Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 621/2007
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: -61 -, -63 -,- 82 Datum: 21.11.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
28.11.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
04.12.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 21.11.2007
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan
aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 133.1, E. – Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 133, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, ist seit dem 14.11.2005
rechtskräftig. Städtebauliches Ziel für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes war es, dem an
diesem Standort bereits bestehenden Gewerbebetrieb (Firmengruppe Füngeling) eine
planungsrechtlich gesicherte Erweiterungsmöglichkeit zu geben.
Die Firmengruppe Füngeling war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes auf
insgesamt fünf Standorte in Erftstadt, Euskirchen, Velbert, Welkenraedt (Belgien) und Chojna
(Polen) verteilt. Die dadurch entstandenen Probleme hinsichtlich der Verteiler- und
Versorgungsfahrten, des erhöhten Kontrollaufwandes im Personalbereich, der nicht unerheblichen
Reibungsverluste und Organisationsprobleme sowie der Vorhaltung von Maschinen, Geräten und
Personal an den verschiedenen Standorten haben zu einer erheblichen Kostenbelastung geführt
und somit langfristig den Fortbestand des Unternehmens in Frage gestellt.
Die Stadt Erftstadt hat in Kenntnis dieser Sachlage mit dem o.a. Bebauungsplan die Grundlage für
eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebszusammenlegung geschaffen und somit der Firmengruppe
Füngeling, insbesondere auch aus Wirtschaftsförderungsgesichtspunkten, die Möglichkeit
gegeben, über die Ausschöpfung des damit gegebenen Rationalisierungspotenzials in Zukunft „auf
dem Markt“ im Wettbewerb bestehen zu können. Dazu hat auch beigetragen, dass sich am
Standort bereits der Hauptsitz der Firmengruppe Füngeling und ein für die Erweiterungsabsichten
geeignetes - seinerzeit landwirtschaftlich genutztes - Grundstück unmittelbar angrenzend befand.
Da im seit dem 22.06.1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (Neuaufstellung
1996-1999) der Erweiterungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt war, wurde
zeitgleich das entsprechende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 02, ErftstadtFriesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, durchgeführt; die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 02
ist seit dem 05.07.2005 wirksam.
Nunmehr liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt seit dem 24.10.2007 ein Bauantrag zur
Errichtung einer Lagerhalle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 133 vor. Der Bauherr
(Füngeling Industrieservice) beabsichtigt, in dieser Halle „Kunststoffmüll“ umzuschlagen. Nach den
vorliegenden Informationen (Betriebsbeschreibung wurde erst am 08.11.2007 vorgelegt) sollen ab
dem 01.01.2008 in dieser Halle Leichtverpackungen („Gelbe Tonne“) des Dualen Systems
Deutschland (DSD) aus dem Rhein-Erft-Kreis – bis auf die Stadt Brühl – umgeladen bzw. nach
kurzfristiger Zwischenlagerung (Abladen und Aufladen zum Weitertransport i.d.R. am selben Tag)
einem anderen Standort zur weiteren Sortierung und Verwertung zugeführt werden. Dabei handelt
es sich um ca. 50 t Leichtverpackungen am Tag ( ca. 12.000 t /Jahr).
Diese Nutzung entspricht nicht den formulierten Inhalten der seinerzeitigen bauleitplanerischen
Begründung und insgesamt nicht den städtebaulichen Beweggründen der Stadt Erftstadt bei der
Einleitung der o.a. Bauleitpläne.
Bei der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.133 sowie der
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 02 ist vielmehr davon ausgegangen worden, der
Firmengruppe Füngeling planungsrechtlich eine Standortsicherheit zu gewährleisten bzw. den
langfristigen Fortbestand zu ermöglichen, indem die bis dahin weit verzweigten Betriebsteile am
Hauptstandort in E.-Friesheim konzentriert werden können. Der Bebauungsplan hat auf dieser
Grundlage nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Gewerbegebiet festgesetzt und
„lediglich“ Festsetzungen zur Einschränkung und zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen Gewerbebetrieben mit Einzelhandelsnutzungen und Verkaufsflächen an letzte
Verbraucher vorgesehen. Eine weitere Differenzierung der in einem Gewerbegebiet gem. § 8
BauNVO zulässigen Nutzungen ist aufgrund des beschriebenen Planungsanlasses im
Bebauungsplan nicht vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass
ausschließlich die o.a. Gründe diese Bauleitplanung bewirkt haben; im Flächennutzungsplan sind
ansonsten für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt ausreichend gewerbliche Bauflächen
vorgehalten.
Daher wird vorgeschlagen, die seinerzeitigen städtebaulichen Ziele unter Berücksichtigung des
aktuell beantragten Vorhabens (Zwischenlagerung/Umladen von Leichtverpackungen) einer
erneuten Bewertung zuzuführen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 133.1 diese
Nutzung an den bisher beabsichtigten und den tatsächlich vorhandenen gewerblichen Nutzungen
sowohl im Plangebiet als auch in den benachbarten Gewerbegebieten (BP Nr.80/u.a.
Lebensmittelherstellung und BP Nr. 80A) zu orientieren und ggf. daraus eine Neuformulierung der
städtebaulichen Entwicklungsziele für diesen Bereich abzuleiten. Dabei ist im weiteren Verfahren
eine Differenzierung bzw. Zonierung der bisher zulässigen gewerblichen Nutzungen
planungsrechtlich nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang sind auch die in der
Zwischenzeit für dieses Grundstück genehmigten weiteren Nutzungen, welche nicht primär aus
der seinerzeitigen Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes abzuleiten sind (z.B.
Catering etc.), in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. Somit wird es auch Ziel des
Bebauungsplanes sein, in Abstimmung mit den langfristigen Bedürfnissen der Firmengruppe
Füngeling ein städtebaulich sinnvolles gewerbliches Nutzungskonzept für die Zukunft aufzustellen.
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Auch die Tatsache, dass die Stadt Erftstadt auf der Grundlage einer Regionalplan-Änderung im
Jahre 1994 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines - ausschließlich
abfallwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Gewerbe- und Industriegebietes geschaffen hat
(Verwertungszentrum südlicher Erftkreis/Abfallverwertungszentrum), sollte in die weitere
Erörterung und Abwägung einbezogen werden. Dieses zweckgebundene Gewerbegebiet dient
ausschließlich der Ansiedlung von Betrieben zur Lagerung/Behandlung und zur Beseitigung bzw.
Verwertung von Abfällen im Sinne des -seinerzeitigen- Kreislauf-Wirtschafts- und Abfallgesetzes.
Die Anlage ist zudem eingebunden in das Abfallwirtschaftskonzept des (Rhein-)Erftkreises.
Zum Zeitpunkt der Planung des Abfallverwertungszentrums war das Sammeln, der Transport, die
Sortierung und die Verwertung von Leichtverpackungen des Dualen Systems eine „wirtschaftliche
Einheit“ im Rahmen der Kreislaufwirtschaft. Inzwischen wird das Sammeln und der Transport, die
Sortierung und die Verwertung von Leichtverpackungen jeweils als gesonderte Leistung vom
Dualen System Deutschland ausgeschrieben, sodass eine sinnvolle Konzentration der (Zwischen)Lagerung, der Abfallbehandlung und -verwertung, wie sie am Standort des Verwertungszentrums
vorgesehen war, nicht mehr gegeben ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es weiterer
Überlegungen, ob und in welcher Form die dezentrale Zwischenlagerung bzw. das Umladen von
Leichtverpackungen des Dualen Systems in die künftige städtebaulichen Zielsetzung der Stadt
Erftstadt eingebunden werden kann.
(Bösche)
Anlage
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