Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 633/2007
Az.: 21 40-10
Amt: - 21 BeschlAusf.: - 21 Datum: 26.11.2007
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
11.12.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.11.2007
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen.
Begründung:
Die zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt räumt den Aufstellern ein
Wahlrecht ein, ihre Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entweder nach Anzahl der Geräte
(Stückzahlmaßstab) oder auf Antrag nach dem Einspielergebnis zu versteuern.
Genau dieses Wahlrecht ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich sehr umstritten. So hat das
Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Beschluss (Az.: 5 L 6446/06) entschieden, dass ein
Wahlrecht in der Vergnügungssteuersatzung, wonach auf Antrag des Steuerschuldners eine
Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren Zahl ermöglicht wird,
obgleich die Besteuerung der Geldspielapparate satzungsrechtlich auch nach dem
Einspielergebnis erfolgen kann, wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel
3 Grundgesetz rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg führt dieser
Rechtsverstoß zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.
Ebenso hat ein weiteres erstinstanzliches Verwaltungsgericht, nämlich das Verwaltungsgericht
Minden, Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts in der Vergnügungssteuersatzung geäußert, ohne jedoch hierzu bisher ein abschließendes Urteil zu fällen.
Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und der in der Vergangenheit
vermehrt vorgetragenen Bedenken gegen das Wahlrecht, hat sich nun auch die Geschäftsstelle
des Deutschen Städte und Gemeindbundes entschlossen, das Wahlrecht in seiner
Vergnügungssteuermustersatzung ersatzlos zu streichen, um damit bei einer Übernahme der
Mustersatzung durch die Städte und Gemeinden das Prozessrisiko zu vermindern.
So ist es notwendig eine Änderung der Satzung vorzunehmen, um so die Möglichkeit eventuell
erfolgreicher Klageverfahren auszuschließen. Die beiliegende Satzung ist im Wesentlichen der
zurzeit gültigen Vergnügungssteuermustersatzung des Städte und Gemeindebundes NRW
angepasst. Die maßgeblichen Veränderungen gegenüber der bisher geltenden Vergnügungssteuersatzung beinhalten die §§ 4 – 5 und 7.
Mit dem Wegfall des § 4 ist künftig bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Regelbesteuerung nach deren Anzahl nicht mehr zulässig.
Gemäß § 5 wird künftig eine Besteuerung nach dem Spielumsatz erfolgen. Diese gilt für
Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen. Hier kann eine Pauschsteuer in Höhe von 6
v.H. des Spielumsatzes erhoben werden. Der Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
Soweit für die Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke von den Aufstellern nachgewiesen und belegt werden
können, kann nun aufgrund des § 7 eine abweichende Besteuerung nach Anzahl der Apparate
erfolgen. In diesem Falle beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Monat
für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten
150,00 Euro
50,00 Euro
Bei der Besteuerung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Veranlagungspraxis
des Stückzahlmaßstabes beibehalten. Die Steuersätze bleiben unverändert und betragen in
Spielhallen 35,00 Euro und in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro.
(Bösche)
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