lediglich darum, die Kosten der Straßenreinigung nach einem grundstückbezogenen Maßstab zu verteilen. Anders als im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht sollen keine wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden, die primär auf die Baureifmachung, Bebaubarkeit und bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zielen. Eine Tiefenbegrenzung ist rechtlich jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Kommune erfolgt. Eine Tiefenbegrenzung zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer ist aus Gleichheitsgrund-sätzen nicht zulässig. Da keine zwingende rechtliche Notwendigkeit für eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung besteht, sollte darauf verzichtet werden. (Bösche)