Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 605/2007
Az.: 61. 21-20 / 127 1. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.11.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
04.12.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 127, E. - Dirmerzheim, Am Schießberg ,
Beschluss über 1. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.11.2007
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 127, E. – Dirmerzheim, Am Schießberg in einem
Teilbereich (von einer Ein- in eine Zweigeschossigkeit) gemäß dem in der Anlage beigefügten
Entwurf vereinfacht zu ändern.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 127 setzt bisher für das gesamte Plangebiet eine eingeschossige
Bebauung ohne Höhenbeschränkung sowie eine Einzel- oder Doppelhausbebauung fest.
Der
Stadtverwaltung
(Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft)
liegen
Anfragen
von
Grundstücksinteressenten bzw. Investoren vor, die im Plangebiet zweigeschossige
Wohnungseinheiten in Form einer Doppelhausbebauung und / oder Hausgruppe errichten
möchten.
Da bisher im Bebauungsplan keine Höhenfestsetzung für die geplante eingeschossige Bebauung
vorgesehen ist, ist die gewünschte zweigeschossige Bebauung dann städtebaulich vertretbar,
wenn die Festlegung einer Höhenbegrenzung die Einfügung in den städtebaulichen Kontext der
eingeschossigen Bebauung gewährleistet.
Daher ist beabsichtigt, für den Bereich der Planänderung eine zweigeschossige Bebauung
zusammen mit einer Höhenvorgabe (mindest und maximale Trauf- und Firsthöhe), die
Einschränkung der Dachformen, den Ausschluss von Staffelgeschossen und den teilweise
Verzicht auf die Festsetzung „nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig“ festzusetzen. Die
Festsetzungen bezüglich der Trauf - und Firsthöhe und die Einschränkung der Dachformen und
des Staffelgeschosses sollen eine zu massiv wirkende und unhomogene Bebauung gegenüber der
im Plangebiet festgesetzten eingeschossigen Bebauung verhindern.
Unter diesen Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass die Planänderung im Süden an eine
bereits vorhandene zweigeschossige Reihenhausbebauung (Jakobstraße) grenzt, kann die
vereinfachte Änderung befürwortet werden. Die Beibehaltung des Verzichts auf die
Höhenbegrenzung bei der eingeschossigen Bebauung, welche je nach Grundstückszuschnitt,
überbaubarer Grundstücksfläche und gewählter Dachform eine Firsthöhe erreichen werden kann,
die die vorgesehene Firsthöhe der zweigeschossigen Bebauung nicht wesentlich unterschreitet,
trägt zudem zu einem verträglichen städtebaulichen Erscheinungsbild bei.
Die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer und Nachbarn haben der Planänderung
zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planung nicht betroffen; die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
(Bösche)
Anlage
1. Vereinfachte Änderung
-2-