Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
122 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt
und seiner Ausschüsse vom...............
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 02.11.1999
aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) , zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 09.10..2007 (GV NW S. 380), die folgende
Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse beschlossen:
§1
Einberufung des Rates
(1)
Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Rat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine
Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2)
Die Einladungen sind an die Stadtverordneten mindestens 12 Tage vor dem Sitzungsbeginn, den Absende- und Sitzungstag mitgerechnet, abzusenden. In besonders
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.
§ 2
Tagesordnung
(1)
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen,
die ihm in schriftlicher Form spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungsbeginn von
mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten oder einer Fraktion vorgelegt werden.
Dies gilt für Anregungen und Beschwerden nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung entsprechend.
(2)
Der Bürgermeister leitet die Anträge der Fraktionen und der Stadtverordneten unverzüglich dem oder den vorberatenden oder entscheidenden Ausschuss oder Ausschüssen zu. Die Anträge sind in die nächste Tagesordnung des Ausschusses aufzunehmen, wenn sie mindestens 21 Tage vor der Ausschusssitzung eingegangen sind.
(3)
In jede Tagesordnung der Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird ein Tagesordnungspunkt „Fragen zur Beschlusskontrolle“ aufgenommen. Die Listen zur Beschlusskontrolle werden vor jeder Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse von der
Verwaltung ausgelegt.
Sachanträge sind zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zulässig.
(4)
Zum Tagesordnungspunkt - Mitteilung der Verwaltung - kann jede Fraktion eine Erklärung abgeben.
(5)
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind.
(6)
Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, einzelne
Tagesordnungspunkte abzusetzen, die Reihenfolge zu ändern oder die Bearbeitung
gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
(7)
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der
Stadt fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die
Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung
abzusetzen ist.
(8)
Ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines früheren Ratsbeschlusses bedarf
der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der gesetzlichen
Anzahl der Stadtverordneten. Er ist frühestens 4 Monate nach der Beschlussfassung
möglich.
§3
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1)
In nichtöffentlicher Sitzung sind zu behandeln:
1.
2.
3.
4.
5.
Auftragsvergaben
5.
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO)
Angelegenheiten, die auf Antrag eines Stadtverordneten oder auf Vorschlag
des Bürgermeisters in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen werden.
6.
(2)
Personalangelegenheiten
Grundstücksangelegenheiten
Angelegenheiten der zivilen Verteidigung
Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten
Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern werden nur in öffentlicher
Sitzung behandelt.
§4
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
Zu Beginn der Sitzung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Rates fest.
§5
Verhinderung von Stadtverordneten
(1)
Stadtverordnete, die an den Sitzungen nicht teilnehmen können, teilen dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung dem Bürgermeister mit.
(2)
Stadtverordnete, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen, sollen dem
Bürgermeister möglichst schon vor Beginn der Sitzung - davon Kenntnis geben.
§6
Anzeigung von Ausschlussgründen
Liegen bei Stadtverordneten Ausschlussgründe gem. § 31 GO vor - oder sind sie darüber
im Zweifel, ob dies der Fall ist, so sind sie verpflichtet, dies spätestens unmittelbar nach
Aufruf des Tagesordnungspunktes dem Bürgermeister anzuzeigen.
§7
Teilnahme an Sitzungen
Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der
Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat
Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der
Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).
§ 8
Berichterstatter
(1)
Der Bürgermeister ruft den Punkt der Tagesordnung unter Bezeichnung des
Verhandlungsgegenstandes auf.
(2)
Erläuterungen und Begründungen werden gegeben,
1.
bei Anträgen von dem Antragsteller:
Haben mehrere Stadtverordnete den Antrag gestellt, so spricht deren Beauftragter.
2.
bei Vorlagen aus der Mitte von Ausschüssen:
Vom Ausschussvorsitzenden.
3.
bei Vorlagen der Verwaltung:
Vom Bürgermeister.
(3)
Danach stellt der Bürgermeister die Angelegenheit zur Beratung.
§ 9
Wortmeldungen
(1)
Wer das Wort ergreifen will, zeigt dies durch Handerheben an.
(2)
Der Bürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Melden sich
mehrere gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge.
(3)
Der Bürgermeister kann jederzeit das Wort ergreifen. In Ausnahmefällen kann der
Bürgermeister das Wort dem Berichterstatter oder Antragsteller außerhalb der Reihenfolge erteilen. In jedem Fall können Berichterstatter und Antragsteller bei Beginn
der Beratung das Wort beanspruchen.
(4)
Ein Redner darf zum gleichen Punkt der Tagesordnung höchstens dreimal
sprechen.
(5)
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache,
aber vor Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur
Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn vorgenommen werden, zurückweisen oder
eigene Ausführungen richtig stellen.
(6)
Liegt keine Wortmeldung mehr vor oder ist die Beratung infolge eines Antrages auf
Schluss der Beratung beendet worden, stellt der Bürgermeister fest, dass die Beratung geschlossen ist.
§ 10
Redezeit
(1)
Die Redezeit beträgt längstens 10 Minuten, kann aber mit Zustimmung des Bürgermeisters verlängert werden. Zum Haushalt, zur Jahresrechnung, zu Kassen-,
Finanz- und Jahresberichten und sonstigen wichtigen Vorlagen ist den Sprechern
der Fraktionen eine angemessene Redezeit einzuräumen.
(2)
Zur Geschäftsordnung darf nicht länger als 3 Minuten gesprochen werden.
§ 11
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Wird das Wort zur Geschäftsordnung gewünscht, erhält der Antragsteller das Wort,
sobald der Redner, dem zur Zeit des Antrages das Wort erteilt war, seine
Ausführungen beendet hat.
(2)
Es sind insbesondere zulässig Anträge auf:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Vertagung,
Unterbrechung der Sitzung,
Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister,
Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung,
bestimmte Form der Abstimmung (geheim, namentlich),
Schluss der Beratung,
Schluss der Rednerliste.
(3)
Ist ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so ist sofort einem Redner, der für den
Antrag sprechen will, und einem Redner, der dagegen sprechen will, das Wort zu
erteilen. Sodann ist über den Antrag abzustimmen.
(4)
Antrag auf Schluss der Beratung kann nur von einem Stadtverordneten gestellt werden, der nicht zur Sache gesprochen hat.
§ 12
Abstimmungen
(1)
Findet ein Antrag auf die Frage des Bürgermeisters hin keinen Widerspruch, stellt
der Bürgermeister Einstimmigkeit der Versammlung fest; wird Widerspruch erhoben,
so wird abgestimmt.
(2)
Über den am weittestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Liegen mehrere
Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird über den
Antrag zuerst abgestimmt, der von dem Hauptantrag am weitesten abweicht; im
Zweifel stellt das der Bürgermeister fest.
(3)
Die Abstimmung wird eingeleitet durch die Erklärung des Bürgermeisters, dass die
Abstimmung beginnt. Die Fragen sind von dem Bürgermeister so zu stellen, dass sie
sich mit "dafür" oder "dagegen" beantworten lassen.
(4)
Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen.
(5)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stadtverordneten in der Niederschrift zu vermerken.
(6)
Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt.
Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(7)
Wird zu dem selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als
auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung
Vorrang.
(8)
Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Bürgermeister fest und erklärt den Antrag
für angenommen oder abgelehnt.
§ 13
Anfragen von Stadtverordneten
(1)
Jeder Stadtverordnete kann nur im Rat außerhalb der Tagesordnungspunkte Anfragen an den Bürgermeister richten. Sie sind mindestens fünf Arbeitstage vor dem
Sitzungstag schriftlich einzureichen. Sie werden schriftlich bis zur nächsten Ratssitzung, spätestens innerhalb von 14 Tagen beantwortet.
Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Stadt fallen. Sie müssen kurz gefasst sein
und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
(2)
Auf Wunsch des Anfragenden wird die Anfrage in der Sitzung mündlich wiederholt
und beantwortet. Bis zu drei Zusatzfragen können vom Anfragenden gestellt
werden. Sie sind in der Sitzung zu beantworten. Eine Aussprache über beantwortete
Anfragen findet nicht statt.
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a)
die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen
Fragesteller innerhalb der letzten drei Monate bereits erteilt
wurde
b)
die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre.
§ 14
Anfragen von Einwohnern
(1)
Auf jeder Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt Erftstadt ist eine Fragestunde für Einwohner vorzusehen, die auf maximal 60 Minuten begrenzt ist. Jeder
Einwohner ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen.
(2)
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei
Zusatzfragen zu stellen.
(3)
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den
Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
Eine Aussprache im Rat findet nicht statt.
§ 15
Ordnung in den Sitzungen
(1)
Der Bürgermeister ist berechtigt,
1.
Redner, die vom Gegenstand der Beratungen abweichen, mit der Nennung
des Namens "zur Sache" und Stadtverordnete, die die Ordnung verletzen, mit
der Nennung des Namens "zur Ordnung" zu rufen;
2.
Stadtverordneten, die während einer Sitzung dreimal "zur Sache" oder "zur
Ordnung" gerufen worden sind, das Wort für die Dauer der Sitzung zu
entziehen;
3.
Redner, die die vorgeschriebene Höchstredezeit überschreiten, das Wort zu
dem Punkt zu entziehen, zu dem sie sprechen, wenn sie einmal mit dem
Hinweis, das Wort werde ihnen entzogen, zur Ordnung gerufen worden sind;
(2)
4.
die Sitzung auf bestimmte Zeit zu unterbrechen, notfalls aufzuheben, wenn der
ordnungsmäßige Sitzungsablauf infolge störender Unruhe nicht mehr gewährleistet ist;
5.
bei Störung durch Zuhörer den Sitzungsraum von den Störern oder erforderlichenfalls von sämtlichen Zuhörern räumen zu lassen.
Der Rat kann Stadtverordneten, die die Ordnung verletzen oder sich den Anordnungen des Bürgermeisters nicht fügen, je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes
die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung ganz oder teilweise entziehen
und sie für die jeweilige Sitzung oder für mehrere Sitzungen ausschließen.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Bürgermeister den
sofortigen Ausschluss eines Ratsmitglieds aus der Sitzung anordnen.
1.
Folgt der Stadtverordnete der Ausschlussanordnung nicht, unterbricht der Bürgermeister die Sitzung oder hebt sie auf. In diesem Fall wird der Ausschluss
aus der Sitzung auf zwei weitere Sitzungen ausgedehnt. Der Ausschluss gilt
auch für alle Ausschusssitzungen, die in die Zeit fallen, in der der Stadtverordnete von den Ratssitzungen ausgeschlossen ist.
2.
Die Betroffenen können gegen die vom Bürgermeister oder vom Rat angeordneten Ordnungsmaßnahmen schriftlich innerhalb von drei Tagen Einspruch
einlegen. Der Rat beschließt, ohne Aussprache nach vorherigen Verweisen
des Betroffenen aus der Sitzung darüber, ob die Maßnahmen berechtigt
waren.
3.
Für die Dauer des Ausschlusses wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt;
die Pauschalvergütungen ruhen.
§ 16
Niederschrift
(1)
Über jede Ratssitzung wird eine Niederschrift durch den Schriftführer angefertigt.
(2)
Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. Sie muss enthalten:
1.
Die Namen der anwesenden Stadtverordneten und der fehlenden unter Angabe, ob sie entschuldigt sind sowie die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen.
2.
Die Namen der Stadtverordneten, bei denen Ausschlussgründe nach
§ 31 GO vorliegen.
3.
Einen Vermerk über die Feststellung der ordnungsmäßigen Ladung und der
Beschlussfähigkeit.
4.
Die behandelten Beratungsgegenstände.
5.
Die gestellten Anträge.
6.
Die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Ergebnisse von Wahlen, wobei hier festzuhalten ist,
6.1 das Stimmenverhältnis, wenn es festgestellt wurde,
6.2 bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Mitglied gestimmt hat,
6.3 bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen
Bewerber,
6.4 beim Losentscheid die Beschreibung der Wahlhandlung.
7.
Ordnungsmaßnahmen des Bürgermeisters.
(3)
Jede Fraktion kann verlangen, dass ihre Stellungnahmen im wesentlichen Inhalt protokolliert werden.
(4)
Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet.
(5)
Die Niederschrift soll jedem Stadtverordneten und Ausschussmitglied spätestens mit
der Einladung zur nächsten Sitzung zugestellt werden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können innerhalb von 5
Tagen nach Zugang der Niederschrift schriftlich oder zu Protokoll beim
Bürgermeister erhoben werden; gehen bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen
ein, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 17
Ausschüsse
(1) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den
Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen
mit dem Bürgermeister fest. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist
der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die
Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in
gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt.
(2)
Alle Stadtverordneten sind über alle Ausschusssitzungen durch rechtzeitige
Zuleitung der Einladung und der Tagesordnung zu unterrichten.
(3)
Eine öffentliche Bekanntmachung bei Ausschusssitzungen findet nicht statt.
(4)
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt
werden, wenn innerhalb von drei Arbeitstagen, den Tag der Beschlussfassung nicht
eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der
Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist.
Der Einspruch ist schriftlich an den Bürgermeister zu richten und mit einer Begründung zu versehen.
(5)
Die Sitzungsniederschriften sind den Ausschussmitgliedern und allen Stadtverordneten zuzustellen.
§ 18
Teilnahme an Ausschusssitzungen
(1)
Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht,
mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
(2)
Ratsmitglieder können nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht
angehören. Sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern
gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses
Ausschusses als Zuhörer teilnehmen. Als Zuhörer/innen in nichtöffentlichen
Ausschusssitzungen können auch Mitglieder anderer Ausschüsse teilnehmen,
soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
§ 19
Bildung von Fraktionen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die
sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben.
Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion
muss aus mindestens zwei Stadtverordneten bestehen. Jeder Stadtverordnete kann
nur einer Fraktion angehören.
(2)
Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die
Namen des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion
angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für
die Fraktionen Erklärungen abzugeben.
(3)
Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als
Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer
Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(4)
Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind
dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
§ 20
Informationsrecht der Fraktionen
(1)
Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben
vom Bürgermeister Auskünfte über die von diesem oder in seinem Auftrag
gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften,
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen.
(2)
Das Auskunftsersuchen ist durch den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter w ö r tlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an den Bürgermeister zu richten.
(3)
Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
§ 21
Kontrolle der Verwaltung
(1)
Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen
Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Der
Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen
Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung
zu nehmen.
(2)
Ausschussvorsitzende können vom Bürgermeister jederzeit
Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die
zum Aufgabenbereich ihrer bzw. ihres Ausschusses gehören.
(3)
Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den
Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Zweck kann
der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister
Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss
oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.
(4)
In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der
Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den
Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht
gewährt werden.
Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied
eines Ausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nur auf Grund
eines Beschlusses des Ausschusses zu.
Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht
ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder
einem Ausschussmitglied nicht gewährt werden, das wegen
Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(5)
Jedem Ratsmitglied ist vom Bürgermeister auf Verlangen
Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung
oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates oder eines
Ausschusses, der es angehört, dienen. Dritte sind von der
Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die
Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige
Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen.
Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist, nicht gewährt werden.
§ 22
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse in der Fassung vom 03.11.1999 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Geschäftsordnung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister