Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisherige Festsetzungen
Neue Festsetzungen
1. Vereinfachte Änderung
Bebauungsplan Nr. 127
Erftstadt-Dirmerzheim, Am Schießberg
N
N
M. 1:1.000
M. 1:1.000
Legende / Festsetzungen
WA
WA
0,3 I
0,3 I
o
o
ED
ED
WA
Allgemeines Wohngebiet
0,3
Grundflächenzahl
I / II
Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
O
Offene Bauweise
ED
Nur Einzel- und Doppelhaus zulässig
E
Nur Einzelhaus zulässig
Baugrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes
der baulichen Nutzung
Angrenzung der unterscieldichen Bauweise
der baulichen Nutzung
Vorgeschlagene Flurstücksgrenzen
Zusätzliche Planungsrechtliche Festsetzungen
gem. § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Höhe der baulichen Anlagen
Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung wird die
Firsthöhe (Oberste Begrenzung der Dachhaut) auf mindestens
8,00 m und maximal 9,50 m festgesetzt.
Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung wird
eine Traufhöhe von mindestens 4,50 m und maximal 6,50 m
festgesetzt. Maßgeblich für die Ermittlung der Traufhöhe ist
der konstruktive Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante der Außenwand.
WA
0,3 II
o
ED
WA
0,3 II
o
bstr
aße
ED
Jak
o
o
Jak
obs
tra
0,3 I
ße
WA
Als Geländeoberfläche wird die unmittelbar an das Grundstück
angrenzende ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
diese gilt als Bezugshöhe für die festgesetzten First- und
Traufhöhen. Es ist der mittlere Höhenwert der an das GrundStück angrenzenden Verkehrsfläche maßgebend.
Staffelgeschosse sind bei der festgesetzten zweigeschossigen
Bebauung ausgeschlossen.
Zusätzliche Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
nach § 86 Landesbauordnung NW (BauONW)
Dachform
Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung sind
Flach- und Pultdächer ausgeschlossen.
WA
0,3 II
o
E
Mit Ausnahme der „Zahl der maximal zulässigen
Vollgeschosse“ bleiben die Festsetzungen des rechtsKräftigen Bebauungsplan unveränderten.