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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15B, E. - Liblar, Jugendkulturhalle; I. und II. Beschluss über die Äußerungen und Stellungnahmen III. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
84 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 607/2007 Az.: 61.21-20/15B Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.11.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.03.2008 Rat 01.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 15B, E. - Liblar, Jugendkulturhalle; I. und II. Beschluss über die Äußerungen und Stellungnahmen III. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.11.2007 Beschlussentwurf: I. Über die von den Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange zum Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), vorgetragenen Äußerungen sowie die gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren (Äußerung vom 01.08.2005) Dem Hinweis bzgl. der Lage des Plangebietes im Bereich der durch den Bergkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung und der Bitte, insoweit Stellungnahmen der RWE Power AG und des Erftverbandes einzuholen, wurde im Planverfahren entsprechend Rechnung getragen. I. 2 Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn (Äußerung vom 29.08.2005) I.2.1 Der Anregung, im Umweltbericht einen Hinweis - entsprechend der bisherigen Erfassungslage - hinsichtlich des archäologischen Kulturgutes aufzunehmen, ist bereits im Planentwurf entsprochen. I.2.2 Im Planentwurf ist ein entsprechender Hinweis gem. §§ 15 und 16 DSchG NW bereits enthalten. I.3 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 2140, 50250 Pulheim (Äußerung vom 15.11.2005) Der Anregung, eine Bebauung nicht auf den straßenseitigen Hofflächen, sondern im rückwärtigen Bereich der Freiflächen vorzusehen, so dass die ehemaligen Nutzungen als Schulhöfe ablesbar bleiben, wurde im Planentwurf entsprochen. I.4 Staatliches Umweltamt Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln (Äußerung vom 16.08.2005) Das Staatliche Umweltamt Köln äußert grundsätzliche Bedenken gegen den Betrieb einer Veranstaltungshalle an diesem Standort, insbesondere, wenn Veranstaltungen über 22.00 Uhr in die Nachtzeit hineinreichen. Es wird insgesamt befürchtet, das die nach der TA-Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) anzuwendenden Immissionsrichtwerte von 55/40 dB(A) Tag/Nacht nicht eingehalten werden können und das die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse verletzt werden. Diesen Bedenken ist im Planverfahren Rechnung getragen. In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln ist eine schalltechnische Untersuchung “ Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die Nutzung einer Jugendkulturhalle“ erstellt worden. Die Ergebnisse des Gutachtens sind im weiteren Planverfahren entsprechend berücksichtigt worden. I.5 Katholisches Pfarramt St. Barbara, Roncallistraße 14, 50374 E. – Liblar (Äußerung vom 16.08.2005) I.5.1 Die Bedenken, dass durch die Geräuschentwicklung (in der Halle, durch das Freiflächengeschehen und den An- und Abfahrtsverkehr) bei Großveranstaltungen am Wochenende der Gottesdienst gestört wird, sind nicht zutreffend, da Veranstaltungen an Wochenenden (samstags und sonntags) nicht vorgesehen sind. Weitere Begründung: I.11.2; II.1, Pkt 6.2; II.13.4 I.5.2 Die Bedenken bezüglich des „Parkplatzsuchverkehres“ und des befürchteten Zuparkens des Kirchen- bzw. Pfarrheim- und Kindergartengeländes an der Roncallistraße durch Autofahrer treffen nicht zu. Auf den beiden ehemaligen Schulhöfen (im Plangebiet) stehen zur Zeit 32 PKW-Stellplätze zur Verfügung. Weitere Parkmöglichkeit (3 Parkplätze) befinden sich im Bereich der Hoffläche südlich des Erweiterungsbaues. Für die derzeitigen, auf dem Gelände der Musikschule ausgeübten Nutzungen (Musikschule, AWO und VHS), sind nach der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW (VV BauO NRW) bzw. nach der Anlage zu Nr. 51.11, Nr. 8.2 VV BauO NRW bis zu 35 Stellplätze (ca.16 Stellplätze vormittags sowie 35 Stellplätze nachmittags und abends) notwendig. Für die Jugendkulturhalle selbst sind bis zu 26 Parkplätze (Besucher- und Betreuerparkplätze) nach der Anlage zu Nr. 51.11, Nr. 8.6 VV BauO NRW erforderlich. Durch das geplante Gebäude für die Jugendräume werden im Eingangsbereich maximal zwei Stellplätze entfallen. Als Ersatz hierfür können bis zu 10 neue Parkplätze im Plangebiet entlang des Schlunkwegs geschaffen werden. Der Fehlbedarf von insgesamt 18 Parkplätzen kann durch den in ca. 80 m Entfernung liegenden P + R - Parkplatz am Bahnhof Liblar (DB Strecke Köln - Trier) abgedeckt werden. Dies ist möglich, da der größte Stellplatzbedarf durch die Nutzungen im Musikschulgebäude und in den geplanten Jugendräumen in den Nachmittags- und Abendstunden besteht und zur gleichen Zeit auf dem P + R - Parkplatz am Bahnhof bereits wieder Parkplätze frei werden. Da überdies das Plangebiet nur ca. 200m vom ÖPNV- Knotenpunkt (zentraler Busbahnhof) am Bahnhof Liblar entfernt liegt, kann der Stellplatzbedarf um 30 % gemindert werden, sodass ein Parkplatzdefizit nicht mehr vorliegt. -2- Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Kirchen- bzw. Pfarrheim- und Kindergartengelände als „Parkplatz“ für die Jugendkulturhalle in Anspruch genommen wird und „Anlass zu Auseinandersetzungen“ gibt, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, das dieses Gelände in einer weitaus größeren Entfernung (200 m) zum Plangebiet als der P + R Parkplatz am Bahnhof (ca. 80 m) liegt. Einer missbräuchlichen Nutzung kann zudem im Vollzug des Bebauungsplanes durch entsprechende Hinweisschilder bzw. durch verkehrslenkende Maßnahmen entgegengewirkt werden. Weitere Begründung: I.11.2 I.6 Deutsche Telekom AG, T-Com Postfach 101042, 50450 Köln (Äußerung vom 28.07.2005) Der Hinweis bezüglich der im Planbereich vorhandenen Telekommunikationsanlagen wird zur Kenntnis genommen; die entsprechenden Anlagen werden nicht von überbaubaren Grundstücksflächen überplant. Im Vollzug des Bebauungsplanes werden Erdarbeiten mit dem Telekommunikationsträger abgestimmt. I.7 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222 50329 Hürth (Äußerung vom 03.08.2005; Stellungnahme vom 22.10.2007) I.7.1 Die Hinweise, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen zur Zeit nicht anliegen und dass das Plangebiet zu jeder Zeit mit Erdgas versorgt werden kann, werden zur Kenntnis genommen. I.7.2 Die im beigefügten Anlageplan der Stellungnahme vom 22.10.2007 ersichtlichen Erdgasleitungen liegen außerhalb des Plangebietes. Eine Überbauung der Leitung ist somit nicht vorgesehen. Im Vollzug des Bebauungsplanes werden Erdarbeiten - im Bereich der Hausanschlüsse - mit der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft abgestimmt. I.8 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Äußerung vom 29.07.2005; Stellungnahme vom 19.10.2007) Den Anregungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung (Behandlung des Niederschlagswassers und dessen Versickerung) ist weitestgehend mit der Festsetzung, das Gebäudeeingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten mit wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteine etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen sind, entsprochen. I.9 RWE Power AG Zentrale, 50416 Köln (Abt. Bergschäden-Markscheiderei, Liegenschaften und Umsiedlungen) (Äußerung vom 21.01.2005, 17.08.2005; Stellungnahme vom 24.10.2007) Die Anregungen (Äußerung vom 21.01.2005) bezüglich der bewegungsaktiven tektonischen Störung „Erftsprung“ und der Beschaffenheit des Baugrundes wurden im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Dies wird in der Stellungnahme der RWE Power AG vom 24.10.2007 bestätigt. I.10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Äußerung vom 15.08.2005; Stellungnahme vom 18.10.2007) Da sich im unmittelbaren (Plan-)Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmittel ergeben haben, werden mit der Stellungnahme vom 18.10.2007 keine Bedenken gegen den -3- Bebauungsplanentwurf vorgetragen. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmittel kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher ist im Bebauungsplanentwurf eine entsprechender Hinweis aufgenommen. Der Anregung bezüglich der Angabe des Aktenzeichens wird durch entsprechende Ergänzung am Ende des Hinweistextes entsprochen. I.11 Erzbistum Köln, Generalvikariat, 50606 Köln (Stellungnahme vom 07.11.2007) I.11.1 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation, insbesondere dergestalt, dass sich die „Parkplatznot“ durch die Besucher der Jugendkulturhalle noch wesentlich verstärken wird, sind nicht zutreffend. Weitere Begründung: Pkt.I.5.2; II.1, Pkt. 6.2 I.11.2 Die Bedenken bezüglich der zu erwartenden Lärmbelästigungen durch Besucher der Jugendkulturhalle, insbesondere verursacht auf den Flächen vor der Halle („Freiflächengeschehen“), sind unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, überplant einen Bereich zwischen der Roncallistraße, der Bergstraße, der Heidebroichstraße und dem Schlunkweg, für den seit 1968 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15 besteht. Im Bebauungsplan Nr.15 ist für den betreffenden Bereich des Bebauungsplan Nr. 15 B bereits seit dem Jahr 1968 die Festsetzung: Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung. Schule, das rechtsverbindliche Ziel für die städtebauliche Ordnung. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet (BP Nr.15 B) sind darüber hinaus im Bebauungsplan Nr. 15 weitere Gemeinbedarfsflächen an der Bergstraße festgesetzt (Kirche, Kindergarten); diese Gemeinbedarfsnutzungen sind inmitten des Siedlungsschwerpunktes Liblar an städtebaulich integrierten Standorten bereits seit Jahrzehnten unverzichtbare und gewachsene Bestandteile der städtischen Infrastruktur. Der Bebauungsplan Nr. 15 B übernimmt insoweit „lediglich“ die bisherigen städtebaulichen Ziele mit der Festsetzung: Fläche für den Gemeinbedarf und konkretisiert diese mit der Zweckbestimmung: jugendkulturelle Vorhaben und Jugendfreizeiteinrichtungen (GM 1), pädagogische (Musikschule, Volkshochschule) und soziale Einrichtungen und Vorhaben (GM 2). Dabei bleibt das Maß der baulichen Nutzung bzw. der Umfang der bisherigen „Bauflächenfestsetzung“ gleich. Zusammenfassend kann festgestellt werden, das sich die mit dem Bebauungsplan Nr. 15 B vorgesehenen „neuen“ Nutzungen im Rahmen der bisherigen städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich halten; einzig die Zweckbestimmung - der Gemeinbedarfsfläche - und die überbaubare Grundstücksfläche wird den neu formulierten Gemeinbedarfsnutzungen angepasst. Um den Belangen des Immissionsschutzes bzw. des Nachbarschutzes Rechnung zu tragen - das Plangebiet wird von einem festgesetzten (BP Nr. 15) Allgemeinen Wohngebiet (WA) umschlossen - , hat die Stadt Erftstadt zu der im GM1 geplanten Nutzung (Jugendkulturhalle/Jugendräume) eine gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellen lassen. Der Gutachter, die Fa. ACCON Köln GmbH, kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort der Jugendkulturhalle trotz der Nähe zur Wohnbebauung für den überwiegenden Teil der geplanten Nutzungen wie Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Sprachkurse, Kino-, Comedy-, Theaterund Diskussionsveranstaltungen geeignet ist. Ausschließlich bei Discound Konzertveranstaltungen mit Live-Bands mit einem zu erwartenden mittleren Innenpegel von mehr als 95 dB(A) ist hinsichtlich der Dimensionierung der Beschallungsanlage eine Beschränkung erforderlich. Der Gutachter empfiehlt, größere Personenansammlungen nach 22.00 Uhr nur auf der zur umliegenden Wohnbebauung abgeschirmten Fläche zuzulassen. Ferner wird empfohlen, auf eine Nutzung der vorgelagerten Parkplätze innerhalb der Nachtzeit bzw. bei in die Nachtzeit hineindauernden Veranstaltungen zu verzichten. Die „Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geruchssituation durch die Nutzung einer Jugendkulturhalle“ ist als Anlage der Begründung des Bebauungsplanes beigefügt. -4- Dem Ergebnis des Gutachtens Rechnung tragend, ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass im Plangebiet Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen werden. Danach sind bei den im Plangebiet zulässigen Vorhaben und Anlagen emissionshemmende bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die Grundrissgestaltung, die Verwendung von schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und die Dachkonstruktion einschließlich deren Öffnungen und die Ausgestaltung der Innenräume sowie der Beschallungsanlage durchzuführen. Die emissionshemmenden Maßnahmen und Vorkehrungen sind so anzulegen, dass die durch die Nutzung entstehenden Lärmemissionen an der Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im „Allgemeinen Wohngebiet“ nach TA-Lärm weder tags ( 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 55dB(A) und 40dB(A) überschreiten. Um diese Lärmwerte einhalten zu können, sind sowohl Maßnahmen im Rahmen der Gebäudeausführung (bauliche und sonstige technische Vorkehrungen) - in der „Gutachterlichen Stellungnahme zu der zu erwartenden Geruchssituation durch die Nutzung einer Jugendkulturhalle“ sind entsprechende bauliche Maßnahmen aufgeführt - als auch Einschränkungen der Nutzungszeiten und die Bereitstellung von Aufsichtspersonal vorgesehen. Die Betreuung soll durch zwei Vollzeitkräfte und Honorarkräfte (1500 Std. / Jahr) erfolgen. Mit der Betreuung soll u.a. sichergestellt werden, dass Störungen während der Öffnungszeiten unterbleiben und das Gelände nach 22.00 Uhr verlassen ist. Kritisch zu beurteilende Auswirkungen durch den Lärm des Ab- und Anfahrtsverkehrs sind nicht zu erwarten, weil Großveranstaltungen wie Discobetrieb, Rockkonzerte und Veranstaltungen am Wochenende nicht stattfinden und grundsätzlich alle Veranstaltungen um 22.00 Uhr enden. In den lärmkritischen Zeiten wird kein Betrieb in der Jugendkulturhalle mehr stattfinden. Darüber hinaus werden die Besucher Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sein, sodass davon ausgegangen werden kann, das weitaus weniger Nutzer mit dem PKW anreisen, als allgemein befürchtet. Die unmittelbare Anbindung an den Bahnhof Liblar mit zentralem „Busbahnhof“ ermöglicht zudem eine bequeme und unmotorisierte Erreichbarkeit der Jugendkulturhalle für Kinder und Jugendliche. Im Gutachten wird darüber hinaus bestätigt, dass eine Nutzung des öffentlichen Parkplatzes tagsüber unkritisch ist. Insgesamt kann festgehalten werden, das aufgrund des Besucherkreises (Kinder und Jugendliche), der Betriebszeitenbegrenzung, des Nutzungskonzeptes, des Verzichts auf regelmäßige Großveranstaltungen, der Nähe zum Busbahnhof (Bahnhof in ca. 200m Entfernung) und des P+R Parkplatzes (in ca. 80 m am Bahnhof) die Lärmmehrbelastung nicht den befürchteten Umfang erreichen wird. Durch entsprechende Hinweisschilder bzw. verkehrslenkende Maßnahmen (P + R Parkplatz am Bahnhof) wird darüber hinaus dem befürchteten Parkplatzengpass und dem Parkplatzsuchverkehr entgegengewirkt. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass das Nutzungskonzept: • Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und Jugendliche, ein Jugendcafe mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit, ein Büro incl. Beratungsraum sowie Nebenräume Raumprogramm (gem. Ratsbeschluss vom 31.05.2005) : Halle einschl. Bühne 200 qm, Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm, Stuhllager 30 qm und Jugendräume 60 qm. • Betriebszeiten bis 22.00 Uhr • Eingang der Jugendkulturhalle von der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten, Seite, • Aufenthaltsbereiche während des Betriebs (bis 22.00 Uhr) ausschließlich auf der Freifläche im Innenhof, abgeschirmt durch die Gebäude der Musikschule und der AWO. auf die Ergebnisse der o.a. gutachterlichen Stellungnahme abgestimmt ist und somit ein wohnumfeldverträglicher Betrieb sichergestellt ist. -5- Unabhängig von der vorliegenden Bebauungsplanung sind im Bereich des Bahnhofs und der Musikschule mehrere Maßnahmen in Planung bzw. in Vorbereitung, welche die Lärmvorbelastung des Gebietes, insbesondere im Bereich der Heidebroichstraße nicht unerheblich mindern werden. Im Einzelnen sind dies die aktuell im Planverfahren befindliche Osttangente im Zuge der K 45, welche in Tieflage zwischen dem Bahnhof und dem Bahnhofsvorplatz verlaufen wird und die geplante Errichtung eines Parkhauses im nördlichen Bereich der Heidebroichstraße; diese Planungen werden neben einer Reduzierung der Lärmbelastung insgesamt zu einer Entschärfung/Entlastung des Verkehrsaufkommens auf der Heidebroichstraße und der Bergstraße beitragen. Die geplante Gebäudesanierung der Musikschule wird zudem einen wesentlich verbesserten Lärmschutz gewährleisten. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Wohnbebauung und der vorhandenen Gemeinbedarfseinrichtungen ist sowohl durch den Betrieb in der Jugendkulturhalle, auf den Freiflächen als auch durch die Parkplatzsuchverkehre und Parkplatzemissionen nicht zu erwarten. I.12 Stadt Erftstadt, Amt 370, Feuerwehr u. Rettungsdienst (Stellungnahme vom 12.10.2007) Die Anregungen zur Gestaltung des Parkplatzes (gradlinige Fahrspur von mindestens 3 m Breite) und der Rettungswege (Festlegung der Rettungswege und deren Breite) werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Vorhabenrealisierung berücksichtigt. Darüber hinaus bedingt die Festsetzung der - umgebungsüblichen - Höhe der baulichen Anlagen (max. Gebäudehöhe/Jugendkulturhalle: 7,17m über Bürgersteig) keine über das jetzige Maß hinausgehenden Regelungstatbestände. I.13 Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum (Stellungnahme vom 28.07.2007) Der Hinweis, die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstraße 98, 50672 Köln, möglichst frühzeitig vor Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet zu informieren, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens berücksichtigt. II. Über die von der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), vorgetragenen Äußerungen im Rahmen der Unterrichtung und Erörterung und die gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: II.1 Bürgerversammlung am 07.11.2006 (vorgetragene Äußerungen, protokolliert in der Niederschrift der Bürgerversammlung) Pkt. 6.1: Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine ausreichende Belichtung des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks: Heidebroichstraße 34. Die vermutete Verschattung des o.a. Nachbargrundstückes hängt im wesentlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), der Höhe der baulichen Anlagen (First- und Traufhöhe) sowie der Dachform, Dachneigung und der Firstrichtung ab. Der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche zum Nachbargrundstück ist mit 5,00 m größer als der nach § 6 BauO NRW (Abstandflächen) bei den vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen sowie der Dachneigung gesetzlich einzuhaltende. Die Traufhöhe ist auf 3,80 m und die Firsthöhe auf 6,80m über dem im Plan festgesetzten Höhenbolzen (an der südöstlichen Gebäudewand der Musikschule), der mit 124,14 ü. NN festgelegt ist und 0,50 m über der Straßenoberkante der Heidebroichstraße liegt, festgesetzt. Die max. Firsthöhe des Neubaus beträgt somit 7,17 m über Bürgersteig Heidebroichstraße, Hausnummer 34, mit 123,77 ü. NN. Zulässig ist ausschließlich -6- Sattel-, Pult- oder Flachdach. Die Firstrichtung ist so festgesetzt, dass ein Sattel- oder Pultdach zum nördlichen Nachbarwohngrundstück hin absteigend ist. Im GM 1 sind zudem Flachdächer sowie Sattel- bzw. Pultdächer bis max. 15° Dachneigung zulässig, um eine der Umgebung untergeordnete Bebauung, auch bezugnehmend auf den Umgebungsschutz der vorhandenen Denkmäler, zu erreichen. Insgesamt wird mit der Festsetzung der geringen Gebäudehöhe (First- und Traufhöhe), der Dachform, der niedrigen Dachneigung und des Abstandes des Baufensters (5,00m) der geplante Neubau keine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bewirken. Die ausreichenden Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse sind somit auf den Nachbargrundstücken gewährleistet. Pkt. 6.2: Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle an der Musikschule kann nicht entsprochen werden. Bereits im Kinderbericht des städtischen Jugendamtes 1996 wurde ein Defizit an Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche in Liblar konstatiert. Die 1998 vorgelegte „Freizeitstättenbestandsplanung“ stellte für Liblar einen Flächenfehlbedarf fest, der im Gesamtjugendhilfeplan 2000 mit einem Deckungsgrad von 44,17 % quantifiziert wurde. Am 19.03.2002 beschloss der Rat daraufhin die Errichtung einer Jugendkulturhalle. Zur Findung eines geeigneten Standortes für eine Jugendkulturhalle ist dann ein „runder Tisch“, der sich aus Vertretern der Verwaltung, der Fraktionen, der interessierten Vereine und Verbände sowie Bürgern zusammensetzte, einberufen worden. Auf der Grundlage einer Standortbeschreibung (u.a. Größe, Lage, planungsrechtliche Beschreibung und Nähe zur Wohnbebauung) und einer Standortbewertung, die insbesondere die planungsrechtlichen Vorraussetzungen und jugendpolitischen Gesichtspunkte betrachtete, sind daraufhin in mehreren Sitzungen des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, des Ausschusses für Stadtentwicklung, des Finanzausschusses und insbesondere des runden Tisches mögliche Standorte diskutiert und erörtert worden. Zugrunde lagen diesem umfassenden Standortfindungsprozess insgesamt 12 potenzielle Standorte in Liblar: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Carl-Schutz-Straße, B265n Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n Grundstücke an der Bahnhoferstraße, Erweiterungsfläche für die P&R –Anlage Grundstück der Marienschule am Hahnacker Lehrerparkplatz des Ville Gymnasiums Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und Haus Buschfeld Grundstück im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache Grundstück der an der Waldorfschule Außengelände der Donatus-Grundschule („Rodelberg“), Gemarkung Liblar, Flur 20, Flurstück: 325 Außengelände der Musikschule; Gemarkung Liblar, Flur 14, Flurstück 44 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 31.05.2005 im Ergebnis dieses Standortfindungsprozesses beschlossen, als Standort für die zusätzlichen Jugendräume das bereits als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich festgesetzte Gelände der Musikschule zu präferieren und empfohlen, ein Bauleitplanverfahren einzuleiten. Innerhalb des im Plangebiet bestehenden Gebäudekomplexes am o.a. Standort sind neben der Musikschule bereits weitere Bildungs- und karitative/soziale Angebote der Volkshochschule (VHS) sowie der ArbeiterWohlfahrt (AWO) vorhanden. Eine Bündelung der Gemeinbedarfseinrichtungen an diesem Standort ist auch im Hinblick auf zu erwartende synergetische Auswirkungen positiv zu bewerten. Der Standort der Jugendkulturhalle ist somit das Ergebnis eines dokumentierten und umfangreichen, unter städtebaulichen und jugendpolitischen Gesichtspunkten erfolgten, Standortfindungsprozesses. -7- Weitere Begründung: I.11.2; II. 7.2 Pkt. 6.4: Die Bedenken bezüglich der bereits bestehenden und durch die Planung nunmehr hinzukommenden Lärmbelastungen und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind unzutreffend. Begründung: I.11.2; II.7.2; Pkt. 6.5: Die Bedenken bezüglich der vorgesehenen Freiflächennutzung (z.B. Außencafe) sind nicht mehr abwägungsrelevant; das Konzept sieht eine derartige Freiflächennutzung nur noch eingeschränkt während der Betriebszeiten vor. Begründung: I.11.2; II. 7.2 Pkt. 6.7: Die Äußerungen bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend; die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: Pkt.I.5.2 Pkt. 6.8: Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend. Durch den Bau der Halle geht keine öffentliche Spielfläche verloren; für das Plangebiet besteht der seit 27.10.1968 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15, Erftstadt-Liblar, Donatusstraße. Er setzt bisher für diesen Bereich Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Schule, fest. Es wird somit keine öffentlich gewidmete bzw. öffentlich zugängliche Spiel(platz)fläche entzogen. Darüber hinaus ist ein Defizit an privaten Spielflächen aufgrund der vorhandenen Grundstücksstruktur in der Nachbarschaft mit Grundstückstiefen zwischen 40m und 50m und Hausgärten zwischen 20m und 30m Tiefe nicht festzustellen. Daher ist der Verlust bzw. die Reduzierung dieser Spielfläche hinnehmbar. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan ist zudem diese Sachlage ausführlich behandelt. An Hand des Berechnungsverfahrens (ADAM / NOHEL / VALENTIN) wurde für den Verlust der Freifläche die Eingriffserheblichkeit und der Ausgleichsbedarf berechnet. Nach dem Ergebnis dieser Berechnung ist als Ausgleich für den Freiflächenverlust durch den Bau der Jugendhalle an anderer Stelle im Stadtgebiet eine 275 qm große Fläche aufzuforsten. Die vorhandenen und erhaltenswerten Bäume sind im Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzung (Ziffer 1.6) gesichert. Pkt. 6.9: Das Nutzungskonzept sieht keine Veranstaltung nach 22.00 Uhr vor. Pkt. 6.10: Die Bedenken bezüglich des Nutzungseinschränkungen treffen nicht zu. Hallengröße und den damit verbundenen Die Größe der Halle und das nunmehr vorgesehene Konzept ist in intensiver Jugendarbeit abgestimmt und bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Weitere Begründung: I.11.2; II. 7.2 II.2 Anlage zur Niederschrift (vorgetragene Äußerungen, als Anlage der Niederschrift der Bürgerversammlung beigefügt) II.2.1 Die Bedenken, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden sind, sind nicht zutreffend. Begründung: I.5.2 II.2.2 Die Bedenken, die Lärmsituation im Bereich des Musikschulgeländes würde sich verschlimmern, treffen nicht zu. Begründung: I.11.2 Die in Kürze vorgesehene Gebäudesanierung der Musikschule wird zudem eine Verbesserung der Lärmsituation gewährleisten. -8- II.2.3 Die Bedenken bezüglich der Kosten für den Abriss einer Mauer werden zur Kenntnis genommen. II.2.4 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend. Begründung:II.1; Pkt.6.8 II.3 Eheleute Morawitz, Schlunkweg 10, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 16.11.2006 u. Stellungahme vom 13.11.1007) Eheleute Dorweiler, Heidebroichstraße, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 16.11.2006) Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle (Zunahme der Lärmbelastung) kann nicht entsprochen werden. Begründung:I.11.2 und II.1, Pkt. 6.2 II.4 Frau Mohr, Heidebroichstraße 37, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 16.11.2006) Den Bedenken gegen den Standort der Jugendhalle / -räume, dass die Anlage später kaum genutzt wird und der Standort an der Hauptschule besser geeignet ist, sind unzutreffend. Das vorgesehene Konzept ist in intensiver Jugendarbeit abgestimmt und bietet dementsprechend vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Der vorgeschlagene Standort an der Hauptschule konnte im Rahmen der Standortprüfung wegen der beengten Lage und der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Freiflächen nicht in Betracht gezogen werden. Dieser Bereich muss zudem für künftig ggf. notwendige Schulumbaumaßnahmen bzw. für Schulerweiterungsplanungen, auch im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung, vorgehalten werden. Weitere Begründung:II.1, Pkt. 6.2 II.5 Eheleute Caspari, Heidebroichstraße 61, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 16.11.2006, Stellungnahme vom 29.10.2007) Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle (Zunahme der Lärmbelastung) wird nicht entsprochen. Begründung: I.11.2 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: I.5.2 Die genannten alternativen Standorte sind im Rahmen des Standortfindungsprozesses untersucht worden und insbesondere aufgrund der planungsrechtlichen Vorraussetzungen und aus jugendpolitischen Gründen als weniger gut geeignet beurteilt worden. Weitere Begründung. II.1, Pkt. 6.2 und II.4 II.6 Eheleute Kussinger, Heidebroichstraße 26, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 16.11.2006, Stellungnahme vom 06.11.2007) II.6.1Die Bedenken gegen den Standort (randalierende und alkoholisierte Jugendliche; nächtliche Ruhestörung durch Jugendliche) werden zurückgewiesen. Begründung: I. 11.2; -9- II.6.2Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: I.5.2 II.7 Frau C. Adams, Heidebroichstraße 57, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 20.11.2006, Stellungnahme vom 08.11.2007) Frau Lüttgen, Heidebroichstraße 28, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 21.11.2006, Stellungnahme vom 08.11.2007) II.7.1 Die Bedenken, dass geplante Gebäude passt nicht in die vorhandene Baustruktur und ist für die angestrebte Nutzung zu klein dimensioniert, ist nicht zutreffend. Der bestehende Gebäudekomplex der ehemaligen Donatusschule/Volksschule Oberliblar und heutigen städtischen Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule ist in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt als Baudenkmal, lfd. Nr. 351, eingetragen. Zum Denkmal gehört das ehemalige Hauptschulgebäude mit dem dahinter liegenden Anbau. Weiterhin zum Denkmal gehören der umgebende Freiraum mit den beiden, nördlich und südlich der Schule gelegenen, ehemaligen Schulhöfen einschließlich des Baumbestandes sowie die umlaufende, teils originale, teils 1932/33 ergänzte, unverputzte Backstein-Einfriedungsmauer mit Metallgeländer. Das symmetrische Erscheinungsbild der Musikschule umfasst sowohl die Fassadengestaltung und die beiden links (südlich) und rechts (nördlich) angeordneten Schulhöfe. Im Bebauungsplan ist der zum Baudenkmal zählende Bereich entsprechend gekennzeichnet. Den Vorgaben der Denkmalpflege entsprechend, ist im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche (bis 6 m den Schulhof überdeckend) so festgesetzt, dass die neu zu errichtende Jugendkulturhalle bestmöglich integriert wird und der nördliche Schulhof in seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt. Die geplante Neubauung im Nordwesten des Plangebietes ordnet sich dem historischen Schulgebäude unter und das symmetrische Erscheinungsbild des Baudenkmals bleibt erhalten. Auf diese Weise ist die geplante Bebauung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vereinbar. In Abstimmung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist zudem die maximale Firsthöhe des geplanten Neubaus unterhalb der Traufhöhe des Denkmals (Musikschulgebäude) an der Heidebroichstraße festgesetzt. Ein Verbindungsbau zwischen der Musikschule und dem geplanten Gebäude ist nicht zwingend erforderlich, sollte dieser jedoch vorgesehen werden, ist er als transparentes Bauwerk auszuführen. Somit ist die geplante Neubebauung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vereinbar, da sich die geplante Bebauung dem historischen Schulgebäude unterordnet und das symmetrische Erscheinungsbild des Baudenkmals erhalten bleibt. Das historische Schulgebäude mit der nach Westen erfolgten Erweiterung stellt eine solitäre Bebauung dar. Die an das Plangebiet und die Musikschule unmittelbar angrenzende Bebauung ist geprägt durch eine geschlossene (Heidebroichstraße) und „halboffene“ (Roncallistraße) Wohnbebauung, entstanden im Rahmen des Braunkohletagebaus als sogenannte „Bergarbeitersiedlung“. Mit der geplanten Jugendkulturhalle wird ein weiteres eigenständiges bzw. solitäres Gebäude auf dem Grundstück der „Musikschule“ entstehen. Die Gebäudeform und der umfang entspricht somit städtebaulich dem solitären Ansatz der Musikschule und weniger der umgebenden Wohnbebauung. Durch die Lage im hinteren Grundstücksbereich (nordwestlich der Musikschule), der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Gebäudehöhe und Dachform sowie der festgeschriebenen überbaubaren Grundstücksfläche ordnet sich das geplante Gebäude jedoch sowohl dem Denkmalensemble als auch der bestehenden angrenzenden Wohnbebauung unter, sodass das städtebauliche Erscheinungsbild im Eingangsbereich der Heidebroichstraße insgesamt eine Aufwertung erfährt und gleichzeitig die bestehende Wohnbebauung städtebaulich in seiner Gesamtheit unbeeinträchtigt bleibt. Der Bedarf bzw. ein Defizit an Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche wurde bereits im Kinderbericht des städtischen Jugendamtes 1996 konstatiert. Die 1998 vorgelegte „Freizeitstättenbestandsplanung“ stellte für Liblar einen Flächenfehlbedarf fest, der im - 10 - Gesamtjugendhilfeplan 2000 mit einem Deckungsgrad von 44,17 % quantifiziert wurde. Am 19.03.2002 beschloss der Rat daraufhin die Errichtung einer Jugendkulturhalle. Im Rahmen des Standortfindungsprozesses wurde dann in der Ratsitzung am 31.05.2005 folgendes Raumprogramm beschlossen: Halle einschl. Bühne 200 qm, Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm, Stuhllager 30 qm und Jugendräume 60 qm. Dieses Raumprogramm ist mit den jugendpolitischen Belangen vereinbar und mit der Jugendhilfeplanung abgestimmt. Weitere Begründung: II.8.8 II.7.2 Die Bedenken, dass sich nach abendlicher Schließung der Jugendkulturhalle Jugendliche im Bereich der Musikschule aufhalten und die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören, sind nicht zutreffend. Begründung: I.11.2 II.7.3 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: I.5.2 II.7.4 Die Bedenken bezüglich der Verschattung der umliegenden Gärten sind unzutreffend. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine ausreichende Belichtung. Begründung:II.1, Pkt.6.1 Eine unzumutbare Verschattung der Gärten ist darüber hinaus nicht zu befürchten. Die vorhandene Grundstücksstruktur (Grundstückstiefen zwischen 40m und 50m und Hausgärten zwischen 20m und 30m Tiefe) mit „überlangen“ Gärten gewährleisten ausreichende Belichtungsverhältnisse. II.7.5 Die Bedenken gegen das Schallgutachten sind unzutreffend. Der durch den Betrieb der Jugendkulturhalle bedingte „zukünftige Lärm“ wird keine unzumutbaren Belastungen für die Anwohner erzeugen. Begründung: I.11.2 II.7.6 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichenden Standortprüfung sind unzutreffend. Begründung:II.1, Pkt.6.2 Die Belange von Natur und Landschaft (ökologische Wertigkeit des Standortes) bzw. die Belange des Umweltschutzes sind im Bebauungsplanverfahren u.a. im Umweltbericht ausreichend beschrieben und bewertet und stehen dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht entgegen. Begründung s. II.19.5 II.8 Herr Ostertag, Schlunkweg, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 21.11.2006) II.8.1 Die Äußerung, dass bei der Realisierung der geplanten Jugendkulturhalle in der Nähe der tektonischen Störzone (Erftsprung) Mehrkosten entstehen, werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist in Abstimmung mit dem zuständigen Träger öffentlicher Belange eine Kennzeichnung gem. §9 (5) Nr.1 BauGB, insbesondere bezüglich der Baugrunderkundung, enthalten. Weitere Begründung: II.17.4 II.8.2 Die Frage, ob aufgrund der tektonischen Störzone (Erftsprung) seitens der RWE-Power AG ein Bergschadensverzicht eingeräumt wird, ist insoweit nicht relevant, als keine Bebauung im Bereich der tektonischen Störzone vorgesehen ist II.8.3 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: I.5.2 - 11 - Stellplätze für Fahrräder, Mofas und Mopeds können aufgrund der Größe des Grundstückes ausreichend angelegt werden. II.8.4 Die Bedenken bezüglich der Verschattung der umliegenden Gärten sind unzutreffend. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine ausreichende Belichtung. Begründung: II.1, Pkt.6.1; II.7.4 II.8.5 Die Bedenken, das aufgrund der Lärmvorbelastung (Musikschule, Bahnhof etc.) und der geplanten Jugendräume untragbare Belastungen für die Anwohner entstehen, sind nicht zutreffend. Begründung: I.11.2; II.1, Pkt. 6.2 II.8.6 Die Bedenken, dass im Lärmgutachten der an- und abfahrende Verkehr bzw. Außenlärm durch Jugendliche nicht berücksichtigt wurde, ist nicht zutreffend. Begründung: I.11.2; II.1, Pkt.6.2 II.8.7 Die Bedenken, dass durch die Bebauung der denkmalgeschützte Charakter des Schulhofes beeinträchtigt wird, sind unzutreffend. Begründung:II.7.1; II.8.8 II.8.8 Die Bedenken, das geplante Gebäude passt nicht in die vorhanden Baustruktur (verdichtete Bebauung), ist nicht zutreffend. Begründung:II.7.1; II.1, Pkt. 6.2; II.8.8 Die geplante Bebauung fügt sich im Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Baustruktur entlang der Heidebroichstraße ein. Diese wird insbesondere geprägt durch eine Reihenhausbebauung. Eine über das Maß der vorhandenen Nachbarbebauung hinausgehende „verdichtete“ Bebauung ist mit dem Bebauungsplan nicht beabsichtigt; das geplante Bauvorhaben entspricht auch der Eigenart der Umgebung - zwischen Bergstraße, Roncallistraße, Heidebroichstraße und Schlunkweg. II.8.9 Dem angeregten Alternativstandort an der Hauptschule Liblar kann nicht entsprochen werden. Begründung:II.1.Pkt.6.2 und II.4; I.12.2; II.7.2 II.8.10 Die Frage, wie werden zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Lärmemissionen, die von einem anderen Grundstück (Jugendkulturhalle) ausgehen, gewertet und berücksichtigt, ist nicht abwägungsrelevant. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt. Danach ist die vorgesehene Nutzung mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse vereinbar. II.9 Frau Evelyn Seth und Herr Walter Wenger, Heidebroichstraße 63, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 20.11.2006 und Stellungnahme vom 14.11.2007) Die Bedenken werden, soweit sie abwägungsrelevant und nicht ordnungsbehördliche Tatbestände aufgreifen, zurückgewiesen Begründung: I.11.2 und II.1, Pkt.6.2; I.11.2; II. 7.2 II.10 Frau. H. Krüll, Heidebroichstraße 59, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 20.11.2006) Die Bedenken bezüglich der Lärmbelastung sind unzutreffend. Begründung: I.11.2; II.1, Pkt. 6.2; II.7.2 - 12 - II.11 Herr G. Hoffmann, Heidebroichstraße 71, 50374 Erftstadt (Äußerungen vom 27.11.2006 mit Eingang 27.11.2006 und 05.12.2006 II.11.1 Die Bedenken bezüglich der Überplanung („Zerstörung der Grünflächen mit entsprechendem Baumbestand“) der bisherigen nicht überbauten Grundstücksfläche sind unzutreffend. Begründung:II.1, Pkt. 6.8 II.11.2 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt. Begründung: I.5.2; I.11.2; II. 7.2 II.11.3 Die Bedenken bezüglich der Notwendigkeit einer Jugendkulturhalle werden als unzutreffend zurückgewiesen. Begründung: II.1, Pkt.6.2; I.11.2; II.7.2 II.12 Eheleute Christiane u. Dr. med. Matthias Fischer, Heidebroichstraße 30, 50374 Erftstadt (Äußerung vom 17.11.2006 und Stellungnahme vom15.11.2007) II.12.1 Die Bedenken bezüglich des Lärmgutachtens sind unbegründet. Begründung: I.11.2; II.7.2 II.12.2 Die befürchtete Grundstückswertminderung ist nicht zutreffend. Begründung: II.1, Pkt. 6.1; II. 7.1; Die auf der Grundlage des festgelegten Nutzungskonzeptes vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben keine Anhaltspunkte für eine Grundstückswertminderung. Die Planung ist wohnumfeldverträglich und planungsrechtlich zulässig. II.12.3 Die Bedenken, bezüglich der Parkplatzsituation sind nicht zutreffend. Begründung: I.5.2; I.11.2; II.7.2 II.13 CBH Rechtsanwälte, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln (Stellungnahme vom 16.11.2007) II.13.1 Die Bedenken, dass der Bebauungsplanentwurf auf einer ungenügenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beruht, werden zurückgewiesen. Im bisherigen Planverfahren und in der Planung ist intensiv darauf geachtet worden, dass die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Seit der Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens hat ein umfassender Abwägungsprozess stattgefunden. Im Ergebnis wurde u.a. das Nutzungskonzept der entsprechend formuliert: • Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und Jugendliche, ein Jugendcafe mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit, ein Büro incl. Beratungsraum sowie Nebenräume. Raumprogramm: Halle einschl. Bühne 200 qm, Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm, Stuhllager 30 qm und Jugendräume 60 qm. • Betriebszeiten bis 22.00 Uhr • Eingang der Jugendkulturhalle von der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten, Seite • Aufenthaltsbereiche während des Betriebs (bis 22.00 Uhr) ausschließlich auf der Freifläche im Innenhof, abgeschirmt durch die Gebäude der Musikschule und der AWO. - 13 - Abgestellt ist die Abwägung insoweit auf das o.a. Nutzungskonzept. Die einzuhaltenden Lärmwerte orientieren sich dabei an den Werten der TA-Lärm und der 16.BImSchV. Die Werte, die in einem allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, werden dabei nicht überschritten, sie sind damit auch grundsätzlich den Nachbarn zuzumuten. Als Geräuschquelle ist dabei die Schallabstrahlung der geplanten Halle, der “soziale“ Lärm im Außenbereich sowie der zugehörige Parkplatz zugrundegelegt, insgesamt alle Geräusche, die sowohl in einem räumlichen als auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Jugendkulturhalle stehen. Bei bebauungsplankonformer Nutzung, welche sich in der entsprechenden Baugenehmigung u.a. in den Nebenbestimmungen wiederfinden wird, werden diese Lärmwerte eingehalten. Die in diesem Zusammenhang evtl. notwendigen behördlichen Aufsichtsmaßnahmen erfordern keinen unvertretbaren Verwaltungsaufwand, da ohnehin das Konzept eine Betreuung bzw. Aufsicht über die Betriebszeiten vorsieht. II.13.2 Die Bedenken, dass im Lärmschutzgutachten die allgemeinen Grundpflichten des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006 über die „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ im Lärmgutachten nicht ausreichend und im Rahmen der weiteren Abwägung unzulänglich behandelt wurden, sind nicht zutreffend. Die vorliegende Planung der Jugendkulturhalle bzw. das vorgegebene Nutzungskonzept gehört nicht zum Anwendungsbereich des o.a. Erlasses; es handelt sich hier nicht um eine Freizeitanlage. Weitere Begründung: I.13.1 II.13.3 Die Zweifel, dass die Richtwerte der TA - Lärm für Allgemeines Wohngebiet (55 dB (A) tags, 40 dB (A) nachts) nicht eingehalten werden können, werden zurückgewiesen. Mit der unter Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen („Bei den im Plangebiet zulässigen Vorhaben und Anlagen sind emissionshemmende bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die Grundrissgestaltung, die Verwendung von schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und die Dachkonstruktion einschließlich deren Öffnungen und die Ausgestaltung der Innenräume sowie der Beschallungsanlage durchzuführen. Die emissionshemmenden Maßnahmen und Vorkehrungen sind so anzulegen, dass die durch die Nutzung entstehenden Lärmemissionen an der Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im „Allgemeinen Wohngebiet“ nach TA-Lärm weder tags ( 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 55dB(A) und 40dB(A) überschreiten.“) ist im Bebauungsplan planungsrechtlich sichergestellt, dass die nach TA - Lärm vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden. Es ist Aufgabe im Vollzug des Bebauungsplanes, im Rahmen der Gebäudeplanung den Nutzungsumfang, die bauliche und technische Ausführung (Baumaterialien, Belichtung, Belüftung usw.) sowie die Raumorganisation so zu planen und festzulegen, dass durch die Halle einschließlich der Außenfläche - vor dem Ein - und Ausgang - Lärmbelästigung nicht entstehen, die über die Richtwerte der TA – Lärm hinausgehen. Dies ist bautechnisch ohne weiteres u.a. durch den Einbau eines Innenpegelbegrenzers, einer künstlichen Belüftung und eines Türschließers sowie durch die Anordnung des Aus- und Eingangsbereiches nach Süden zum neu entstehenden Innenhof zwischen Musikschule und Veranstaltungshalle möglich. Lärmbelästigung in den lärmkritischen Zeiten (nachts und am Wochenende) sind ohnehin ausgeschlossen, da nach dem Nutzungskonzept in diesen Zeiten ein Betrieb nicht mehr vorgesehen ist. II.13.4 Die Bedenken bezüglich der vorgesehenen baulichen Schallschutzmaßnahmen und des nicht ausreichend gewürdigten Außenlärms bei Veranstaltungen treffen nicht zu. Begründung: I.13.3 Insgesamt muss festgestellt werden, das von einer grundsätzlich falschen Annahme über die Nutzung der Jugendkulturhalle ausgegangen wird. Das Nutzungskonzept sieht keine Veranstaltungshalle für Diskothekenbetrieb und sonstige Konzerte vor. Die Jugendkulturhalle dient vielmehr und hauptsächlich in den Nachmittags- und Abendstunden (bis max. 22.00 Uhr) dazu, Kindern und Jugendlichen ein vielfältiges kulturelles und pädagogisches Angebot unter sozialpädagogischer Betreuung zur Verfügung zu stellen. - 14 - Es ist von der Stadt nicht beabsichtigt, eine „öffentlich betriebene“ Diskothek oder Konzerthalle zu betreiben. II.13.5 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation sind unzutreffend. Begründung:I.5.2 II.13.6 Die Bedenken, dass durch die Veranstaltungshalle Freiflächen, die derzeit noch für Sport und Spiel genutzt werden, verloren gehen, sind unzutreffend. Begründung: II.1; Pkt. 6.8 II.13.7 Die Behauptung, das Alternativstandorte unter falschen Voraussetzungen und nicht ausreichend geprüft wurden, wird zurückgewiesen. Begründung:II.1,Pkt. 6.2 II.13.8 Befürchtete Nutzungskonflikte zwischen den bestehenden und den geplanten Nutzungen sind nicht zu erwarten. Geplant sind im einzelnen die Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und Jugendliche, ein Jugendcafe mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit, ein Büro einschließlich Beratungsraum sowie Nebenräume. Innerhalb der auf dem Grundstücksgelände stehenden Gebäude bzw. dem denkmalgeschützten Schulgebäude (Musikschule) und dem Erweiterungsbau sind neben der Musikschule bereits Bildungs- und karitative/soziale Nutzungen vorhanden, die von der Volkshochschule (VHS) sowie der Arbeiter-Wohlfahrt (AWO) durchgeführt werden. Die Veranstaltungshalle bzw. die dort vorgesehen Nutzungen stellen somit eine Ergänzung der bereits vorhandenen Einrichtungen dar. Durch die vorgesehene bauliche Ausführung der geplanten Jugendhalle / -räume und der angestrebten Sanierung des historischen Schulgebäudes sind Lärmkonflikte untereinander nicht zu erwarten. Im Gegenteil werden mit der Bündelung der Gemeinbedarfseinrichtungen an diesem Standort positive synergetische Effekte (u.a. gegenseitige Nutzung der Räumlichkeiten der bisherigen Nutzer und der zukünftigen Nutzer, Austausch des Aufsichts-/Lehrpersonal) erreicht. Dieser Gesichtspunkt ist zudem ein bedeutendes Standortkriterium, welches für diesen Standort spricht. Weitere Begründung: II.19.5 II.13.9 Die Gefahr, dass der Denkmalwert des geschützten Altbaubestandes auf dem Gelände durch den Neubau in unmittelbarer Nähe leidet, besteht nicht. Begründung II.7.1; II.8.8 II.14 E. Wittmann, Rechtsanwalt, Stammheimer Str. 17, 50735 Köln (Stellungnahme vom 16.11.2007) II.14.1 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichend berücksichtigten Geräuschimmissionen (Außengastronomie/Freiflächenlärm, Zu- und Abfahrtsverkehre, Besucher-/Fußgängerlärm, baulicher Schallschutz/Musikanlage) sind unzutreffend. Die vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf eine Nutzung, welche in dieser Form nicht vorgesehen ist. Die der Stellungnahme zugrunde gelegten Annahmen gehen von falschen Nutzungszeiten und – intensitäten aus. Unter dem Begriff „Jugendkulturhalle“ werden somit Immissionen unterstellt, welche bei dem beschriebenen Nutzungskonzept nicht zu befürchten sind. Es wird darauf hingewiesen, das im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht von einer typisierenden Betrachtungsweise ausgegangen werden kann. Jugendeinrichtungen können gänzlich unterschiedliche Fallgestaltungen aufweisen, so dass die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. Die vorliegende Planung ist insoweit in seiner Gesamtheit das Ergebnis des intensiven Abwägungsprozesses, insbesondere auch auf der Grundlage des Lärmgutachtens. Auf der Grundlage der diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird es Aufgabe des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein, diese Vorgaben entsprechend umzusetzen; abzustellen ist somit auf den Betrieb, der konkret Gegenstand der Baugenehmigung - 15 - ist, sowie die Nebenbestimmungen ihn auf der Grundlage des Bebauungsplanes festlegen. Die Nebenbestimmungen werden die Einhaltung der festgesetzten und gültigen Werte festschreiben: Diese Werte entsprechen den Werten, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und damit auch den Nachbarn zumutbar sind. Es besteht auch kein Anlass zu Zweifel, ob diese Werte durch den Betrieb der Jugendkulturhalle überschritten werden; das Nutzungskonzept bewirkt keine Immissionen, die über das einzuhaltende Maß hinausgehen. Es ist somit davon auszugehen, das bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb die gesetzlichen Lärmwerte eingehalten werden In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das die vorliegende Planung nach BauNVO sogar in einem WA-Gebiet, welches hier für die Nachbarbebauung anzunehmen ist, grundsätzlich zulässig ist. Weitere Begründung: I.11.2; II.13.4 II.14.2 Die Bedenken bezüglich des öffentlichen Parkplatz treffen nicht zu. Begründung: I.5.2 II.14.3 Die Annahme, dass der aus dem Jahre 1968 stammende Bebauungsplan Nr. 15 (Gemeinde Liblar Nr. 4) hinsichtlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes funktionslos geworden ist, und sich das Gebiet vielmehr über die Jahre zu einem „Reinen Wohngebiet“ entwickelt hat, ist nicht zutreffend. Das benachbarte Gebiet ist in seiner Gesamtheit als allgemeines Wohngebiet zu bezeichnen. Im Bereich des Wohngebietes befinden sich neben der Wohnbebauung und der Gemeinbedarfsfläche (Musikschule, AWO, Volkshochschule) weitere Gemeinbedarfseinrichtungen (Kirchenzentrum, Kindergärten etc.) sowie der Bahnhof und der Busbahnhof Liblar. Darüber hinaus sind weitere Nutzungen, welche dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes gem BauNVO zuzuordnen sind, vorhanden. Die Lage in der gewachsenen, alten Ortslage von (Ober-) Liblar und inmitten des Siedlungsschwerpunktes entspricht zudem einer eindeutigen Gebietsklassifizierung als allgemeines Wohngebiet. II. 15 Familie Vieren, Heidebroichstraße 69, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 09.11.2007) II.15.1 Die Bedenken, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden sind, sind unzutreffend. Begründung: I.5.2 II.15.2 Die Aussagen bezüglich der bestehenden Lärmsituation werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich nicht auf die vorliegende Planung. Weitere Begründung: I.11.2 II.15.3 Die Bedenken bezüglich der Kosten für den Abriss einer Mauer werden zur Kenntnis genommen. II.15.4 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend. Begründung: II.1, Pkt.6.8 II.16 Herr Peter Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 09.11.2007) Frau Lieselotte Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 09.11.2007) II.16.1 Der Standort liegt, entgegen der vorgetragenen Annahme, inmitten des Siedlungsschwerpunktes Liblar und ist darüber hinaus, im Gegensatz zu anderen untersuchten Standorten, hervorragend an den ÖPNV angeschlossen (Bahnhof, Busbahnhof). Weitere Begründung:s.II.1, Pkt.6.2; - 16 - II.16.2 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend. Begründung: II.1, Pkt.6.8 II.16.3 Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle und der Lärmbelastung wird nicht entsprochen. Begründung. I.11.2; I.5.2; II.1. Pkt. 6.2 II 17 Herr Holger Flören, Schlunkweg 33, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 13.11.2007) II.17.1 Der Anregung, das „Schallgutachten“ zu überarbeiten, kann nicht entsprochen werden. Im Bebauungsplanverfahren sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ausreichend geprüft und berücksichtigt worden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung nicht um eine Veranstaltungshalle im Sinne der vorgetragenen o.a. Stellungnahme handelt, sondern vielmehr um jugendkulturelle Vorhaben und Jugendfreizeiteinrichtungen auf der Grundlage des vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Nutzungskonzeptes. Der Begriff „Jugendkulturhalle“ ist insoweit irreführend, als damit grundsätzlich keine Veranstaltungshalle für bis in die Abendstunden hineinreichende Konzert- und Diskothekenveranstaltungen geplant ist. Weitere Begründung: I.11.2; II.7.2 II.17.2 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation sind nicht zutreffend. Begründung: I.5.2; I.11.2 II.17.3 Die Bedenken gegen den ersatzlosen Verlust einer Spielfläche sind nicht zutreffend. Begründung:II.1, Pkt. 6.8 II.17.4 Die Äußerung, dass bei der Realisierung der geplanten Jugendkulturhalle unmittelbar in der Nähe der tektonischen Störzone (Erftsprung) Mehrkosten entstehen, werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist in Abstimmung mit dem zuständigen Träger öffentlicher Belange eine Kennzeichnung gem. §9 (5) Nr.1 BauGB, insbesondere bezüglich der Baugrunderkundung, enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bauwerksgründung, u.a. auf der Grundlage der Vorschriften der DIN 1054, sind Folgekosten nicht zu erwarten. II.17.5 Im Planverfahren sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ermittelt, bewertet und ausreichend und gerecht abgewogen Das betrifft sowohl die Standortfindung als auch die Inhalte des Bebauungsplanes. Weitere Begründung: II.1, Pkt.6.2; I.5.2; I.11.2; II. 7.2 II.18 Eheleute Anna - Maria und Hans Heusch, Heidebroichstr. 4, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 13.11.2007 Die Bedenken werden zurückgewiesen. Begründung:I.11.2 II.19 Hans Heusch, Heidebroichstraße 4, 50374 Erftstadt Frau Heike Flören, Schlunkweg 33, 50374 Erftstadt Frau Gertrud Nüßgen, Heidebroichstr. 16, 50374 Erftstadt Evelyn Setht / Walter Wenger, Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt Ilona Kraus, Heidebroichstr. 53, 50374 Erftstadt Marvin Seht, Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt Kevin Seht , Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt Rainer Ostertag, Schlunkweg 1, 50374 Erftstadt Ch. Adams, Heidebroichstr. 57, 50374 Erftstadt H. und G. Hoffmann, Heidebroichstr. 71, 50374 Erftstadt - 17 - Stephanie Lüttgen, Heidebroichstr. 28, 50374 Erftstadt Marita Rotkamp, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt Willi Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt Dietmar Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt Ernst Kussinger, Heidebroichstr. 26, 50374 Erftstadt Heinz Stein, Schlunkweg 47, 50374 Erftstadt Rita und Manfred Morawietz, Schlunkweg 10, 50374 Erftstadt Kethe und Günther Caspary, Heidebroichstr. 61, 50374 Erftstadt Esser, Heidebroichstr. 27, 50374 Erftstadt Anna Molitor, Am Tunnel 7, 50374 Erftstadt Heinz und Elsbeth Düren, Heidebroichstr. 9, 50374 Erftstadt Waltraud Mohr, Heidebroichstr. 37, 50374 Erftstadt Anna Maria Heusch, Heidebroichstr. 4, 50374 Erftstadt Clara Rotkamp, Schlunkweg 45, 50374 Erftstadt Ralf Rotkamp, Schlunkweg 45, 50374 Erftstadt Edit Wölfinger, Schlunkweg 47, 50374 Erftstadt Ebertz, Kolibristr. 28, 50374 Erftstadt Sonja Gerber / Winfried Brinkkötter, Heidebroichstr. 53, 50374 Erftstadt Hedwig Krüll, Heidebroichstr. 59, 50374 Erftstadt Hans-Josef Tropper, Tannenweg 24, 50374 Erftstadt Margred und Albert Kuhn, Heidebroichstr. 45, 50374 Erftstadt Edith Krings, Heidebroichstr. 39, 50374 Erftstadt Christa Hopf, Heidebroichstr. 20, 50374 Erftstadt Heinz und Gertrud Hopf, Heidebroichstr. 20, 50374 Erftstadt Petra Hopf, Heidebroichstr. 22, 50374 Erftstadt Anne und Franz- Josef Nikuliszyn, Heidebroichstr. 29, 50374 Erftstadt Heike und Thomas Kreitner, Schlunkweg 23, 50374 Erftstadt Christiane und Dr. med. Matthias Fischer, Heidebroichstr. 30, 50374 Erftstadt Lucie und Theo Plein, Schlunkweg 21, 50374 Erftstadt Marliese Faber, Heidebroichstr. 15, 50374 Erftstadt Crambow, Im Spürkergarten 29, 50374 Erftstadt Malgorzata Fidut, Heidebroichstr. 34, 50374 Erftstadt Fam. A. Demir, Am Tunnel 3, 50374 Erftstadt Honecker/ Tannhäuser, Heidebroichstr. 22, 50374 Erftstadt Peter Hässlin, Heidebroichstr. 47, 50374 Erftstadt Fam. Bongard, Heidebroichstr. 18, 50374 Erftstadt Bille, Heidebroichstr., 50374 Erftstadt Fam. Jonas, Heidebroichstr. 41, 50374 Erftstadt Irmgard Lingscheid, Heidebroichstr. 9, 50374 Erftstadt Gisela Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt Joscha und Britta Klonz, Heidebroichstr. 67, 50374 Erftstadt Werner Cirpiol, Jahnstr. 10, 50374 Erftstadt Katharina Hölper, Heidebroichstr. 47, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 08.11.2007) II.19.1 Die Aussagen bzw. Bedenken bezüglich der Lärmbelastung gehen grundsätzlich von falschen Annahmen aus. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort der Jugendkulturhalle trotz der Nähe zur Wohnbebauung für den überwiegenden Teil der geplanten Nutzungen wie Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Sprachkurse, Kino-, Comedy-, Theater- und Diskussionsveranstaltungen geeignet ist. Weitere Begründung: I.11.2, II.17.1 II.19.2 Die Bedenken bezüglich des Außenlärms sind unbegründet. Begründung: I.11.2; II.7.2 - 18 - II.19.3 Die Äußerung bezüglich des Außenlärms außerhalb der Öffnungszeiten wird zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Tatbestände, welche im vorliegenden Bebauungsplanverfahren abzuwägen sind, können sich daraus nicht ergeben. Das sich außerhalb der Öffnungszeiten in Korrelation zur vorgesehenen Nutzung ein Treffpunkt für Jugendliche entwickelt, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht vieles dafür, das ein geordneter Betriebsablauf der Jugendkulturhalle mit entsprechender Aufsicht einer Eignung als Treffpunkt für Jugendliche im Sinne der vorgetragenen Bedenken widerspricht. II.19.4 Die Bedenken, dass das Stellplatzproblem ungelöst ist, ist nicht zutreffend. Begründung: I.5.2; I.11.2; II.19.5 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichenden Standortfindung, des befürchteten Nutzungskonfliktes mit den bestehenden sozialen Einrichtungen, des Verlusts an Freiflächen, der Beeinträchtigung des Denkmals und der nicht richtig behandelten Umweltbelange (Lärm, Tektonische Störzone) werden zurückgewiesen. Begründung: II.1, Pkt. 6.2; II.7.1, I.11.2; II.7.2; II.1; Pkt 6.8 Zu dem befürchteten Nutzungskonflikt mit den bestehenden sozialen Einrichtungen wird festgestellt, das vielmehr davon auszugehen ist, das sich diese Einrichtungen, im Einzelnen sind dies die Musikschule Erftstadt (Bernd-Alois-Zimmermann Musikschule), die Volkshochschule Erftstadt sowie die Arbeiterwohlfahrt (AWO), mit ihrem pädagogischem und sozialem Angebot und das geplante jugendkulturelle Angebot synergetisch ergänzen wird und somit insgesamt den Gemeinbedarfsstandort stärkt. Im Umweltbericht ist überdies festgehalten, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 15 B unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft ist durch Umsetzung einer hochwertigen externen Ausgleichsmaßnahme in 275 qm Größe zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen ausgeglichen. III.Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt – Liblar, Jugendkulturhalle, einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie den auf der Grundlage der Prüfung (Abwägung) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I., II. und II.: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 27.03.2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15B, Erftstadt – Liblar, Jugendkulturhalle, beschlossen. Die Unterrichtung (Beteiligung) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.07. 2005 bis zum 22.08.2005. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Bürgerversammlung am 07.11.2006 und in der Zeit vom 31.10.2006 bis zum 07.11.2006 (vor der Bürgerversammlung) und in der Zeit vom 14.11.2006 bis 21.11.2006 (nach der Bürgerversammlung). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 08.10.2006 für die Zeit vom 17.10.2007 bis einschließlich 16.11.2007. Die - 19 - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB erfolgte in der Zeit. vom 17.10.2007 bis einschließlich 16.11.2007. Die während der Beteiligungen gem. §§ 3 Abs.1, 3 Abs.2, 4 Abs.1 und 4 Abs.2 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen (incl. Niederschrift zur Bürgerversammlung nebst deren Anlage) sind der Vorlage in der Anlage beigefügt. Der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, kann nunmehr aufgrund des vorangegangenen Abwägungsergebnisses als Satzung beschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das aufgrund des bisherigen Planverfahrens davon ausgegangen werden kann, das im Rahmen eines Antrags gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Oberverwaltungsgericht (Münster) über die Gültigkeit des Bebauungsplan entscheiden wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer inzidenten Prüfung des Bebauungsplanes in einem Verwaltungsgerichtsverfahren (Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung). (Bösche) Anlagen Anlageplan Äußerungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit incl. Niederschrift der Bürgerversammlung nebst Anlage - 20 -