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Beschlussvorlage (KDVZ Rhein-Erft-Rur - Ausstiegsszenario)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 581/2007 Az.: Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 05.11.2007 Beratungsfolge Hauptausschuss Betrifft: Termin 13.12.2007 Bemerkungen KDVZ Rhein-Erft-Rur - Ausstiegsszenario Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.11.2007 Beschlussentwurf: Der Bericht zum Ausstieg aus dem Zweckverband KDVZ Rhein-Erft-Rur wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Das von der KDVZ vorgehaltene Produkt- und Leistungsangebot für die angeschlossenen Verbandsmitglieder habe ich mit Unterstützung der KDVZ in einer Übersicht dargestellt. Neben den Kernprodukten werden noch eine Reihe von Verfahren außerhalb des Kernbereichs genutzt. Alle genutzten Produkte haben unterschiedliche Vertragslaufzeiten bzw. Mindestbindungsfristen. Weiterhin bestehen zwischen der Stadt Erftstadt und der KDVZ folgende Servicevereinbarungen: • • • • • Leitstelleninformationssystem: Vertragsschluss 04.10.2006; Laufzeit 3 Jahre, Kündigung vor Ablauf nur in Ausnahmefällen KITA 2000: Vertragsschluss 01.04.2006; Laufzeit 3 Jahre, Kündigung vor Ablauf nur in Ausnahmefällen Zentraler Virenschutz: Vertragsschluss 01.01.2005; Laufzeit 1 Jahr mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr; Kündigung: 3 Monate vor Laufzeitende des Vertrags EMRA: Vertragsschluss 01.08.2004; Laufzeit 1 Jahr mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr; Kündigung: 3 Monate vor Laufzeitende des Vertrags TSM-Vertrag (Datensicherung): Laufzeit unbefristet, 3 Monate Kündigungsfrist Nach der Produktübersicht/Servicevereinbarung werden über 40 Produkte und Dienstleistungen des Zweckverbandes in Anspruch genommen. Diese können nach Ablauf der entsprechenden Fristen gekündigt werden. Ein vollständiger Austritt aus dem Zweckverband ist gem. der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 16. Juli 2004 in § 21 Abs. 2 wie folgt geregelt: Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedarf der Zustimmung von drei Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung. Als Folge eines Ausstiegs aus dem Zweckverband müssen die Verfahren in Eigenleistung betrieben oder extern eingekauft werden, wobei die Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Verfahren und insbesondere zu den Verfahren des Finanzwesens incl. der Schnittstellen problematisch sind. Die Erstellung eines Ausstiegsszenarios ist ohne Unterstützung eines externen Komplett-Anbieters oder eines unabhängigen Beraters nicht zu empfehlen. Ende November habe ich einen persönlichen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer der KDVZ, Herrn Jungnitsch. Über das Gespräch werde ich in der Sitzung des Hauptausschusses berichten. (Bösche) -2-