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Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erftstadt (Vergnügungssteuersatzung) vom ............ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW 2007, S. 380) und der §§ 1-3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. 2004, S. 228), hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erftstadt veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. §4 Erhebungsformen Die Steuer wird als Pauschsteuer nach § 5 und § 6 erhoben. §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erftstadt spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Stadt Erftstadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. §6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. In den Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses 35 Euro 2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses 25 Euro 3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden. §7 Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 6 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen b) in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten 150 Euro 50 Euro 2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen b) in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten 35 Euro 25 Euro (3) Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro §8 Entstehung des Steueranspruchs Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 2 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. §9 Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 6 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Erftstadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen gemäß Abs.2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Aufstellort, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Steuerschätzung Soweit die Stadt Erftstadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. 2004 S. 228), wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: - § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes - § 6 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatbestandes - § 9 Abs. 2: Einreichung der Steueranmeldung - § 9 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 14 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt vom 26.09.2006 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister