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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet;
Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 621/2007 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: -61 -, -63 -,- 82 Datum: 21.11.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin 28.11.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 04.12.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.11.2007 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 133.1, E. – Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 133, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, ist seit dem 14.11.2005 rechtskräftig. Städtebauliches Ziel für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes war es, dem an diesem Standort bereits bestehenden Gewerbebetrieb (Firmengruppe Füngeling) eine planungsrechtlich gesicherte Erweiterungsmöglichkeit zu geben. Die Firmengruppe Füngeling war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes auf insgesamt fünf Standorte in Erftstadt, Euskirchen, Velbert, Welkenraedt (Belgien) und Chojna (Polen) verteilt. Die dadurch entstandenen Probleme hinsichtlich der Verteiler- und Versorgungsfahrten, des erhöhten Kontrollaufwandes im Personalbereich, der nicht unerheblichen Reibungsverluste und Organisationsprobleme sowie der Vorhaltung von Maschinen, Geräten und Personal an den verschiedenen Standorten haben zu einer erheblichen Kostenbelastung geführt und somit langfristig den Fortbestand des Unternehmens in Frage gestellt. Die Stadt Erftstadt hat in Kenntnis dieser Sachlage mit dem o.a. Bebauungsplan die Grundlage für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebszusammenlegung geschaffen und somit der Firmengruppe Füngeling, insbesondere auch aus Wirtschaftsförderungsgesichtspunkten, die Möglichkeit gegeben, über die Ausschöpfung des damit gegebenen Rationalisierungspotenzials in Zukunft „auf dem Markt“ im Wettbewerb bestehen zu können. Dazu hat auch beigetragen, dass sich am Standort bereits der Hauptsitz der Firmengruppe Füngeling und ein für die Erweiterungsabsichten geeignetes - seinerzeit landwirtschaftlich genutztes - Grundstück unmittelbar angrenzend befand. Da im seit dem 22.06.1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (Neuaufstellung 1996-1999) der Erweiterungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt war, wurde zeitgleich das entsprechende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 02, ErftstadtFriesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, durchgeführt; die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 02 ist seit dem 05.07.2005 wirksam. Nunmehr liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt seit dem 24.10.2007 ein Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 133 vor. Der Bauherr (Füngeling Industrieservice) beabsichtigt, in dieser Halle „Kunststoffmüll“ umzuschlagen. Nach den vorliegenden Informationen (Betriebsbeschreibung wurde erst am 08.11.2007 vorgelegt) sollen ab dem 01.01.2008 in dieser Halle Leichtverpackungen („Gelbe Tonne“) des Dualen Systems Deutschland (DSD) aus dem Rhein-Erft-Kreis – bis auf die Stadt Brühl – umgeladen bzw. nach kurzfristiger Zwischenlagerung (Abladen und Aufladen zum Weitertransport i.d.R. am selben Tag) einem anderen Standort zur weiteren Sortierung und Verwertung zugeführt werden. Dabei handelt es sich um ca. 50 t Leichtverpackungen am Tag ( ca. 12.000 t /Jahr). Diese Nutzung entspricht nicht den formulierten Inhalten der seinerzeitigen bauleitplanerischen Begründung und insgesamt nicht den städtebaulichen Beweggründen der Stadt Erftstadt bei der Einleitung der o.a. Bauleitpläne. Bei der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.133 sowie der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 02 ist vielmehr davon ausgegangen worden, der Firmengruppe Füngeling planungsrechtlich eine Standortsicherheit zu gewährleisten bzw. den langfristigen Fortbestand zu ermöglichen, indem die bis dahin weit verzweigten Betriebsteile am Hauptstandort in E.-Friesheim konzentriert werden können. Der Bebauungsplan hat auf dieser Grundlage nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Gewerbegebiet festgesetzt und „lediglich“ Festsetzungen zur Einschränkung und zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Einzelhandelsnutzungen und Verkaufsflächen an letzte Verbraucher vorgesehen. Eine weitere Differenzierung der in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zulässigen Nutzungen ist aufgrund des beschriebenen Planungsanlasses im Bebauungsplan nicht vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass ausschließlich die o.a. Gründe diese Bauleitplanung bewirkt haben; im Flächennutzungsplan sind ansonsten für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt ausreichend gewerbliche Bauflächen vorgehalten. Daher wird vorgeschlagen, die seinerzeitigen städtebaulichen Ziele unter Berücksichtigung des aktuell beantragten Vorhabens (Zwischenlagerung/Umladen von Leichtverpackungen) einer erneuten Bewertung zuzuführen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 133.1 diese Nutzung an den bisher beabsichtigten und den tatsächlich vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowohl im Plangebiet als auch in den benachbarten Gewerbegebieten (BP Nr.80/u.a. Lebensmittelherstellung und BP Nr. 80A) zu orientieren und ggf. daraus eine Neuformulierung der städtebaulichen Entwicklungsziele für diesen Bereich abzuleiten. Dabei ist im weiteren Verfahren eine Differenzierung bzw. Zonierung der bisher zulässigen gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang sind auch die in der Zwischenzeit für dieses Grundstück genehmigten weiteren Nutzungen, welche nicht primär aus der seinerzeitigen Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes abzuleiten sind (z.B. Catering etc.), in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. Somit wird es auch Ziel des Bebauungsplanes sein, in Abstimmung mit den langfristigen Bedürfnissen der Firmengruppe Füngeling ein städtebaulich sinnvolles gewerbliches Nutzungskonzept für die Zukunft aufzustellen. -2- Auch die Tatsache, dass die Stadt Erftstadt auf der Grundlage einer Regionalplan-Änderung im Jahre 1994 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines - ausschließlich abfallwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Gewerbe- und Industriegebietes geschaffen hat (Verwertungszentrum südlicher Erftkreis/Abfallverwertungszentrum), sollte in die weitere Erörterung und Abwägung einbezogen werden. Dieses zweckgebundene Gewerbegebiet dient ausschließlich der Ansiedlung von Betrieben zur Lagerung/Behandlung und zur Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen im Sinne des -seinerzeitigen- Kreislauf-Wirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Anlage ist zudem eingebunden in das Abfallwirtschaftskonzept des (Rhein-)Erftkreises. Zum Zeitpunkt der Planung des Abfallverwertungszentrums war das Sammeln, der Transport, die Sortierung und die Verwertung von Leichtverpackungen des Dualen Systems eine „wirtschaftliche Einheit“ im Rahmen der Kreislaufwirtschaft. Inzwischen wird das Sammeln und der Transport, die Sortierung und die Verwertung von Leichtverpackungen jeweils als gesonderte Leistung vom Dualen System Deutschland ausgeschrieben, sodass eine sinnvolle Konzentration der (Zwischen)Lagerung, der Abfallbehandlung und -verwertung, wie sie am Standort des Verwertungszentrums vorgesehen war, nicht mehr gegeben ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es weiterer Überlegungen, ob und in welcher Form die dezentrale Zwischenlagerung bzw. das Umladen von Leichtverpackungen des Dualen Systems in die künftige städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Erftstadt eingebunden werden kann. (Bösche) Anlage -3-