Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erftstadt
(Vergnügungssteuersatzung) vom ............
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW 2007, S. 380) und der
§§ 1-3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. 2004, S. 228), hat der Rat der
Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
folgende Vergnügungssteuersatzung
beschlossen:
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erftstadt veranstalteten
nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen;
2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das
Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2
im Rahmen von
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des
§ 1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§4
Erhebungsformen
Die Steuer wird als Pauschsteuer nach § 5 und § 6 erhoben.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6
v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge
abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erftstadt spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Erftstadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§6
Besteuerung nach dem Einspielergebnis
bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. In den Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
35 Euro
2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 b)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
25 Euro
3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 a und b)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und
die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand
haben
200 Euro
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht
nicht angezeigt zu werden.
§7
Abweichende Besteuerung
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden
können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 6 eine Besteuerung nach der
Zahl der Apparate erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten
150 Euro
50 Euro
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten
35 Euro
25 Euro
(3) Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die
Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200 Euro
§8
Entstehung des Steueranspruchs
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in
§ 1 Nr. 2 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§9
Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 6 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres ist der Stadt Erftstadt eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer unter Angabe des
Kassenzeichens an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme
der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in
diesen Fällen nicht erteilt.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine
Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen
gemäß Abs.2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die
als Angaben mindestens Aufstellort, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen.
§ 10
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter
Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152
der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Steuerschätzung
Soweit die Stadt Erftstadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 12
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und
zur Feststellung von Steuertatbeständen die Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalen
Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. 2004 S. 228), wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
- § 6 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates
sowie Änderung des Apparatbestandes
- § 9 Abs. 2: Einreichung der Steueranmeldung
- § 9 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 14
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt vom 26.09.2006 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister