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Beschlussvorlage (Entwurf der 1. vereinfachten Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Entwurf der 1. vereinfachten Änderung)

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Inhalt der Datei

Bisherige Festsetzungen Neue Festsetzungen 1. Vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr. 127 Erftstadt-Dirmerzheim, Am Schießberg N N M. 1:1.000 M. 1:1.000 Legende / Festsetzungen WA WA 0,3 I 0,3 I o o ED ED WA Allgemeines Wohngebiet 0,3 Grundflächenzahl I / II Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse O Offene Bauweise ED Nur Einzel- und Doppelhaus zulässig E Nur Einzelhaus zulässig Baugrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung Angrenzung der unterscieldichen Bauweise der baulichen Nutzung Vorgeschlagene Flurstücksgrenzen Zusätzliche Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Höhe der baulichen Anlagen Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung wird die Firsthöhe (Oberste Begrenzung der Dachhaut) auf mindestens 8,00 m und maximal 9,50 m festgesetzt. Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung wird eine Traufhöhe von mindestens 4,50 m und maximal 6,50 m festgesetzt. Maßgeblich für die Ermittlung der Traufhöhe ist der konstruktive Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante der Außenwand. WA 0,3 II o ED WA 0,3 II o bstr aße ED Jak o o Jak obs tra 0,3 I ße WA Als Geländeoberfläche wird die unmittelbar an das Grundstück angrenzende ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt; diese gilt als Bezugshöhe für die festgesetzten First- und Traufhöhen. Es ist der mittlere Höhenwert der an das GrundStück angrenzenden Verkehrsfläche maßgebend. Staffelgeschosse sind bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung ausgeschlossen. Zusätzliche Bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach § 86 Landesbauordnung NW (BauONW) Dachform Bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung sind Flach- und Pultdächer ausgeschlossen. WA 0,3 II o E Mit Ausnahme der „Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse“ bleiben die Festsetzungen des rechtsKräftigen Bebauungsplan unveränderten.