Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
609 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 617/2007
Az.:
Amt: - 32 BeschIAusf.: - 32 Datum: 20.11.2007
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfol
e
Termin
Hauptausschuss
Betrifft:
Bemerkun
en
13.12.2007
Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften
bürgerfreundliche Instrumente
Widerspruchsverfahrens
durch
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift
des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.11.2007
Stellunanahme
der Verwaltuna:
Der Landtag hat am 20.09.2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz 11)verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.11.2207 in Kraft.
Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz 11fast alle Widerspruchsverfahren
abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen
waren.
Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben u.a.
Verfahren, bei denen das Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die
Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben. Dies bedeutet, kommt Bundesrecht zur
Anwendung ist zu prüfen, ob das jeweils spezielle Bundesgesetz die Durchführung eines
Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) vorsieht. Wenn ja, bleibt es bei der bislang paktizierten
Vorgehensweise. Wenn nein, so fällt das Vorverfahren weg und es ist der direkte Klageweg
gegeben.
Eine solche Vorschrift befindet sich z.B. in § 78 Sozialgerichtsgesetz LV.m. § 51 SGG
(Bundesrecht) - sh. Anlage -, wonach ein Vorverfahren durchzuführen ist für
Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden, wie
Leistungen nach dem SGB XII. Dagegen sind die Erschließungsbeitragsbescheide nach dem
Bundesbaugesetz vom Vorverfahren befreit. Das Baugesetzbuch enthält für derartige
Bescheide keine Vorschrift, welche bezüglich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ein
Vorverfahren vorschreibt. Genauso verhält es sich mit dem Recht der Europäischen Union.
Zur Vertiefung füge ich als Anlage die Schnell briefe Nr. 139/2007 und 150/2007 des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalenvom 25.09. und 16.10.2007 beL
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Stadt enthalten die Bescheide ab dem 01.11.2007
folgenden Hinweis:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und 11ist das einer Klage bisher vor geschaltete
"Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten haben Sie jedoch
die Möglichkeit, sich vor Erhebung einer Klage zu nächst mit mir in Verbindung zu setzen. In
vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert ".
Sollte in Einzelfällen der Zeitraum zwischen Bestandskraft des Verwaltungsaktes und der noch
durch die Verwaltung vorzunehmenden formellen teilweisen Rücknahme oder auch die
Aufhebung des strittigen Bescheides nicht mehr ausreichend sein, kann der Betroffene eine
schriftliche Zusicherung erhalten.
1
~ Vertretung
-2 -
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz
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11
."
.."
Schnellbrief
Postfach 103952'40030
Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211'4587-1
Telefax 0211'4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
-Nr. 139/2007
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Aktenzeichen:
I vVgr
Ansprechpartner/in:
Beigeordneter
Durchwahl 0211.4587 -223
von Lennep
25.09.2007
Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens
- Bürokratieabbaugesetz
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen
11
und Bürgermeister,
der Landtag hat am 20. September 2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau
- Drucksache 14/4199) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.11.2007 in Kraft.
(Bürokratieabbaugesetz
11
1. Inhalt des Gesetzes
Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz
11fast alle Widerspruchsverfahren
abgeschafft,
die bisher im Zuständigkeitsbereich
des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Dort, wo
ausnahmsweise das Widerspruchsverfahren
bestehen bleibt, wird der Devolutiveffekt gestrichen, so dass ein
Widerspruch nicht mehr zur nächsthöheren Behörde gelangt, sondern von der Ausgangsbehörde
beschieden
wird.
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
gilt auch dort, wo Landesgesetze ein solches Verfahren
ausdrücklich vorsehen. Insoweit ist § 6 Abs. 4 AG VwGO n.F. als spezielle Regelung (lex specialis)
anzusehen und geht anderen Landesgesetzen vor.
Ausgenommen
.
.
.
.
von der Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens
Verfahren, bei denen das Bundesrecht
eines Vorverfahrens vorschreibt,
bleiben folgende Rechtsgebiete:
oder das Recht der Europäischen
Union die Durchführung
Verfahren, bei denen es um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung
geht,
Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender
Verwaltungsakte
zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts,
soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken
eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung
erlassen werden,
Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
Für so genannte Drittwidersprüche, also für Widersprüche Dritter, nicht am Verfahren Beteiligter gilt der
Wegfall des Widerspruchsverfahrens
gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO n.F. nicht, so dass für Dritte der
Widerspruch statthaft ist und damit gleichsam Voraussetzung für die Erhebung einer späteren Anfechtungsoder Verpflichtungsklage.
Von diesem Grundsatz werden allerdings wiederum Ausnahmen gemacht, so dass
Verwaltungsakte,
die von einer Bezirksregierung erlassen worden sind, nicht dem Widerspruchsverfahrens
zugänglich sind, es sei denn es handelt sich um Verwaltungsakte
auf dem Gebiet der Krankenhausplanungund Finanzierung. Der Widerspruch Dritter ist weiterhin nicht mehr statthaft bei Verfahren nach § 2 Nr. 3
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29.11.2007
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz
Bürokratieabbaugesetz
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I (s.o. A) I. Nr. 3).
2. Umsetzung
In Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes
11ist in jedem Fall die Rechtsbehelfsbelehrung
abzuändern.
Nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
(§§ 74,81,82) müsste sie wie folgt lauten:
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht... .binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Zur Erläuterung
für den Bürger könnte folgender
Hinweis erfolgen:
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze
I und 11ist das einer Klage bisher vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren
abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor
Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige
Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird
durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
3. Heilung von Verfahrensfehlern
Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes
eine Anhörung
des Beteiligten durchzuführen ist. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen
abgesehen werden (§ 28
Verwaltungsverfahrensgesetz).
Wird eine solche Anhörung nicht durchgeführt, ist der Verwaltungsakt
fehlerhaft und könnte aufgrund dieses Formfehlers erfolgreich angefochten werden. Bislang gab es gemäß §
45 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
die Möglichkeit, den Verfahrensfehler
der nicht durchgeführten
Anhörung nachzuholen. Dies kann bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens gemacht werden.
Normalerweise erfolgte die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren.
Dieses fällt jetzt weg mit
der Folge, dass es der Entscheidung des Richters der 1. Instanz obliegt, das Gerichtsverfahren
zu
unterbrechen, um die Anhörung nachzuholen. Eine solche Möglichkeit ist über § 45 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz
eröffnet. Dies dürfte jedoch den Gerichtsprozess nicht unerheblich verlängern.
Unterbleibt eine solche Heilung des Verfahrens bis zum Abschluss der 1. Instanz, muss das
Oberverwaltungsgericht
unter Umständen schon aus dem Grund der nicht erfolgten Anhörung der Klage
stattgeben.
4. Erfahrungen in anderen Bundesländern
a) Die aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
laufende Klagefrist von einem Monat könnte
für den Bürger in vielen Fällen problematisch werden. Urlaub, Krankheit, generelle Überlegungen, ob eine
Klage eingereicht und die entsprechenden Gebühren bezahlt werden sollen, können sehr schnell dazu
führen, dass die Monatsfrist überschritten wird. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass insofern auf
einer Rechtsbehelfsbelehrung
verzichtet bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung
fehlerhaft erteilt wurde. Hierdurch
wurde dann gern. § 70 Abs. 2 LV.m. § 58 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage ausgelöst, so dass
genügend Zeit zur Verfügung stand, streitige Punkte außergerichtlich zu klären.
Dieser Lösungsansatz muss allerdings kritisch gesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient gerade
dazu, dem Bürger seine Rechte zu erläutern. Fehlt diese Belehrung gänzlich, könnte der Bürger vermuten,
dass er gegen den Verwaltungsakt keinerlei Behelfe hat und somit auch keine Bemühungen unternimmt, sich
gegen den aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu wehren.
Entscheidender Nachteil ist, dass durch eine solche Praxis eine Vielzahl von schwebenden Verfahren
geschaffen würde, da die meisten Verwaltungsakte erst mit Ablauf eines Jahres Bestandskraft erlangen
würden. An einem solchen Zustand der Rechtsunsicherheit
kann aber weder dem Bürger noch der
Verwaltung gelegen sein.
b) Vereinzelt wurde auch versucht, die außergerichtliche
Einigung zu ermöglichen, indem dem Bürger
zugesichert wurde, im Falle eines scheiternden Einigungsversuchs
einen Neubescheid zu erlassen, welcher
dann erneut mit einer einmonatigen Frist vor dem Verwaltungsgericht
angegriffen werden kann (vgl. S. 83 des
Gutachtens).
Dieser Weg steht in der Sache einem Widerspruchsverfahren
gleich, denn gegen den
Neubescheid, der quasi ein Widerspruchsbescheid
ist, steht der Rechtsweg offen. Ob sich dieser Weg als
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Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz
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rechtsfest erweist, bleibt abzuwarten. Diese Lösung stellt allerdings faktisch das eigentlich abgeschaffte
Widerspruchsverfahren wieder her.
Nach Informationen der Geschäftsstelle ist der Gesetzentwurf vom Landtag in der Fassung der Drucksache
14/4199 beschlossen worden. Eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus.
Insofern liegt dem Schnellbrief mit Blick auf die kurze Frist zur Umsetzung des Gesetzes die Drucksache
14/4199 anbei.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hans-Gerd von Lennep
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen
und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen
etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB
NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
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/abschaffung_ des_widerspruc...
29.11.2007
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Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11
Schnellbrief
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Kaiserswerther
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16.10.2007
Umsetzung
des Bürokratieabbaugesetzes
11
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister,
in Ergänzung zu unserem ersten Schnellbrief (Ifd. Nr. 139 vom 25.09.2007) in vorgenannter Angelegenheit
nehmen wir zu den in den letzten beiden Wochen an die Geschäftsstelle gerichteten Fragestellungen wie folgt
Stellung:
1. Anhörung
1.1 Anhörungserfordernis
Eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG braucht u.a. dann nicht stattzufinden, wenn eine Behörde
gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will. Dabei müssen gleichartige Verwaltungsakte nicht
identisch sein, es genügt, wenn sie in der Art gleich sind.
Ab wann eine "größere Zahl" von Verwaltungsakten
vorliegt, läßt sich nicht generell abstrakt festlegen.
Abzustellen ist darauf, ob die Anhörung jedes Betroffenen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt.
Eine größere Zahl ist dann gegeben, wenn die Verwaltungsakte
in einem gewissen, engen zeitlichen Rahmen
erlassen werden. Ist eine Anhörung wegen der Zeitabstände zwischen den gleichartigen Verwaltungsakten
ohne praktische Schwierigkeiten möglich, so ist die Anhörung durchzuführen und nicht entbehrlich nach § 28
Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG.
Bei der Festsetzung von Erschließungs-, Kanal- bzw. Straßenbaubeiträgen etc. ist in der Regel eine
Anhörung entbehrlich, da diese Verwaltungsakte gleichartig sind, in einem engen zeitlichen Rahmen erlassen
werden und eine Einzelanhörung zu erheblichen praktischen Problemen führen würde.
1.2 Anhörung
durch Anliegerversammlung
Die Anhörung ist erfüllt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Die Behörde muss
das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Ein
Rechtsgespräch oder eine Erörterung muss dagegen nicht erfolgen.
Die Anhörung unterliegt keiner bestimmten Form. Insoweit kann die Anhörung schriftlich oder mündlich
erfolgen. Eine Anliegerversammlung
wird insoweit regelmäßig die Anhörungserfordernisse
erfüllen, soweit es
sich nicht bloß um eine einseitige Information handelt, sondern dem Betroffenen auch die Gelegenheit
gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. Eine Einzelanhörung wird man aber dann durchführen müssen,
wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt, dessen Sachverhalt sich wesentlich von den übrigen unterscheidet.
1.3 Heilungsmöglichkeiten
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Anhörung den Verwaltungsakt rechtswidrig macht.
Dieser Verfahrensfehler lässt sich in der Regel aber nach § 45 VwVfG heilen. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG kann
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des_buerokratiea...
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Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II
die Anhörung bis zum Abschluss der I. Instanz im verwaltungsgerichtlichen
2. Ausnahmen
Gemäß
Verfahren nachgeholt werden.
von der Abschaffung des Vorverfahrens
§ 6 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO (neu) gilt die Abschaffung
des Vorverfahrens
u.a. dann nicht, wenn
eines Vorverfahrens vorschreibt. Dies
bedeutet, dass im Bundesrecht selbst festgelegt sein muss, dass ein Vorverfahren durchzuführen ist. Eine
solche Vorschrift befindet sich im Bundesrecht z.B. in § 78 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Hiernach ist ein
Vorverfahren durchzuführen für Rechtsangelegenheiten,
die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit
entscheiden (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII); im Übrigen s. Auflistung in § 51 SGG).
Bescheide, die auf Bundesrecht beruhen (z.B. Erschließungsbeiträge
gem. §§ 127 ff. Bundesbaugesetz),
sind
vom Vorverfahren befreit, da das Bundesbaugesetz
keine Vorschrift erhält, wonach bezüglich der
Erschließungsbeiträge
ein Vorverfahren durchzuführen ist.
Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union die Durchführung
Der Prüfauftrag lautet somit: Handelt es sich um Bundesrecht? Wenn ja, schreibt Bundesrecht die
Durchführung eines Vorverfahrens vor? Dies ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Sind diese Fragen zu
verneinen, dann findet kein Vorverfahren statt.
3. Rechbehelfsbeleh
ru ng/Rechtsmittelbelehrung
Ob die Bezeichnung Rechtbehelfsbelehrung
Belang. Will man sprachlich verständlicher
oder Rechtsmittelbelehrung
gewählt wird, ist rechtlich ohne
formulieren, könnte die Überschrift sogar "Ihre Rechte" lauten.
Zu empfehlen ist, dass der gesamte Text des § 81 Abs. 1 VwGO
wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klageerhebung
schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO ist.
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten
und
Westfalen können seit dem 01.01.2006 Klagen beim OVG NRW,
in der Rechtsmittelbelehrung
aufgenommen
auf elektronischem Wege eine Form der
Gemäß § 1 der Verordnung über den
den Finanzgerichten im Lande Nordrheinbeim VG Minden und bei den
Finanzgerichten in NRW elektronisch eingereicht werden (ERVVO VG/FG vom 23. November 2005 (GV
NRW, S. 926)). Den Kommunen im Gerichtsbezirk des VG Minden ist insofern aus Gründen der
Vollständigkeit und Bürgerfreundlichkeit
zu empfehlen, die Rechtsmittelbelehrung
um einen Hinweis über den
elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen. Derartige Hinweise können dem elektronischen Rechtsverkehr zu
einem größeren Bekanntheitsgrad
in der Bevölkerung sowie zu einer vermehrten Nutzung durch die
Verfahrensbeteiligten
verhelfen.
Beispiel:
Die Klage beim Verwaltungsgericht
Minden kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der elektronischen RechtsverkehrsverordnungERVVO VG/FG - vom 23.11.2005
erhoben werden.
Diese Kurzform (ohne Bezeichnung der Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte) empfiehlt sich zur
Vermeidung von Missverständnissen bei dem rechtsunkundigen Bürger, der evtl. annehmen könnte, dass
eine Klage auch beim Finanzgericht eingelegt werden kann.
4. Nebenentscheidungen
Nebenentscheidungen,
z.B. über Gebühren, sind vom Widerspruchsverfahren
ausgenommen. Nach § 6 Abs.
2 S. 3 AG VwGO n.F. gilt die Ausnahme nach Abs. 2 S. 1, dass ein Vorverfahren in bestimmten Fällen
gleichwohl durchzuführen ist, auch für Nebenbestimmungen,
sowie Vollstreckungsund
Kostenentscheidungen.
Dies bedeutet, dass Nebenentscheidungen
einheitlich mit der Grundentscheidung
zu
behandeln sind und die Verfahrensteile nicht auseinander gezogen werden sollen.
Dies deckt sich auch mit der Begründung im Ergänzungsgesetz
OWL vom 17.01.2005 (LT-Drs. 13/6477).
im Gaststättenrecht ist eine
Dort heißt es auf Seite 13 unten: "Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
Folgereglung der Verfahrensaussetzung
im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht.
Da in vielen Fällen
Maßnahmen zugleich auf Gewerbe- und Gaststättenrecht gegründet werden, wird mit der Aussetzung des
Vorverfahrens der Rechtszersplitterung
begegnet. Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
dürfte sich
auch auf damit zusammenhängende
Vollstreckungsmaßnahmen
erstrecken." Wollte man nun die
Nebenentscheidungen
anders behandeln und dem Vorverfahren zugänglich machen, würde es zur nicht
gewollten Rechtszersplitterung
kommen.
5. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten richten sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wird gegen
einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid
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/umsetzung_des _buerokratiea...
29.11.2007
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Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II
aufrechterhält
oder zurücknimmt (§ 69 Ordnungswidrigkeitengesetz
- sog. Zwischenverfahren).
6. Sonderfall Drittwidersprüche
Grundsätzlich
bleibt bei Widersprüchen
von im Verwaltungsverfahren
nicht beteiligten
Dritten, die sich gegen
den Erlass einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes
wenden, das Widerspruchsverfahren
auch
zukünftig gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO nF erhalten. Allerdings gelten hier zahlreiche Ausnahmen. So ist ein
Drittwiderspruchsverfahren
zukünftig nicht mehr zulässig
.
bei Entscheidungen
. bei Entscheidungen
nach der Gewerbeordnung
der Bauaufsichtsbehörden
und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
und der Baugenehmigungsbehörden,
. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz
und der dazu ergangenen Rechtsverordnung,
. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen,
. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure u.a. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit,
. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet
der Krankenhausplanung und - finanzierung ergangen.
7. Sonderfall Beamtenrecht
Abweichend von § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz
(BRRG) bedarf es zukünftig eines Vorverfahrens
nicht (mehr).
Ausnahme:
Ein Widerspruchsverfahren
bleibt weiterhin erforderlich
bei
Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung sowie
..der
Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungs-,
entschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten (vgl. § 179 a LBG nF).
8. Vermeidung von Fehlern in der Übergangsphase
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Hier gilt bei Bekanntgaben per Brief die Dreitagesfiktion nach
§ 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 122 Abs. 2 AO, d.h. der Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post
als bekanntgegeben, sofern er nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei
Zustellungen mittels Einschreiben gilt nach § 4 Abs. 2 LZG NRW das Gleiche, es sei denn, die Behörde kann
die Zustellung durch Rückschein oder auf andere Weise nachweisen.
Das bedeutet, dass Bescheide, die ab Montag, dem 29.10.2007 auf dem Postweg versandt werden, schon
dem neuen Recht unterfallen, da sie Kraft Gesetzes als ab dem 01.11.2007 bekanntgegeben gelten. Hier ist
also die neue Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden.
Um Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu vermeiden wird empfohlen, Bescheide, deren
Erlass nicht unverzüglich geboten ist, erst ab dem 29.10.2007 und dann mit neuer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen zu versenden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hans-Gerd von Lennep
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen
und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen
etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB
NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
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Seite 1 von 2
Dokument
Sozialgerichtsgesetz
(SGG)
§ 51 SGG
Eröffnung
des Rechtsweges
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
entscheiden
über öffentlich-rechtliche
Rentenversicherung
Streitigkeiten
1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen
Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden;
dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches
Sozialqesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen,
die für
Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der
Streitigkeiten auf Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung
Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten
5.
in sonstigen Angelegenheiten
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
mit Ausnahme der
Streitigkeiten auf Grund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorqunqsgesetzes
(Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung
dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer
gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und
Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialqesetzbuch,
8.
die auf Grund des Aufwendungsausgleichsgesetzes
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
der Grundsicherung
einschließlich der
einschließlich der übrigen Aufgaben der
für Arbeit Suchende,
der Sozialversicherung,
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
entstehen,
(2) lDie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese
Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Die §§.JiZ und 96 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkunqen
finden keine Anwendung. 3Satz 1 gilt für die soziale
Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialqesetzbuch)
entsprechend.
http://193.27.20.206/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?templateID=content&sessionID=3591...
29.11.2007
Dokument
Seite 1 von 1
Sozialgerichtsgesetz
(SGG)
§ 78 SGG
Vorverfahren
(1) lVor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht,
wenn
1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten
Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden
ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger
oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
wenn der Antrag auf Vornahme des
..............................................................................................................................................................................................................................................................
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29.11.2007