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Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 633/2007 Az.: 21 40-10 Amt: - 21 BeschlAusf.: - 21 Datum: 26.11.2007 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 11.12.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.11.2007 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen. Begründung: Die zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt räumt den Aufstellern ein Wahlrecht ein, ihre Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entweder nach Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab) oder auf Antrag nach dem Einspielergebnis zu versteuern. Genau dieses Wahlrecht ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich sehr umstritten. So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Beschluss (Az.: 5 L 6446/06) entschieden, dass ein Wahlrecht in der Vergnügungssteuersatzung, wonach auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren Zahl ermöglicht wird, obgleich die Besteuerung der Geldspielapparate satzungsrechtlich auch nach dem Einspielergebnis erfolgen kann, wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg führt dieser Rechtsverstoß zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Ebenso hat ein weiteres erstinstanzliches Verwaltungsgericht, nämlich das Verwaltungsgericht Minden, Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts in der Vergnügungssteuersatzung geäußert, ohne jedoch hierzu bisher ein abschließendes Urteil zu fällen. Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und der in der Vergangenheit vermehrt vorgetragenen Bedenken gegen das Wahlrecht, hat sich nun auch die Geschäftsstelle des Deutschen Städte und Gemeindbundes entschlossen, das Wahlrecht in seiner Vergnügungssteuermustersatzung ersatzlos zu streichen, um damit bei einer Übernahme der Mustersatzung durch die Städte und Gemeinden das Prozessrisiko zu vermindern. So ist es notwendig eine Änderung der Satzung vorzunehmen, um so die Möglichkeit eventuell erfolgreicher Klageverfahren auszuschließen. Die beiliegende Satzung ist im Wesentlichen der zurzeit gültigen Vergnügungssteuermustersatzung des Städte und Gemeindebundes NRW angepasst. Die maßgeblichen Veränderungen gegenüber der bisher geltenden Vergnügungssteuersatzung beinhalten die §§ 4 – 5 und 7. Mit dem Wegfall des § 4 ist künftig bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Regelbesteuerung nach deren Anzahl nicht mehr zulässig. Gemäß § 5 wird künftig eine Besteuerung nach dem Spielumsatz erfolgen. Diese gilt für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen. Hier kann eine Pauschsteuer in Höhe von 6 v.H. des Spielumsatzes erhoben werden. Der Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Soweit für die Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke von den Aufstellern nachgewiesen und belegt werden können, kann nun aufgrund des § 7 eine abweichende Besteuerung nach Anzahl der Apparate erfolgen. In diesem Falle beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Monat für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 150,00 Euro 50,00 Euro Bei der Besteuerung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Veranlagungspraxis des Stückzahlmaßstabes beibehalten. Die Steuersätze bleiben unverändert und betragen in Spielhallen 35,00 Euro und in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro. (Bösche) -2-