Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 608/2007
Az.: 61.21-20/158
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 15.11.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
04.12.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.158, E. -Konradsheim, Frenzenstraße
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die frühzeitge Bürgerbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.11.2007
Beschlussentwurf:
I.
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBL. I S. 3316) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan
ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der
Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr.158, Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße.
II.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der vorliegenden Vorentwurfsplanung die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als
Bürgerversammlung durchzuführen.
Begründung:
zu I.
Die Fa. PJK Konradsheim hat mit B 285/2007, Ausschuss für Stadtentwicklung am 05.06.2007, die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für die Grundstücke: Gemarkung Lechenich, Flur 7,
Flurstücke 280, 293 u.a.(siehe Anlage 1) beantragt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat dazu beschlossen, zunächst die landschafts- und
planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Bezirksplanungsbehörde Köln und der Unteren
Landschaftsbehörde, Rhein-Erft-Kreis, abzustimmen und dem Ausschuss auf dieser Grundlage
eine entsprechende Beschlussfassung vorzulegen.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung
eines Bebauungsplanes und gegen die entsprechend notwendige Änderung des
Flächennutzungsplanes, wenn sich die Ausdehnung der Bebauung im Rahmen der in der Anlage 2
dargestellten Vorentwurfsplanung bewegt.
Die Untere Landschaftsbehörde hat eine Zustimmung und positive Begleitung der Herausnahme
der entsprechenden Flächen aus dem Landschaftschutzgebiet grundsätzlich in Aussicht gestellt,
wenn geeignete Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden.
Da auch aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen eine Bebauung der o.g. Flächen
bestehen, sollte nunmehr ein Aufstellungsbeschluss erfolgen; die Detailabstimmung wird im
weiteren Planverfahren erfolgen. Dabei ist auch die Flächeninanspruchnahme durch die geplante
Kreisstraße K 44n/K46n entsprechend zu berücksichtigen.
Zu II.
Der Vorhabenträger hat in der Zwischenzeit auf der Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen
(s. I.) einen städtebaulichen Vorentwurf (siehe Anlage 2) erarbeitet. In der Anlage ist zudem eine
entsprechende Vorentwurfsbegründung beigefügt.(Anlage 3)
Als nächster Verfahrensschritt soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer
Bürgerversammlung durchgeführt werden. Danach ist vorgesehen, den Bebauungsplanentwurf für
den Offenlegungsbeschluss und den Beschluss über die Änderung und Offenlage der
planungsrechtlich erforderlichen Flächennutzungsplan-Änderung entsprechend vorzubereiten.
(Bösche)
Anlagen:
Übersichtsplan
Städtebaulicher Entwurf
Vorentwurfsbegründung
-2-