Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 127, E. - Dirmerzheim, Am Schießberg , Beschluss über 1. vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 127, E. - Dirmerzheim, Am Schießberg ,
Beschluss über 1. vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 127, E. - Dirmerzheim, Am Schießberg ,
Beschluss über 1. vereinfachte Änderung)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 605/2007 Az.: 61. 21-20 / 127 1. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.11.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 04.12.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 127, E. - Dirmerzheim, Am Schießberg , Beschluss über 1. vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.11.2007 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 127, E. – Dirmerzheim, Am Schießberg in einem Teilbereich (von einer Ein- in eine Zweigeschossigkeit) gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 127 setzt bisher für das gesamte Plangebiet eine eingeschossige Bebauung ohne Höhenbeschränkung sowie eine Einzel- oder Doppelhausbebauung fest. Der Stadtverwaltung (Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft) liegen Anfragen von Grundstücksinteressenten bzw. Investoren vor, die im Plangebiet zweigeschossige Wohnungseinheiten in Form einer Doppelhausbebauung und / oder Hausgruppe errichten möchten. Da bisher im Bebauungsplan keine Höhenfestsetzung für die geplante eingeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist die gewünschte zweigeschossige Bebauung dann städtebaulich vertretbar, wenn die Festlegung einer Höhenbegrenzung die Einfügung in den städtebaulichen Kontext der eingeschossigen Bebauung gewährleistet. Daher ist beabsichtigt, für den Bereich der Planänderung eine zweigeschossige Bebauung zusammen mit einer Höhenvorgabe (mindest und maximale Trauf- und Firsthöhe), die Einschränkung der Dachformen, den Ausschluss von Staffelgeschossen und den teilweise Verzicht auf die Festsetzung „nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig“ festzusetzen. Die Festsetzungen bezüglich der Trauf - und Firsthöhe und die Einschränkung der Dachformen und des Staffelgeschosses sollen eine zu massiv wirkende und unhomogene Bebauung gegenüber der im Plangebiet festgesetzten eingeschossigen Bebauung verhindern. Unter diesen Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass die Planänderung im Süden an eine bereits vorhandene zweigeschossige Reihenhausbebauung (Jakobstraße) grenzt, kann die vereinfachte Änderung befürwortet werden. Die Beibehaltung des Verzichts auf die Höhenbegrenzung bei der eingeschossigen Bebauung, welche je nach Grundstückszuschnitt, überbaubarer Grundstücksfläche und gewählter Dachform eine Firsthöhe erreichen werden kann, die die vorgesehene Firsthöhe der zweigeschossigen Bebauung nicht wesentlich unterschreitet, trägt zudem zu einem verträglichen städtebaulichen Erscheinungsbild bei. Die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer und Nachbarn haben der Planänderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planung nicht betroffen; die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. (Bösche) Anlage 1. Vereinfachte Änderung -2-