Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
84 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 607/2007
Az.: 61.21-20/15B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.11.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.03.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 15B, E. - Liblar, Jugendkulturhalle;
I. und II. Beschluss über die Äußerungen und Stellungnahmen
III. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.11.2007
Beschlussentwurf:
I. Über die von den Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange zum
Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, gem. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316),
vorgetragenen Äußerungen sowie die gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), vorgetragenen Stellungnahmen
wird wie folgt entschieden:
I.1
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren
(Äußerung vom 01.08.2005)
Dem Hinweis bzgl. der Lage des Plangebietes im Bereich der durch den Bergkohlenbergbau
bedingten Grundwasserbeeinflussung und der Bitte, insoweit Stellungnahmen der RWE Power AG
und des Erftverbandes einzuholen, wurde im Planverfahren entsprechend Rechnung getragen.
I. 2
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Äußerung vom 29.08.2005)
I.2.1 Der Anregung, im Umweltbericht einen Hinweis - entsprechend der bisherigen
Erfassungslage - hinsichtlich des archäologischen Kulturgutes aufzunehmen, ist bereits im
Planentwurf entsprochen.
I.2.2 Im Planentwurf ist ein entsprechender Hinweis gem. §§ 15 und 16 DSchG NW bereits
enthalten.
I.3
Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 2140, 50250 Pulheim
(Äußerung vom 15.11.2005)
Der Anregung, eine Bebauung nicht auf den straßenseitigen Hofflächen, sondern im rückwärtigen
Bereich der Freiflächen vorzusehen, so dass die ehemaligen Nutzungen als Schulhöfe ablesbar
bleiben, wurde im Planentwurf entsprochen.
I.4
Staatliches Umweltamt Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln
(Äußerung vom 16.08.2005)
Das Staatliche Umweltamt Köln äußert grundsätzliche Bedenken gegen den Betrieb einer
Veranstaltungshalle an diesem Standort, insbesondere, wenn Veranstaltungen über 22.00 Uhr in
die Nachtzeit hineinreichen. Es wird insgesamt befürchtet, das die nach der TA-Lärm für ein
Allgemeines Wohngebiet (WA) anzuwendenden Immissionsrichtwerte von 55/40 dB(A) Tag/Nacht
nicht eingehalten werden können und das die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse
verletzt werden.
Diesen Bedenken ist im Planverfahren Rechnung getragen. In Abstimmung mit dem Staatlichen
Umweltamt Köln ist eine schalltechnische Untersuchung “ Gutachterliche Stellungnahme zu der zu
erwartenden Geräuschsituation durch die Nutzung einer Jugendkulturhalle“ erstellt worden. Die
Ergebnisse des Gutachtens sind im weiteren Planverfahren entsprechend berücksichtigt worden.
I.5
Katholisches Pfarramt St. Barbara, Roncallistraße 14, 50374 E. – Liblar
(Äußerung vom 16.08.2005)
I.5.1 Die Bedenken, dass durch die Geräuschentwicklung (in der Halle, durch das
Freiflächengeschehen und den An- und Abfahrtsverkehr) bei Großveranstaltungen am
Wochenende der Gottesdienst gestört wird, sind nicht zutreffend, da Veranstaltungen an
Wochenenden (samstags und sonntags) nicht vorgesehen sind.
Weitere Begründung: I.11.2; II.1, Pkt 6.2; II.13.4
I.5.2 Die Bedenken bezüglich des „Parkplatzsuchverkehres“ und des befürchteten Zuparkens des
Kirchen- bzw. Pfarrheim- und Kindergartengeländes an der Roncallistraße durch Autofahrer treffen
nicht zu.
Auf den beiden ehemaligen Schulhöfen (im Plangebiet) stehen zur Zeit 32 PKW-Stellplätze zur
Verfügung. Weitere Parkmöglichkeit (3 Parkplätze) befinden sich im Bereich der Hoffläche südlich
des Erweiterungsbaues. Für die derzeitigen, auf dem Gelände der Musikschule ausgeübten
Nutzungen (Musikschule, AWO und VHS), sind nach der Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung NRW (VV BauO NRW) bzw. nach der Anlage zu Nr. 51.11, Nr. 8.2 VV BauO
NRW bis zu 35 Stellplätze (ca.16 Stellplätze vormittags sowie 35 Stellplätze nachmittags und
abends) notwendig. Für die Jugendkulturhalle selbst sind bis zu 26 Parkplätze (Besucher- und
Betreuerparkplätze) nach der Anlage zu Nr. 51.11, Nr. 8.6 VV BauO NRW erforderlich. Durch das
geplante Gebäude für die Jugendräume werden im Eingangsbereich maximal zwei Stellplätze
entfallen. Als Ersatz hierfür können bis zu 10 neue Parkplätze im Plangebiet entlang des
Schlunkwegs geschaffen werden. Der Fehlbedarf von insgesamt 18 Parkplätzen kann durch den in
ca. 80 m Entfernung liegenden P + R - Parkplatz am Bahnhof Liblar (DB Strecke Köln - Trier)
abgedeckt werden. Dies ist möglich, da der größte Stellplatzbedarf durch die Nutzungen im
Musikschulgebäude und in den geplanten Jugendräumen in den Nachmittags- und Abendstunden
besteht und zur gleichen Zeit auf dem P + R - Parkplatz am Bahnhof bereits wieder Parkplätze frei
werden. Da überdies das Plangebiet nur ca. 200m vom ÖPNV- Knotenpunkt (zentraler
Busbahnhof) am Bahnhof Liblar entfernt liegt, kann der Stellplatzbedarf um 30 % gemindert
werden, sodass ein Parkplatzdefizit nicht mehr vorliegt.
-2-
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Kirchen- bzw. Pfarrheim- und
Kindergartengelände als „Parkplatz“ für die Jugendkulturhalle in Anspruch genommen wird und
„Anlass zu Auseinandersetzungen“ gibt, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, das dieses
Gelände in einer weitaus größeren Entfernung (200 m) zum Plangebiet als der P + R Parkplatz am
Bahnhof (ca. 80 m) liegt.
Einer missbräuchlichen Nutzung kann zudem im Vollzug des Bebauungsplanes durch
entsprechende Hinweisschilder bzw. durch verkehrslenkende Maßnahmen entgegengewirkt
werden.
Weitere Begründung: I.11.2
I.6
Deutsche Telekom AG, T-Com Postfach 101042, 50450 Köln
(Äußerung vom 28.07.2005)
Der Hinweis bezüglich der im Planbereich vorhandenen Telekommunikationsanlagen wird zur
Kenntnis genommen; die entsprechenden Anlagen werden nicht von überbaubaren
Grundstücksflächen überplant. Im Vollzug des Bebauungsplanes werden Erdarbeiten mit dem
Telekommunikationsträger abgestimmt.
I.7
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222 50329 Hürth
(Äußerung vom 03.08.2005; Stellungnahme vom 22.10.2007)
I.7.1 Die Hinweise, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen zur Zeit nicht
anliegen und dass das Plangebiet zu jeder Zeit mit Erdgas versorgt werden kann, werden zur
Kenntnis genommen.
I.7.2 Die im beigefügten Anlageplan der Stellungnahme vom 22.10.2007 ersichtlichen
Erdgasleitungen liegen außerhalb des Plangebietes. Eine Überbauung der Leitung ist somit nicht
vorgesehen. Im Vollzug des Bebauungsplanes werden Erdarbeiten - im Bereich der
Hausanschlüsse - mit der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft abgestimmt.
I.8
Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim
(Äußerung vom 29.07.2005; Stellungnahme vom 19.10.2007)
Den Anregungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung (Behandlung des
Niederschlagswassers und dessen Versickerung) ist weitestgehend mit der Festsetzung, das
Gebäudeeingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten mit
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteine
etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen sind, entsprochen.
I.9
RWE Power AG Zentrale, 50416 Köln (Abt. Bergschäden-Markscheiderei, Liegenschaften
und Umsiedlungen)
(Äußerung vom 21.01.2005, 17.08.2005; Stellungnahme vom 24.10.2007)
Die Anregungen (Äußerung vom 21.01.2005) bezüglich der bewegungsaktiven tektonischen
Störung „Erftsprung“ und der Beschaffenheit des Baugrundes wurden im Bebauungsplanentwurf
entsprechend berücksichtigt. Dies wird in der Stellungnahme der RWE Power AG vom 24.10.2007
bestätigt.
I.10
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW, Postfach 300865,
40408 Düsseldorf
(Äußerung vom 15.08.2005; Stellungnahme vom 18.10.2007)
Da sich im unmittelbaren (Plan-)Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmittel
ergeben haben, werden mit der Stellungnahme vom 18.10.2007 keine Bedenken gegen den
-3-
Bebauungsplanentwurf vorgetragen. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmittel kann gleichwohl
nicht gewährt werden.
Daher ist im Bebauungsplanentwurf eine entsprechender Hinweis aufgenommen. Der Anregung
bezüglich der Angabe des Aktenzeichens wird durch entsprechende Ergänzung am Ende des
Hinweistextes entsprochen.
I.11
Erzbistum Köln, Generalvikariat, 50606 Köln
(Stellungnahme vom 07.11.2007)
I.11.1 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation, insbesondere dergestalt, dass sich die
„Parkplatznot“ durch die Besucher der Jugendkulturhalle noch wesentlich verstärken wird, sind
nicht zutreffend.
Weitere Begründung: Pkt.I.5.2; II.1, Pkt. 6.2
I.11.2 Die Bedenken bezüglich der zu erwartenden Lärmbelästigungen durch Besucher der
Jugendkulturhalle,
insbesondere
verursacht
auf
den
Flächen
vor
der
Halle
(„Freiflächengeschehen“), sind unbegründet.
Der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, überplant einen Bereich
zwischen der Roncallistraße, der Bergstraße, der Heidebroichstraße und dem Schlunkweg, für den
seit 1968 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15 besteht. Im Bebauungsplan Nr.15 ist für den
betreffenden Bereich des Bebauungsplan Nr. 15 B bereits seit dem Jahr 1968 die Festsetzung:
Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung. Schule, das rechtsverbindliche Ziel für die
städtebauliche Ordnung. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet (BP Nr.15 B) sind darüber
hinaus im Bebauungsplan Nr. 15 weitere Gemeinbedarfsflächen an der Bergstraße festgesetzt
(Kirche, Kindergarten); diese Gemeinbedarfsnutzungen sind inmitten des Siedlungsschwerpunktes
Liblar an städtebaulich integrierten Standorten bereits seit Jahrzehnten unverzichtbare und
gewachsene Bestandteile der städtischen Infrastruktur. Der Bebauungsplan Nr. 15 B übernimmt
insoweit „lediglich“ die bisherigen städtebaulichen Ziele mit der Festsetzung: Fläche für den
Gemeinbedarf und konkretisiert diese mit der Zweckbestimmung: jugendkulturelle Vorhaben und
Jugendfreizeiteinrichtungen (GM 1), pädagogische (Musikschule, Volkshochschule) und soziale
Einrichtungen und Vorhaben (GM 2). Dabei bleibt das Maß der baulichen Nutzung bzw. der
Umfang der bisherigen „Bauflächenfestsetzung“ gleich.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, das sich die mit dem Bebauungsplan Nr. 15 B
vorgesehenen „neuen“ Nutzungen im Rahmen der bisherigen städtebaulichen Zielsetzungen für
diesen Bereich halten; einzig die Zweckbestimmung - der Gemeinbedarfsfläche - und die
überbaubare Grundstücksfläche wird den neu formulierten Gemeinbedarfsnutzungen angepasst.
Um den Belangen des Immissionsschutzes bzw. des Nachbarschutzes Rechnung zu tragen - das
Plangebiet wird von einem festgesetzten (BP Nr. 15) Allgemeinen Wohngebiet (WA) umschlossen
- , hat die Stadt Erftstadt zu der im GM1 geplanten Nutzung (Jugendkulturhalle/Jugendräume) eine
gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellen lassen.
Der Gutachter, die Fa. ACCON Köln GmbH, kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort der
Jugendkulturhalle trotz der Nähe zur Wohnbebauung für den überwiegenden Teil der geplanten
Nutzungen wie Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Sprachkurse, Kino-, Comedy-, Theaterund
Diskussionsveranstaltungen
geeignet
ist.
Ausschließlich
bei
Discound
Konzertveranstaltungen mit Live-Bands mit einem zu erwartenden mittleren Innenpegel von mehr
als 95 dB(A) ist hinsichtlich der Dimensionierung der Beschallungsanlage eine Beschränkung
erforderlich. Der Gutachter empfiehlt, größere Personenansammlungen nach 22.00 Uhr nur auf
der zur umliegenden Wohnbebauung abgeschirmten Fläche zuzulassen. Ferner wird empfohlen,
auf eine Nutzung der vorgelagerten Parkplätze innerhalb der Nachtzeit bzw. bei in die Nachtzeit
hineindauernden Veranstaltungen zu verzichten.
Die „Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geruchssituation durch die Nutzung
einer Jugendkulturhalle“ ist als Anlage der Begründung des Bebauungsplanes beigefügt.
-4-
Dem Ergebnis des Gutachtens Rechnung tragend, ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass im
Plangebiet Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen werden.
Danach sind bei den im Plangebiet zulässigen Vorhaben und Anlagen emissionshemmende
bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die Grundrissgestaltung, die Verwendung von
schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und die Dachkonstruktion einschließlich deren
Öffnungen und die Ausgestaltung der Innenräume sowie der Beschallungsanlage durchzuführen.
Die emissionshemmenden Maßnahmen und Vorkehrungen sind so anzulegen, dass die durch die
Nutzung entstehenden Lärmemissionen an der Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für
den Beurteilungspegel im „Allgemeinen Wohngebiet“ nach TA-Lärm weder tags ( 6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 55dB(A) und 40dB(A) überschreiten.
Um diese Lärmwerte einhalten zu können, sind sowohl Maßnahmen im Rahmen der
Gebäudeausführung (bauliche und sonstige technische Vorkehrungen) - in der „Gutachterlichen
Stellungnahme zu der zu erwartenden Geruchssituation durch die Nutzung einer
Jugendkulturhalle“ sind entsprechende bauliche Maßnahmen aufgeführt - als auch
Einschränkungen der Nutzungszeiten und die Bereitstellung von Aufsichtspersonal vorgesehen.
Die Betreuung soll durch zwei Vollzeitkräfte und Honorarkräfte (1500 Std. / Jahr) erfolgen. Mit der
Betreuung soll u.a. sichergestellt werden, dass Störungen während der Öffnungszeiten
unterbleiben und das Gelände nach 22.00 Uhr verlassen ist.
Kritisch zu beurteilende Auswirkungen durch den Lärm des Ab- und Anfahrtsverkehrs sind nicht zu
erwarten, weil Großveranstaltungen wie Discobetrieb, Rockkonzerte und Veranstaltungen am
Wochenende nicht stattfinden und grundsätzlich alle Veranstaltungen um 22.00 Uhr enden. In den
lärmkritischen Zeiten wird kein Betrieb in der Jugendkulturhalle mehr stattfinden. Darüber hinaus
werden die Besucher Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sein, sodass davon ausgegangen
werden kann, das weitaus weniger Nutzer mit dem PKW anreisen, als allgemein befürchtet. Die
unmittelbare Anbindung an den Bahnhof Liblar mit zentralem „Busbahnhof“ ermöglicht zudem eine
bequeme und unmotorisierte Erreichbarkeit der Jugendkulturhalle für Kinder und Jugendliche.
Im Gutachten wird darüber hinaus bestätigt, dass eine Nutzung des öffentlichen Parkplatzes
tagsüber unkritisch ist.
Insgesamt kann festgehalten werden, das aufgrund des Besucherkreises (Kinder und
Jugendliche), der Betriebszeitenbegrenzung, des Nutzungskonzeptes, des Verzichts auf
regelmäßige Großveranstaltungen, der Nähe zum Busbahnhof (Bahnhof in ca. 200m Entfernung)
und des P+R Parkplatzes (in ca. 80 m am Bahnhof) die Lärmmehrbelastung nicht den befürchteten
Umfang erreichen wird. Durch entsprechende Hinweisschilder bzw. verkehrslenkende Maßnahmen
(P + R Parkplatz am Bahnhof) wird darüber hinaus dem befürchteten Parkplatzengpass und dem
Parkplatzsuchverkehr entgegengewirkt.
Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass das Nutzungskonzept:
•
Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und Jugendliche, ein Jugendcafe
mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit, ein Büro incl.
Beratungsraum sowie Nebenräume
Raumprogramm (gem. Ratsbeschluss vom 31.05.2005) : Halle einschl. Bühne 200 qm,
Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm, Stuhllager 30 qm und Jugendräume 60 qm.
•
Betriebszeiten bis 22.00 Uhr
•
Eingang der Jugendkulturhalle von der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten, Seite,
•
Aufenthaltsbereiche während des Betriebs (bis 22.00 Uhr) ausschließlich auf der Freifläche
im Innenhof, abgeschirmt durch die Gebäude der Musikschule und der AWO.
auf die Ergebnisse der o.a. gutachterlichen Stellungnahme abgestimmt ist und somit ein
wohnumfeldverträglicher Betrieb sichergestellt ist.
-5-
Unabhängig von der vorliegenden Bebauungsplanung sind im Bereich des Bahnhofs und der
Musikschule mehrere Maßnahmen in Planung bzw. in Vorbereitung, welche die Lärmvorbelastung
des Gebietes, insbesondere im Bereich der Heidebroichstraße nicht unerheblich mindern werden.
Im Einzelnen sind dies die aktuell im Planverfahren befindliche Osttangente im Zuge der K 45,
welche in Tieflage zwischen dem Bahnhof und dem Bahnhofsvorplatz verlaufen wird und die
geplante Errichtung eines Parkhauses im nördlichen Bereich der Heidebroichstraße; diese
Planungen werden neben einer Reduzierung der Lärmbelastung insgesamt zu einer
Entschärfung/Entlastung des Verkehrsaufkommens auf der Heidebroichstraße und der Bergstraße
beitragen. Die geplante Gebäudesanierung der Musikschule wird zudem einen wesentlich
verbesserten Lärmschutz gewährleisten.
Eine
Beeinträchtigung
der
umliegenden
Wohnbebauung
und
der
vorhandenen
Gemeinbedarfseinrichtungen ist sowohl durch den Betrieb in der Jugendkulturhalle, auf den
Freiflächen als auch durch die Parkplatzsuchverkehre und Parkplatzemissionen nicht zu erwarten.
I.12
Stadt Erftstadt, Amt 370, Feuerwehr u. Rettungsdienst
(Stellungnahme vom 12.10.2007)
Die Anregungen zur Gestaltung des Parkplatzes (gradlinige Fahrspur von mindestens 3 m Breite)
und der Rettungswege (Festlegung der Rettungswege und deren Breite) werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Vorhabenrealisierung berücksichtigt. Darüber hinaus bedingt die
Festsetzung der - umgebungsüblichen - Höhe der baulichen Anlagen (max.
Gebäudehöhe/Jugendkulturhalle: 7,17m über Bürgersteig) keine über das jetzige Maß
hinausgehenden Regelungstatbestände.
I.13
Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum
(Stellungnahme vom 28.07.2007)
Der Hinweis, die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere
Kanalstraße 98, 50672 Köln, möglichst frühzeitig vor Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet zu informieren, wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens berücksichtigt.
II. Über die von der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar,
Jugendkulturhalle, gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), vorgetragenen Äußerungen im Rahmen der
Unterrichtung und Erörterung und die gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) abgegebenen Stellungnahmen wird
wie folgt entschieden:
II.1
Bürgerversammlung am 07.11.2006
(vorgetragene Äußerungen, protokolliert in der Niederschrift der Bürgerversammlung)
Pkt. 6.1: Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine
ausreichende Belichtung des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks: Heidebroichstraße 34.
Die vermutete Verschattung des o.a. Nachbargrundstückes hängt im wesentlichen von der im
Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), der Höhe der
baulichen Anlagen (First- und Traufhöhe) sowie der Dachform, Dachneigung und der Firstrichtung
ab. Der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche zum Nachbargrundstück ist mit 5,00 m
größer als der nach § 6 BauO NRW (Abstandflächen) bei den vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen
sowie der Dachneigung gesetzlich einzuhaltende. Die Traufhöhe ist auf 3,80 m und die Firsthöhe
auf 6,80m über dem im Plan festgesetzten Höhenbolzen (an der südöstlichen Gebäudewand der
Musikschule), der mit 124,14 ü. NN festgelegt ist und 0,50 m über der Straßenoberkante der
Heidebroichstraße liegt, festgesetzt. Die max. Firsthöhe des Neubaus beträgt somit 7,17 m über
Bürgersteig Heidebroichstraße, Hausnummer 34, mit 123,77 ü. NN. Zulässig ist ausschließlich
-6-
Sattel-, Pult- oder Flachdach. Die Firstrichtung ist so festgesetzt, dass ein Sattel- oder Pultdach
zum nördlichen Nachbarwohngrundstück hin absteigend ist. Im GM 1 sind zudem Flachdächer
sowie Sattel- bzw. Pultdächer bis max. 15° Dachneigung zulässig, um eine der Umgebung
untergeordnete Bebauung, auch bezugnehmend auf den Umgebungsschutz der vorhandenen
Denkmäler, zu erreichen.
Insgesamt wird mit der Festsetzung der geringen Gebäudehöhe (First- und Traufhöhe), der
Dachform, der niedrigen Dachneigung und des Abstandes des Baufensters (5,00m) der geplante
Neubau keine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bewirken. Die ausreichenden
Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse sind somit auf den Nachbargrundstücken gewährleistet.
Pkt. 6.2: Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle an der Musikschule kann nicht
entsprochen werden.
Bereits im Kinderbericht des städtischen Jugendamtes 1996 wurde ein Defizit an
Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche in Liblar konstatiert. Die 1998 vorgelegte
„Freizeitstättenbestandsplanung“ stellte für Liblar einen Flächenfehlbedarf fest, der im
Gesamtjugendhilfeplan 2000 mit einem Deckungsgrad von 44,17 % quantifiziert wurde. Am
19.03.2002 beschloss der Rat daraufhin die Errichtung einer Jugendkulturhalle.
Zur Findung eines geeigneten Standortes für eine Jugendkulturhalle ist dann ein „runder Tisch“,
der sich aus Vertretern der Verwaltung, der Fraktionen, der interessierten Vereine und Verbände
sowie Bürgern zusammensetzte, einberufen worden. Auf der Grundlage einer
Standortbeschreibung (u.a. Größe, Lage, planungsrechtliche Beschreibung und Nähe zur
Wohnbebauung) und einer Standortbewertung, die insbesondere die planungsrechtlichen
Vorraussetzungen und jugendpolitischen Gesichtspunkte betrachtete, sind daraufhin in mehreren
Sitzungen des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und
Liegenschaften, des Ausschusses für Stadtentwicklung, des Finanzausschusses und
insbesondere des runden Tisches mögliche Standorte diskutiert und erörtert worden.
Zugrunde lagen diesem umfassenden Standortfindungsprozess insgesamt 12 potenzielle
Standorte in Liblar:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Carl-Schutz-Straße, B265n
Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße
Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n
Grundstücke an der Bahnhoferstraße, Erweiterungsfläche für die P&R –Anlage
Grundstück der Marienschule am Hahnacker
Lehrerparkplatz des Ville Gymnasiums
Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld
Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und Haus
Buschfeld
Grundstück im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache
Grundstück der an der Waldorfschule
Außengelände der Donatus-Grundschule („Rodelberg“), Gemarkung Liblar, Flur 20,
Flurstück: 325
Außengelände der Musikschule; Gemarkung Liblar, Flur 14, Flurstück 44
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 31.05.2005 im Ergebnis dieses
Standortfindungsprozesses beschlossen, als Standort für die zusätzlichen Jugendräume das
bereits als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich festgesetzte Gelände der Musikschule zu
präferieren und empfohlen, ein Bauleitplanverfahren einzuleiten. Innerhalb des im Plangebiet
bestehenden Gebäudekomplexes am o.a. Standort sind neben der Musikschule bereits weitere
Bildungs- und karitative/soziale Angebote der Volkshochschule (VHS) sowie der ArbeiterWohlfahrt (AWO) vorhanden. Eine Bündelung der Gemeinbedarfseinrichtungen an diesem
Standort ist auch im Hinblick auf zu erwartende synergetische Auswirkungen positiv zu bewerten.
Der Standort der Jugendkulturhalle ist somit das Ergebnis eines dokumentierten und
umfangreichen, unter städtebaulichen und jugendpolitischen Gesichtspunkten erfolgten,
Standortfindungsprozesses.
-7-
Weitere Begründung: I.11.2; II. 7.2
Pkt. 6.4: Die Bedenken bezüglich der bereits bestehenden und durch die Planung nunmehr
hinzukommenden Lärmbelastungen und den daraus resultierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sind unzutreffend.
Begründung: I.11.2; II.7.2;
Pkt. 6.5: Die Bedenken bezüglich der vorgesehenen Freiflächennutzung (z.B. Außencafe) sind
nicht mehr abwägungsrelevant; das Konzept sieht eine derartige Freiflächennutzung nur noch
eingeschränkt während der Betriebszeiten vor.
Begründung: I.11.2; II. 7.2
Pkt. 6.7: Die Äußerungen bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend; die Stellplatzsituation
ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: Pkt.I.5.2
Pkt. 6.8: Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der
Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend.
Durch den Bau der Halle geht keine öffentliche Spielfläche verloren; für das Plangebiet besteht der
seit 27.10.1968 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15, Erftstadt-Liblar, Donatusstraße. Er setzt
bisher für diesen Bereich Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Schule, fest. Es wird
somit keine öffentlich gewidmete bzw. öffentlich zugängliche Spiel(platz)fläche entzogen. Darüber
hinaus ist ein Defizit an privaten Spielflächen aufgrund der vorhandenen Grundstücksstruktur in
der Nachbarschaft mit Grundstückstiefen zwischen 40m und 50m und Hausgärten zwischen 20m
und 30m Tiefe nicht festzustellen. Daher ist der Verlust bzw. die Reduzierung dieser Spielfläche
hinnehmbar.
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan ist zudem diese Sachlage ausführlich behandelt. An Hand
des Berechnungsverfahrens (ADAM / NOHEL / VALENTIN) wurde für den Verlust der Freifläche
die Eingriffserheblichkeit und der Ausgleichsbedarf berechnet. Nach dem Ergebnis dieser
Berechnung ist als Ausgleich für den Freiflächenverlust durch den Bau der Jugendhalle an anderer
Stelle im Stadtgebiet eine 275 qm große Fläche aufzuforsten.
Die vorhandenen und erhaltenswerten Bäume sind im Bebauungsplan durch zeichnerische und
textliche Festsetzung (Ziffer 1.6) gesichert.
Pkt. 6.9: Das Nutzungskonzept sieht keine Veranstaltung nach 22.00 Uhr vor.
Pkt. 6.10: Die Bedenken bezüglich des
Nutzungseinschränkungen treffen nicht zu.
Hallengröße
und
den
damit
verbundenen
Die Größe der Halle und das nunmehr vorgesehene Konzept ist in intensiver Jugendarbeit
abgestimmt und bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten.
Weitere Begründung: I.11.2; II. 7.2
II.2
Anlage zur Niederschrift
(vorgetragene Äußerungen, als Anlage der Niederschrift der Bürgerversammlung beigefügt)
II.2.1 Die Bedenken, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden sind, sind nicht zutreffend.
Begründung: I.5.2
II.2.2 Die Bedenken, die Lärmsituation im Bereich des Musikschulgeländes würde sich
verschlimmern, treffen nicht zu.
Begründung: I.11.2
Die in Kürze vorgesehene Gebäudesanierung der Musikschule wird zudem eine Verbesserung der
Lärmsituation gewährleisten.
-8-
II.2.3 Die Bedenken bezüglich der Kosten für den Abriss einer Mauer werden zur Kenntnis
genommen.
II.2.4 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der
Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend.
Begründung:II.1; Pkt.6.8
II.3
Eheleute Morawitz, Schlunkweg 10, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 16.11.2006 u. Stellungahme vom 13.11.1007)
Eheleute Dorweiler, Heidebroichstraße, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 16.11.2006)
Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle (Zunahme der Lärmbelastung) kann
nicht entsprochen werden.
Begründung:I.11.2 und II.1, Pkt. 6.2
II.4
Frau Mohr, Heidebroichstraße 37, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 16.11.2006)
Den Bedenken gegen den Standort der Jugendhalle / -räume, dass die Anlage später kaum
genutzt wird und der Standort an der Hauptschule besser geeignet ist, sind unzutreffend.
Das vorgesehene Konzept ist in intensiver Jugendarbeit abgestimmt und bietet dementsprechend
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten.
Der vorgeschlagene Standort an der Hauptschule konnte im Rahmen der Standortprüfung wegen
der beengten Lage und der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Freiflächen nicht in
Betracht gezogen werden. Dieser Bereich muss zudem für künftig ggf. notwendige
Schulumbaumaßnahmen bzw. für Schulerweiterungsplanungen, auch im Zusammenhang mit der
Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung, vorgehalten werden.
Weitere Begründung:II.1, Pkt. 6.2
II.5
Eheleute Caspari, Heidebroichstraße 61, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 16.11.2006, Stellungnahme vom 29.10.2007)
Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle (Zunahme der Lärmbelastung) wird
nicht entsprochen.
Begründung: I.11.2
Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im
Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: I.5.2
Die genannten alternativen Standorte sind im Rahmen des Standortfindungsprozesses untersucht
worden und insbesondere aufgrund der planungsrechtlichen Vorraussetzungen und aus
jugendpolitischen Gründen als weniger gut geeignet beurteilt worden.
Weitere Begründung. II.1, Pkt. 6.2 und II.4
II.6
Eheleute Kussinger, Heidebroichstraße 26, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 16.11.2006, Stellungnahme vom 06.11.2007)
II.6.1Die Bedenken gegen den Standort (randalierende und alkoholisierte Jugendliche; nächtliche
Ruhestörung durch Jugendliche) werden zurückgewiesen.
Begründung: I. 11.2;
-9-
II.6.2Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im
Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: I.5.2
II.7
Frau C. Adams, Heidebroichstraße 57, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 20.11.2006, Stellungnahme vom 08.11.2007)
Frau Lüttgen, Heidebroichstraße 28, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 21.11.2006, Stellungnahme vom 08.11.2007)
II.7.1 Die Bedenken, dass geplante Gebäude passt nicht in die vorhandene Baustruktur und ist für
die angestrebte Nutzung zu klein dimensioniert, ist nicht zutreffend.
Der bestehende Gebäudekomplex der ehemaligen Donatusschule/Volksschule Oberliblar und
heutigen städtischen Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule ist in der Denkmalliste der Stadt
Erftstadt als Baudenkmal, lfd. Nr. 351, eingetragen. Zum Denkmal gehört das ehemalige
Hauptschulgebäude mit dem dahinter liegenden Anbau. Weiterhin zum Denkmal gehören der
umgebende Freiraum mit den beiden, nördlich und südlich der Schule gelegenen, ehemaligen
Schulhöfen einschließlich des Baumbestandes sowie die umlaufende, teils originale, teils 1932/33
ergänzte, unverputzte Backstein-Einfriedungsmauer mit Metallgeländer. Das symmetrische
Erscheinungsbild der Musikschule umfasst sowohl die Fassadengestaltung und die beiden links
(südlich) und rechts (nördlich) angeordneten Schulhöfe.
Im Bebauungsplan ist der zum Baudenkmal zählende Bereich entsprechend gekennzeichnet.
Den Vorgaben der Denkmalpflege entsprechend, ist im Bebauungsplan die überbaubare
Grundstücksfläche (bis 6 m den Schulhof überdeckend) so festgesetzt, dass die neu zu
errichtende Jugendkulturhalle bestmöglich integriert wird und der nördliche Schulhof in seinem
Erscheinungsbild erhalten bleibt.
Die geplante Neubauung im Nordwesten des Plangebietes ordnet sich dem historischen
Schulgebäude unter und das symmetrische Erscheinungsbild des Baudenkmals bleibt erhalten.
Auf diese Weise ist die geplante Bebauung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege vereinbar. In Abstimmung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege ist zudem die maximale Firsthöhe des geplanten Neubaus unterhalb der Traufhöhe
des Denkmals (Musikschulgebäude) an der Heidebroichstraße festgesetzt.
Ein Verbindungsbau zwischen der Musikschule und dem geplanten Gebäude ist nicht zwingend
erforderlich, sollte dieser jedoch vorgesehen werden, ist er als transparentes Bauwerk
auszuführen.
Somit ist die geplante Neubebauung mit den Belangen des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege vereinbar, da sich die geplante Bebauung dem historischen Schulgebäude
unterordnet und das symmetrische Erscheinungsbild des Baudenkmals erhalten bleibt.
Das historische Schulgebäude mit der nach Westen erfolgten Erweiterung stellt eine solitäre
Bebauung dar. Die an das Plangebiet und die Musikschule unmittelbar angrenzende Bebauung ist
geprägt durch eine geschlossene (Heidebroichstraße) und „halboffene“ (Roncallistraße)
Wohnbebauung, entstanden im Rahmen des Braunkohletagebaus als sogenannte
„Bergarbeitersiedlung“. Mit der geplanten Jugendkulturhalle wird ein weiteres eigenständiges bzw.
solitäres Gebäude auf dem Grundstück der „Musikschule“ entstehen. Die Gebäudeform und der umfang entspricht somit städtebaulich dem solitären Ansatz der Musikschule und weniger der
umgebenden Wohnbebauung. Durch die Lage im hinteren Grundstücksbereich (nordwestlich der
Musikschule), der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Gebäudehöhe und Dachform sowie
der festgeschriebenen überbaubaren Grundstücksfläche ordnet sich das geplante Gebäude jedoch
sowohl dem Denkmalensemble als auch der bestehenden angrenzenden Wohnbebauung unter,
sodass das städtebauliche Erscheinungsbild im Eingangsbereich der Heidebroichstraße insgesamt
eine Aufwertung erfährt und gleichzeitig die bestehende Wohnbebauung städtebaulich in seiner
Gesamtheit unbeeinträchtigt bleibt.
Der Bedarf bzw. ein Defizit an Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche wurde bereits im Kinderbericht
des
städtischen
Jugendamtes
1996
konstatiert.
Die
1998
vorgelegte
„Freizeitstättenbestandsplanung“ stellte für Liblar einen Flächenfehlbedarf fest, der im
- 10 -
Gesamtjugendhilfeplan 2000 mit einem Deckungsgrad von 44,17 % quantifiziert wurde. Am
19.03.2002 beschloss der Rat daraufhin die Errichtung einer Jugendkulturhalle. Im Rahmen des
Standortfindungsprozesses wurde dann in der Ratsitzung am 31.05.2005 folgendes
Raumprogramm beschlossen: Halle einschl. Bühne 200 qm, Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm,
Stuhllager 30 qm und Jugendräume 60 qm.
Dieses Raumprogramm ist mit den jugendpolitischen Belangen vereinbar und mit der
Jugendhilfeplanung abgestimmt.
Weitere Begründung: II.8.8
II.7.2 Die Bedenken, dass sich nach abendlicher Schließung der Jugendkulturhalle Jugendliche im
Bereich der Musikschule aufhalten und die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören, sind nicht
zutreffend.
Begründung: I.11.2
II.7.3 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im
Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: I.5.2
II.7.4 Die Bedenken bezüglich der Verschattung der umliegenden Gärten sind unzutreffend.
Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine ausreichende
Belichtung.
Begründung:II.1, Pkt.6.1
Eine unzumutbare Verschattung der Gärten ist darüber hinaus nicht zu befürchten. Die
vorhandene Grundstücksstruktur (Grundstückstiefen zwischen 40m und 50m und Hausgärten
zwischen 20m und 30m Tiefe) mit „überlangen“ Gärten gewährleisten ausreichende Belichtungsverhältnisse.
II.7.5 Die Bedenken gegen das Schallgutachten sind unzutreffend. Der durch den Betrieb der
Jugendkulturhalle bedingte „zukünftige Lärm“ wird keine unzumutbaren Belastungen für die
Anwohner erzeugen.
Begründung: I.11.2
II.7.6 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichenden Standortprüfung sind unzutreffend.
Begründung:II.1, Pkt.6.2
Die Belange von Natur und Landschaft (ökologische Wertigkeit des Standortes) bzw. die Belange
des Umweltschutzes sind im Bebauungsplanverfahren u.a. im Umweltbericht ausreichend
beschrieben und bewertet und stehen dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht entgegen.
Begründung s. II.19.5
II.8
Herr Ostertag, Schlunkweg, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 21.11.2006)
II.8.1 Die Äußerung, dass bei der Realisierung der geplanten Jugendkulturhalle in der Nähe der
tektonischen Störzone (Erftsprung) Mehrkosten entstehen, werden zur Kenntnis genommen. Im
Bebauungsplan ist in Abstimmung mit dem zuständigen Träger öffentlicher Belange eine
Kennzeichnung gem. §9 (5) Nr.1 BauGB, insbesondere bezüglich der Baugrunderkundung,
enthalten.
Weitere Begründung: II.17.4
II.8.2 Die Frage, ob aufgrund der tektonischen Störzone (Erftsprung) seitens der RWE-Power AG
ein Bergschadensverzicht eingeräumt wird, ist insoweit nicht relevant, als keine Bebauung im
Bereich der tektonischen Störzone vorgesehen ist
II.8.3 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation sind unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im
Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: I.5.2
- 11 -
Stellplätze für Fahrräder, Mofas und Mopeds können aufgrund der Größe des Grundstückes
ausreichend angelegt werden.
II.8.4 Die Bedenken bezüglich der Verschattung der umliegenden Gärten sind unzutreffend.
Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine ausreichende
Belichtung.
Begründung: II.1, Pkt.6.1; II.7.4
II.8.5 Die Bedenken, das aufgrund der Lärmvorbelastung (Musikschule, Bahnhof etc.) und der
geplanten Jugendräume untragbare Belastungen für die Anwohner entstehen, sind nicht
zutreffend.
Begründung: I.11.2; II.1, Pkt. 6.2
II.8.6 Die Bedenken, dass im Lärmgutachten der an- und abfahrende Verkehr bzw. Außenlärm
durch Jugendliche nicht berücksichtigt wurde, ist nicht zutreffend.
Begründung: I.11.2; II.1, Pkt.6.2
II.8.7 Die Bedenken, dass durch die Bebauung der denkmalgeschützte Charakter des Schulhofes
beeinträchtigt wird, sind unzutreffend.
Begründung:II.7.1; II.8.8
II.8.8 Die Bedenken, das geplante Gebäude passt nicht in die vorhanden Baustruktur (verdichtete
Bebauung), ist nicht zutreffend.
Begründung:II.7.1; II.1, Pkt. 6.2; II.8.8
Die geplante Bebauung fügt sich im Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Baustruktur
entlang der Heidebroichstraße ein. Diese wird insbesondere geprägt durch eine
Reihenhausbebauung. Eine über das Maß der vorhandenen Nachbarbebauung hinausgehende
„verdichtete“ Bebauung ist mit dem Bebauungsplan nicht beabsichtigt; das geplante Bauvorhaben
entspricht auch der Eigenart der Umgebung - zwischen Bergstraße, Roncallistraße,
Heidebroichstraße und Schlunkweg.
II.8.9 Dem angeregten Alternativstandort an der Hauptschule Liblar kann nicht entsprochen
werden.
Begründung:II.1.Pkt.6.2 und II.4; I.12.2; II.7.2
II.8.10 Die Frage, wie werden zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich gesundheitlicher
Beeinträchtigungen
durch
Lärmemissionen,
die
von
einem
anderen
Grundstück
(Jugendkulturhalle) ausgehen, gewertet und berücksichtigt, ist nicht abwägungsrelevant.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies ist im vorliegenden
Bebauungsplanverfahren erfolgt. Danach ist die vorgesehene Nutzung mit den Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse vereinbar.
II.9
Frau Evelyn Seth und Herr Walter Wenger, Heidebroichstraße 63, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 20.11.2006 und Stellungnahme vom 14.11.2007)
Die Bedenken werden, soweit sie abwägungsrelevant und nicht ordnungsbehördliche Tatbestände
aufgreifen, zurückgewiesen
Begründung: I.11.2 und II.1, Pkt.6.2; I.11.2; II. 7.2
II.10
Frau. H. Krüll, Heidebroichstraße 59, 50374 Erftstadt
(Äußerung vom 20.11.2006)
Die Bedenken bezüglich der Lärmbelastung sind unzutreffend.
Begründung: I.11.2; II.1, Pkt. 6.2; II.7.2
- 12 -
II.11
Herr G. Hoffmann, Heidebroichstraße 71, 50374 Erftstadt
(Äußerungen vom 27.11.2006 mit Eingang 27.11.2006 und 05.12.2006
II.11.1 Die Bedenken bezüglich der Überplanung („Zerstörung der Grünflächen mit
entsprechendem Baumbestand“) der bisherigen nicht überbauten Grundstücksfläche sind
unzutreffend.
Begründung:II.1, Pkt. 6.8
II.11.2 Die Bedenken bezüglich der Stellplatzsituation ist unzutreffend. Die Stellplatzsituation ist im
Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt.
Begründung: I.5.2; I.11.2; II. 7.2
II.11.3 Die Bedenken bezüglich der Notwendigkeit einer Jugendkulturhalle werden als unzutreffend
zurückgewiesen.
Begründung: II.1, Pkt.6.2; I.11.2; II.7.2
II.12
Eheleute Christiane u. Dr. med. Matthias Fischer, Heidebroichstraße 30, 50374
Erftstadt
(Äußerung vom 17.11.2006 und Stellungnahme vom15.11.2007)
II.12.1 Die Bedenken bezüglich des Lärmgutachtens sind unbegründet.
Begründung: I.11.2; II.7.2
II.12.2 Die befürchtete Grundstückswertminderung ist nicht zutreffend.
Begründung: II.1, Pkt. 6.1; II. 7.1;
Die auf der Grundlage des festgelegten Nutzungskonzeptes vorgesehenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes ergeben keine Anhaltspunkte für eine Grundstückswertminderung. Die Planung
ist wohnumfeldverträglich und planungsrechtlich zulässig.
II.12.3 Die Bedenken, bezüglich der Parkplatzsituation sind nicht zutreffend.
Begründung: I.5.2; I.11.2; II.7.2
II.13
CBH Rechtsanwälte, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln
(Stellungnahme vom 16.11.2007)
II.13.1 Die Bedenken, dass der Bebauungsplanentwurf auf einer ungenügenden Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange beruht, werden zurückgewiesen.
Im bisherigen Planverfahren und in der Planung ist intensiv darauf geachtet worden, dass die
öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Seit
der Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens hat ein umfassender
Abwägungsprozess stattgefunden. Im Ergebnis wurde u.a. das Nutzungskonzept der
entsprechend formuliert:
•
Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und Jugendliche, ein Jugendcafe
mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit, ein Büro incl.
Beratungsraum sowie Nebenräume.
Raumprogramm: Halle einschl. Bühne 200 qm, Foyer 45 qm, Garderobe 35 qm, Stuhllager
30 qm und Jugendräume 60 qm.
•
Betriebszeiten bis 22.00 Uhr
•
Eingang der Jugendkulturhalle von der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten, Seite
•
Aufenthaltsbereiche während des Betriebs (bis 22.00 Uhr) ausschließlich auf der Freifläche
im Innenhof, abgeschirmt durch die Gebäude der Musikschule und der AWO.
- 13 -
Abgestellt ist die Abwägung insoweit auf das o.a. Nutzungskonzept. Die einzuhaltenden
Lärmwerte orientieren sich dabei an den Werten der TA-Lärm und der 16.BImSchV. Die Werte, die
in einem allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, werden dabei nicht überschritten, sie sind
damit auch grundsätzlich den Nachbarn zuzumuten.
Als Geräuschquelle ist dabei die Schallabstrahlung der geplanten Halle, der “soziale“ Lärm im
Außenbereich sowie der zugehörige Parkplatz zugrundegelegt, insgesamt alle Geräusche, die
sowohl in einem räumlichen als auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der
Jugendkulturhalle stehen.
Bei bebauungsplankonformer Nutzung, welche sich in der entsprechenden Baugenehmigung u.a.
in den Nebenbestimmungen wiederfinden wird, werden diese Lärmwerte eingehalten. Die in
diesem Zusammenhang evtl. notwendigen behördlichen Aufsichtsmaßnahmen erfordern keinen
unvertretbaren Verwaltungsaufwand, da ohnehin das Konzept eine Betreuung bzw. Aufsicht über
die Betriebszeiten vorsieht.
II.13.2 Die Bedenken, dass im Lärmschutzgutachten die allgemeinen Grundpflichten des
Runderlasses des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 23.10.2006 über die „Messung, Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ im Lärmgutachten nicht ausreichend und im Rahmen
der weiteren Abwägung unzulänglich behandelt wurden, sind nicht zutreffend.
Die vorliegende Planung der Jugendkulturhalle bzw. das vorgegebene Nutzungskonzept gehört
nicht zum Anwendungsbereich des o.a. Erlasses; es handelt sich hier nicht um eine
Freizeitanlage.
Weitere Begründung: I.13.1
II.13.3 Die Zweifel, dass die Richtwerte der TA - Lärm für Allgemeines Wohngebiet (55 dB (A) tags,
40 dB (A) nachts) nicht eingehalten werden können, werden zurückgewiesen.
Mit der unter Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen („Bei den im Plangebiet zulässigen Vorhaben
und Anlagen sind emissionshemmende bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die
Grundrissgestaltung, die Verwendung von schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und
die Dachkonstruktion einschließlich deren Öffnungen und die Ausgestaltung der Innenräume sowie
der Beschallungsanlage durchzuführen. Die emissionshemmenden Maßnahmen und
Vorkehrungen sind so anzulegen, dass die durch die Nutzung entstehenden Lärmemissionen an
der Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im „Allgemeinen
Wohngebiet“ nach TA-Lärm weder tags ( 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) von 55dB(A) und 40dB(A) überschreiten.“) ist im Bebauungsplan planungsrechtlich
sichergestellt, dass die nach TA - Lärm vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden. Es ist
Aufgabe im Vollzug des Bebauungsplanes, im Rahmen der Gebäudeplanung den
Nutzungsumfang, die bauliche und technische Ausführung (Baumaterialien, Belichtung, Belüftung
usw.) sowie die Raumorganisation so zu planen und festzulegen, dass durch die Halle
einschließlich der Außenfläche - vor dem Ein - und Ausgang - Lärmbelästigung nicht entstehen,
die über die Richtwerte der TA – Lärm hinausgehen. Dies ist bautechnisch ohne weiteres u.a.
durch den Einbau eines Innenpegelbegrenzers, einer künstlichen Belüftung und eines
Türschließers sowie durch die Anordnung des Aus- und Eingangsbereiches nach Süden zum neu
entstehenden Innenhof zwischen Musikschule und Veranstaltungshalle möglich. Lärmbelästigung
in den lärmkritischen Zeiten (nachts und am Wochenende) sind ohnehin ausgeschlossen, da nach
dem Nutzungskonzept in diesen Zeiten ein Betrieb nicht mehr vorgesehen ist.
II.13.4 Die Bedenken bezüglich der vorgesehenen baulichen Schallschutzmaßnahmen und des
nicht ausreichend gewürdigten Außenlärms bei Veranstaltungen treffen nicht zu.
Begründung: I.13.3
Insgesamt muss festgestellt werden, das von einer grundsätzlich falschen Annahme über die
Nutzung der Jugendkulturhalle ausgegangen wird. Das Nutzungskonzept sieht keine
Veranstaltungshalle für Diskothekenbetrieb und sonstige Konzerte vor. Die Jugendkulturhalle dient
vielmehr und hauptsächlich in den Nachmittags- und Abendstunden (bis max. 22.00 Uhr) dazu,
Kindern und Jugendlichen ein vielfältiges kulturelles und pädagogisches Angebot unter
sozialpädagogischer Betreuung zur Verfügung zu stellen.
- 14 -
Es ist von der Stadt nicht beabsichtigt, eine „öffentlich betriebene“ Diskothek oder Konzerthalle zu
betreiben.
II.13.5 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation sind unzutreffend.
Begründung:I.5.2
II.13.6 Die Bedenken, dass durch die Veranstaltungshalle Freiflächen, die derzeit noch für Sport
und Spiel genutzt werden, verloren gehen, sind unzutreffend.
Begründung: II.1; Pkt. 6.8
II.13.7 Die Behauptung, das Alternativstandorte unter falschen Voraussetzungen und nicht
ausreichend geprüft wurden, wird zurückgewiesen.
Begründung:II.1,Pkt. 6.2
II.13.8 Befürchtete Nutzungskonflikte zwischen den bestehenden und den geplanten Nutzungen
sind nicht zu erwarten.
Geplant sind im einzelnen die Errichtung einer Spiel- und Veranstaltungshalle für Kinder und
Jugendliche, ein Jugendcafe mit Küche, zwei Bandproberäume, zwei Räume für Gruppenarbeit,
ein Büro einschließlich Beratungsraum sowie Nebenräume.
Innerhalb der auf dem Grundstücksgelände stehenden Gebäude bzw. dem denkmalgeschützten
Schulgebäude (Musikschule) und dem Erweiterungsbau sind neben der Musikschule bereits
Bildungs- und karitative/soziale Nutzungen vorhanden, die von der Volkshochschule (VHS) sowie
der Arbeiter-Wohlfahrt (AWO) durchgeführt werden. Die Veranstaltungshalle bzw. die dort
vorgesehen Nutzungen stellen somit eine Ergänzung der bereits vorhandenen Einrichtungen dar.
Durch die vorgesehene bauliche Ausführung der geplanten Jugendhalle / -räume und der
angestrebten Sanierung des historischen Schulgebäudes sind Lärmkonflikte untereinander nicht
zu erwarten.
Im Gegenteil werden mit der Bündelung der Gemeinbedarfseinrichtungen an diesem Standort
positive synergetische Effekte (u.a. gegenseitige Nutzung der Räumlichkeiten der bisherigen
Nutzer und der zukünftigen Nutzer, Austausch des Aufsichts-/Lehrpersonal) erreicht. Dieser
Gesichtspunkt ist zudem ein bedeutendes Standortkriterium, welches für diesen Standort spricht.
Weitere Begründung: II.19.5
II.13.9 Die Gefahr, dass der Denkmalwert des geschützten Altbaubestandes auf dem Gelände
durch den Neubau in unmittelbarer Nähe leidet, besteht nicht.
Begründung II.7.1; II.8.8
II.14
E. Wittmann, Rechtsanwalt, Stammheimer Str. 17, 50735 Köln
(Stellungnahme vom 16.11.2007)
II.14.1 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichend berücksichtigten Geräuschimmissionen
(Außengastronomie/Freiflächenlärm, Zu- und Abfahrtsverkehre, Besucher-/Fußgängerlärm,
baulicher Schallschutz/Musikanlage) sind unzutreffend.
Die vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf eine Nutzung, welche in dieser Form nicht
vorgesehen ist. Die der Stellungnahme zugrunde gelegten Annahmen gehen von falschen
Nutzungszeiten und – intensitäten aus. Unter dem Begriff „Jugendkulturhalle“ werden somit
Immissionen unterstellt, welche bei dem beschriebenen Nutzungskonzept nicht zu befürchten sind.
Es wird darauf hingewiesen, das im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht von einer typisierenden
Betrachtungsweise ausgegangen werden kann. Jugendeinrichtungen können gänzlich
unterschiedliche Fallgestaltungen aufweisen, so dass die Beeinträchtigungen für die
Nachbarschaft von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.
Die vorliegende Planung ist insoweit in seiner Gesamtheit das Ergebnis des intensiven
Abwägungsprozesses, insbesondere auch auf der Grundlage des Lärmgutachtens.
Auf der Grundlage der diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird es Aufgabe des
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein, diese Vorgaben entsprechend
umzusetzen; abzustellen ist somit auf den Betrieb, der konkret Gegenstand der Baugenehmigung
- 15 -
ist, sowie die Nebenbestimmungen ihn auf der Grundlage des Bebauungsplanes festlegen. Die
Nebenbestimmungen werden die Einhaltung der festgesetzten und gültigen Werte festschreiben:
Diese Werte entsprechen den Werten, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und damit
auch den Nachbarn zumutbar sind. Es besteht auch kein Anlass zu Zweifel, ob diese Werte durch
den Betrieb der Jugendkulturhalle überschritten werden; das Nutzungskonzept bewirkt keine
Immissionen, die über das einzuhaltende Maß hinausgehen. Es ist somit davon auszugehen, das
bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb die gesetzlichen Lärmwerte eingehalten werden
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das die vorliegende Planung nach BauNVO
sogar in einem WA-Gebiet, welches hier für die Nachbarbebauung anzunehmen ist, grundsätzlich
zulässig ist.
Weitere Begründung: I.11.2; II.13.4
II.14.2 Die Bedenken bezüglich des öffentlichen Parkplatz treffen nicht zu.
Begründung: I.5.2
II.14.3 Die Annahme, dass der aus dem Jahre 1968 stammende Bebauungsplan Nr. 15
(Gemeinde Liblar Nr. 4) hinsichtlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes funktionslos
geworden ist, und sich das Gebiet vielmehr über die Jahre zu einem „Reinen Wohngebiet“
entwickelt hat, ist nicht zutreffend.
Das benachbarte Gebiet ist in seiner Gesamtheit als allgemeines Wohngebiet zu bezeichnen. Im
Bereich des Wohngebietes befinden sich neben der Wohnbebauung und der Gemeinbedarfsfläche
(Musikschule, AWO, Volkshochschule) weitere Gemeinbedarfseinrichtungen (Kirchenzentrum,
Kindergärten etc.) sowie der Bahnhof und der Busbahnhof Liblar. Darüber hinaus sind weitere
Nutzungen, welche dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes gem BauNVO
zuzuordnen sind, vorhanden. Die Lage in der gewachsenen, alten Ortslage von (Ober-) Liblar und
inmitten des Siedlungsschwerpunktes entspricht zudem einer eindeutigen Gebietsklassifizierung
als allgemeines Wohngebiet.
II. 15
Familie Vieren, Heidebroichstraße 69, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 09.11.2007)
II.15.1 Die Bedenken, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden sind, sind unzutreffend.
Begründung: I.5.2
II.15.2 Die Aussagen bezüglich der bestehenden Lärmsituation werden zur Kenntnis genommen.
Sie beziehen sich nicht auf die vorliegende Planung.
Weitere Begründung: I.11.2
II.15.3 Die Bedenken bezüglich der Kosten für den Abriss einer Mauer werden zur Kenntnis
genommen.
II.15.4 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der
Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend.
Begründung: II.1, Pkt.6.8
II.16
Herr Peter Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 09.11.2007)
Frau Lieselotte Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 09.11.2007)
II.16.1 Der Standort liegt, entgegen der vorgetragenen Annahme, inmitten des
Siedlungsschwerpunktes Liblar und ist darüber hinaus, im Gegensatz zu anderen untersuchten
Standorten, hervorragend an den ÖPNV angeschlossen (Bahnhof, Busbahnhof).
Weitere Begründung:s.II.1, Pkt.6.2;
- 16 -
II.16.2 Die Bedenken bezüglich des Verlustes von Spielfläche durch die Errichtung der
Jugendkulturhalle sind nicht zutreffend.
Begründung: II.1, Pkt.6.8
II.16.3 Den Bedenken gegen den Standort der Jugendkulturhalle und der Lärmbelastung wird nicht
entsprochen.
Begründung. I.11.2; I.5.2; II.1. Pkt. 6.2
II 17
Herr Holger Flören, Schlunkweg 33, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 13.11.2007)
II.17.1 Der Anregung, das „Schallgutachten“ zu überarbeiten, kann nicht entsprochen werden.
Im Bebauungsplanverfahren sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
ausreichend geprüft und berücksichtigt worden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass es sich bei der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung nicht um eine
Veranstaltungshalle im Sinne der vorgetragenen o.a. Stellungnahme handelt, sondern vielmehr um
jugendkulturelle Vorhaben und Jugendfreizeiteinrichtungen auf der Grundlage des vom Rat der
Stadt Erftstadt beschlossenen Nutzungskonzeptes. Der Begriff „Jugendkulturhalle“ ist insoweit
irreführend, als damit grundsätzlich keine Veranstaltungshalle für bis in die Abendstunden
hineinreichende Konzert- und Diskothekenveranstaltungen geplant ist.
Weitere Begründung: I.11.2; II.7.2
II.17.2 Die Bedenken bezüglich der Parkplatzsituation sind nicht zutreffend.
Begründung: I.5.2; I.11.2
II.17.3 Die Bedenken gegen den ersatzlosen Verlust einer Spielfläche sind nicht zutreffend.
Begründung:II.1, Pkt. 6.8
II.17.4 Die Äußerung, dass bei der Realisierung der geplanten Jugendkulturhalle unmittelbar in der
Nähe der tektonischen Störzone (Erftsprung) Mehrkosten entstehen, werden zur Kenntnis
genommen. Im Bebauungsplan ist in Abstimmung mit dem zuständigen Träger öffentlicher
Belange eine Kennzeichnung gem. §9 (5) Nr.1 BauGB, insbesondere bezüglich der
Baugrunderkundung, enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bauwerksgründung, u.a. auf der Grundlage
der Vorschriften der DIN 1054, sind Folgekosten nicht zu erwarten.
II.17.5 Im Planverfahren sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander ermittelt, bewertet und ausreichend und gerecht abgewogen Das betrifft sowohl die
Standortfindung als auch die Inhalte des Bebauungsplanes.
Weitere Begründung: II.1, Pkt.6.2; I.5.2; I.11.2; II. 7.2
II.18
Eheleute Anna - Maria und Hans Heusch, Heidebroichstr. 4, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 13.11.2007
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Begründung:I.11.2
II.19
Hans Heusch, Heidebroichstraße 4, 50374 Erftstadt
Frau Heike Flören, Schlunkweg 33, 50374 Erftstadt
Frau Gertrud Nüßgen, Heidebroichstr. 16, 50374 Erftstadt
Evelyn Setht / Walter Wenger, Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt
Ilona Kraus, Heidebroichstr. 53, 50374 Erftstadt
Marvin Seht, Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt
Kevin Seht , Heidebroichstr. 63, 50374 Erftstadt
Rainer Ostertag, Schlunkweg 1, 50374 Erftstadt
Ch. Adams, Heidebroichstr. 57, 50374 Erftstadt
H. und G. Hoffmann, Heidebroichstr. 71, 50374 Erftstadt
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Stephanie Lüttgen, Heidebroichstr. 28, 50374 Erftstadt
Marita Rotkamp, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt
Willi Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt
Dietmar Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt
Ernst Kussinger, Heidebroichstr. 26, 50374 Erftstadt
Heinz Stein, Schlunkweg 47, 50374 Erftstadt
Rita und Manfred Morawietz, Schlunkweg 10, 50374 Erftstadt
Kethe und Günther Caspary, Heidebroichstr. 61, 50374 Erftstadt
Esser, Heidebroichstr. 27, 50374 Erftstadt
Anna Molitor, Am Tunnel 7, 50374 Erftstadt
Heinz und Elsbeth Düren, Heidebroichstr. 9, 50374 Erftstadt
Waltraud Mohr, Heidebroichstr. 37, 50374 Erftstadt
Anna Maria Heusch, Heidebroichstr. 4, 50374 Erftstadt
Clara Rotkamp, Schlunkweg 45, 50374 Erftstadt
Ralf Rotkamp, Schlunkweg 45, 50374 Erftstadt
Edit Wölfinger, Schlunkweg 47, 50374 Erftstadt
Ebertz, Kolibristr. 28, 50374 Erftstadt
Sonja Gerber / Winfried Brinkkötter, Heidebroichstr. 53, 50374 Erftstadt
Hedwig Krüll, Heidebroichstr. 59, 50374 Erftstadt
Hans-Josef Tropper, Tannenweg 24, 50374 Erftstadt
Margred und Albert Kuhn, Heidebroichstr. 45, 50374 Erftstadt
Edith Krings, Heidebroichstr. 39, 50374 Erftstadt
Christa Hopf, Heidebroichstr. 20, 50374 Erftstadt
Heinz und Gertrud Hopf, Heidebroichstr. 20, 50374 Erftstadt
Petra Hopf, Heidebroichstr. 22, 50374 Erftstadt
Anne und Franz- Josef Nikuliszyn, Heidebroichstr. 29, 50374 Erftstadt
Heike und Thomas Kreitner, Schlunkweg 23, 50374 Erftstadt
Christiane und Dr. med. Matthias Fischer, Heidebroichstr. 30, 50374 Erftstadt
Lucie und Theo Plein, Schlunkweg 21, 50374 Erftstadt
Marliese Faber, Heidebroichstr. 15, 50374 Erftstadt
Crambow, Im Spürkergarten 29, 50374 Erftstadt
Malgorzata Fidut, Heidebroichstr. 34, 50374 Erftstadt
Fam. A. Demir, Am Tunnel 3, 50374 Erftstadt
Honecker/ Tannhäuser, Heidebroichstr. 22, 50374 Erftstadt
Peter Hässlin, Heidebroichstr. 47, 50374 Erftstadt
Fam. Bongard, Heidebroichstr. 18, 50374 Erftstadt
Bille, Heidebroichstr., 50374 Erftstadt
Fam. Jonas, Heidebroichstr. 41, 50374 Erftstadt
Irmgard Lingscheid, Heidebroichstr. 9, 50374 Erftstadt
Gisela Salentin, Am Tunnel 5, 50374 Erftstadt
Joscha und Britta Klonz, Heidebroichstr. 67, 50374 Erftstadt
Werner Cirpiol, Jahnstr. 10, 50374 Erftstadt
Katharina Hölper, Heidebroichstr. 47, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 08.11.2007)
II.19.1 Die Aussagen bzw. Bedenken bezüglich der Lärmbelastung gehen grundsätzlich von
falschen Annahmen aus.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort der Jugendkulturhalle trotz der Nähe
zur Wohnbebauung für den überwiegenden Teil der geplanten Nutzungen wie
Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Sprachkurse, Kino-, Comedy-, Theater- und
Diskussionsveranstaltungen geeignet ist.
Weitere Begründung: I.11.2, II.17.1
II.19.2 Die Bedenken bezüglich des Außenlärms sind unbegründet.
Begründung: I.11.2; II.7.2
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II.19.3 Die Äußerung bezüglich des Außenlärms außerhalb der Öffnungszeiten wird zur Kenntnis
genommen. Planungsrechtliche Tatbestände, welche im vorliegenden Bebauungsplanverfahren
abzuwägen sind, können sich daraus nicht ergeben. Das sich außerhalb der Öffnungszeiten in
Korrelation zur vorgesehenen Nutzung ein Treffpunkt für Jugendliche entwickelt, ist nicht
nachvollziehbar. Vielmehr spricht vieles dafür, das ein geordneter Betriebsablauf der
Jugendkulturhalle mit entsprechender Aufsicht einer Eignung als Treffpunkt für Jugendliche im
Sinne der vorgetragenen Bedenken widerspricht.
II.19.4 Die Bedenken, dass das Stellplatzproblem ungelöst ist, ist nicht zutreffend.
Begründung: I.5.2; I.11.2;
II.19.5 Die Bedenken bezüglich der nicht ausreichenden Standortfindung, des befürchteten
Nutzungskonfliktes mit den bestehenden sozialen Einrichtungen, des Verlusts an Freiflächen, der
Beeinträchtigung des Denkmals und der nicht richtig behandelten Umweltbelange (Lärm,
Tektonische Störzone) werden zurückgewiesen.
Begründung: II.1, Pkt. 6.2; II.7.1, I.11.2; II.7.2; II.1; Pkt 6.8
Zu dem befürchteten Nutzungskonflikt mit den bestehenden sozialen Einrichtungen wird
festgestellt, das vielmehr davon auszugehen ist, das sich diese Einrichtungen, im Einzelnen sind
dies die Musikschule Erftstadt (Bernd-Alois-Zimmermann Musikschule), die Volkshochschule
Erftstadt sowie die Arbeiterwohlfahrt (AWO), mit ihrem pädagogischem und sozialem Angebot und
das geplante jugendkulturelle Angebot synergetisch ergänzen wird und somit insgesamt den
Gemeinbedarfsstandort stärkt.
Im Umweltbericht ist überdies festgehalten, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 15 B
unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff
in Natur und Landschaft ist durch Umsetzung einer hochwertigen externen Ausgleichsmaßnahme
in 275 qm Größe zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen ausgeglichen.
III.Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW)
vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW
S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt – Liblar,
Jugendkulturhalle, einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie den auf der
Grundlage der Prüfung (Abwägung) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I., II. und II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 27.03.2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15B,
Erftstadt – Liblar, Jugendkulturhalle, beschlossen.
Die Unterrichtung (Beteiligung) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.07. 2005 bis zum 22.08.2005. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Bürgerversammlung am
07.11.2006 und in der Zeit vom 31.10.2006 bis zum 07.11.2006 (vor der Bürgerversammlung) und
in der Zeit vom 14.11.2006 bis 21.11.2006 (nach der Bürgerversammlung). Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB erfolgte mit
Anschreiben vom 08.10.2006 für die Zeit vom 17.10.2007 bis einschließlich 16.11.2007. Die
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB erfolgte in der Zeit. vom 17.10.2007 bis
einschließlich 16.11.2007.
Die während der Beteiligungen gem. §§ 3 Abs.1, 3 Abs.2, 4 Abs.1 und 4 Abs.2 BauGB von der
Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Äußerungen und Stellungnahmen (incl. Niederschrift zur Bürgerversammlung nebst deren Anlage)
sind der Vorlage in der Anlage beigefügt.
Der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt - Liblar, Jugendkulturhalle, kann nunmehr aufgrund des
vorangegangenen Abwägungsergebnisses als Satzung beschlossen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das aufgrund des bisherigen Planverfahrens
davon ausgegangen werden kann, das im Rahmen eines Antrags gem. § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Oberverwaltungsgericht (Münster) über die Gültigkeit
des Bebauungsplan entscheiden wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer inzidenten
Prüfung des Bebauungsplanes in einem Verwaltungsgerichtsverfahren (Klage gegen eine erteilte
Baugenehmigung).
(Bösche)
Anlagen
Anlageplan
Äußerungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit incl. Niederschrift der Bürgerversammlung nebst Anlage
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