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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 622/2007 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 21.11.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin 28.11.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 04.12.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.11.2007 Beschlussentwurf: Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl I S. 3316), in Verbindung mit § 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erftstadt über eine Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 133.1 E. – Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, beschlossen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses Begründung: Der Planbereich der Veränderungssperre umfasst räumlich das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet. Zur städtebaulichen Begründung wird auf die V 621/2007, Bebauungsplan Nr.133.1, ErftstadtFriesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, Aufstellungsbeschluss, verwiesen. Die vorliegende Veränderungssperre dient dem Ziel, die weitere städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu sichern und über geplante Vorhaben im Einzelfall und am gegebenen Planungsstand orientiert, zu entscheiden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Seit dem 24.10.2007 liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt ein Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle im Bereich des o.a. Bebauungsplanes vor; nach der Vorprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ist erst mit Eingang vom 08.11.2007 eine aussagefähige Betriebsbeschreibung vorgelegt worden. Der Bauherr beabsichtigt danach, in dieser Halle Leichtverpackungen des Dualen Systems aus dem gesamten Rhein-Erft-Kreis - bis auf die Stadt Brühl - umzuladen bzw. nach kurzfristiger Zwischenlagerung (Abladen und Aufladen zum Weitertransport i.d.R. am selben Tag) einem anderen Standort zur weiteren Sortierung zuzuführen; nach den vorliegenden Mengenangaben sollen ca. 50 t Leichtverpackungen am Tag zwischengelagert bzw. umgeladen werden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.133.1 soll diese Nutzung an den derzeitigen und künftigen städtebaulichen Zielen orientiert werden, sodass der vorliegende Bauantrag auf der Grundlage der Veränderungssperre negativ beschieden werden muss. (Bösche) -2-