Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 581/2007
Az.:
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 05.11.2007
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Betrifft:
Termin
13.12.2007
Bemerkungen
KDVZ Rhein-Erft-Rur - Ausstiegsszenario
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 05.11.2007
Beschlussentwurf:
Der Bericht zum Ausstieg aus dem Zweckverband KDVZ Rhein-Erft-Rur wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Das von der KDVZ vorgehaltene Produkt- und Leistungsangebot für die angeschlossenen
Verbandsmitglieder habe ich mit Unterstützung der KDVZ in einer Übersicht dargestellt.
Neben den Kernprodukten werden noch eine Reihe von Verfahren außerhalb des Kernbereichs
genutzt. Alle genutzten Produkte haben unterschiedliche Vertragslaufzeiten bzw.
Mindestbindungsfristen.
Weiterhin bestehen zwischen der Stadt Erftstadt und der KDVZ folgende Servicevereinbarungen:
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Leitstelleninformationssystem: Vertragsschluss 04.10.2006; Laufzeit 3 Jahre,
Kündigung vor Ablauf nur in Ausnahmefällen
KITA 2000: Vertragsschluss 01.04.2006; Laufzeit 3 Jahre, Kündigung vor Ablauf nur in Ausnahmefällen
Zentraler Virenschutz: Vertragsschluss 01.01.2005; Laufzeit 1 Jahr mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr; Kündigung: 3 Monate
vor Laufzeitende des Vertrags
EMRA: Vertragsschluss 01.08.2004; Laufzeit 1 Jahr mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr; Kündigung: 3 Monate vor Laufzeitende
des Vertrags
TSM-Vertrag (Datensicherung): Laufzeit unbefristet, 3 Monate Kündigungsfrist
Nach der Produktübersicht/Servicevereinbarung werden über 40 Produkte und Dienstleistungen
des Zweckverbandes in Anspruch genommen. Diese können nach Ablauf der entsprechenden
Fristen gekündigt werden.
Ein vollständiger Austritt aus dem Zweckverband ist gem. der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur in der Fassung der
8. Änderungssatzung vom 16. Juli 2004 in § 21 Abs. 2 wie folgt geregelt:
Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedarf der Zustimmung von
drei Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung.
Als Folge eines Ausstiegs aus dem Zweckverband müssen die Verfahren in Eigenleistung betrieben oder extern eingekauft werden, wobei die Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Verfahren
und insbesondere zu den Verfahren des Finanzwesens incl. der Schnittstellen problematisch sind.
Die Erstellung eines Ausstiegsszenarios ist ohne Unterstützung eines externen Komplett-Anbieters
oder eines unabhängigen Beraters nicht zu empfehlen.
Ende November habe ich einen persönlichen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer der
KDVZ, Herrn Jungnitsch. Über das Gespräch werde ich in der Sitzung des Hauptausschusses berichten.
(Bösche)
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