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Anfrage (Anlage Antrag 617/2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
609 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 617/2007 Az.: Amt: - 32 BeschIAusf.: - 32 Datum: 20.11.2007 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfol e Termin Hauptausschuss Betrifft: Bemerkun en 13.12.2007 Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften bürgerfreundliche Instrumente Widerspruchsverfahrens durch Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 20.11.2007 Stellunanahme der Verwaltuna: Der Landtag hat am 20.09.2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz 11)verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.11.2207 in Kraft. Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz 11fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben u.a. Verfahren, bei denen das Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben. Dies bedeutet, kommt Bundesrecht zur Anwendung ist zu prüfen, ob das jeweils spezielle Bundesgesetz die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) vorsieht. Wenn ja, bleibt es bei der bislang paktizierten Vorgehensweise. Wenn nein, so fällt das Vorverfahren weg und es ist der direkte Klageweg gegeben. Eine solche Vorschrift befindet sich z.B. in § 78 Sozialgerichtsgesetz LV.m. § 51 SGG (Bundesrecht) - sh. Anlage -, wonach ein Vorverfahren durchzuführen ist für Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden, wie Leistungen nach dem SGB XII. Dagegen sind die Erschließungsbeitragsbescheide nach dem Bundesbaugesetz vom Vorverfahren befreit. Das Baugesetzbuch enthält für derartige Bescheide keine Vorschrift, welche bezüglich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ein Vorverfahren vorschreibt. Genauso verhält es sich mit dem Recht der Europäischen Union. Zur Vertiefung füge ich als Anlage die Schnell briefe Nr. 139/2007 und 150/2007 des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalenvom 25.09. und 16.10.2007 beL Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Stadt enthalten die Bescheide ab dem 01.11.2007 folgenden Hinweis: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und 11ist das einer Klage bisher vor geschaltete "Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich vor Erhebung einer Klage zu nächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert ". Sollte in Einzelfällen der Zeitraum zwischen Bestandskraft des Verwaltungsaktes und der noch durch die Verwaltung vorzunehmenden formellen teilweisen Rücknahme oder auch die Aufhebung des strittigen Bescheides nicht mehr ausreichend sein, kann der Betroffene eine schriftliche Zusicherung erhalten. 1 ~ Vertretung -2 - Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz Seite 1 von 3 11 ." .." Schnellbrief Postfach 103952'40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211'4587-1 Telefax 0211'4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de -Nr. 139/2007 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Aktenzeichen: I vVgr Ansprechpartner/in: Beigeordneter Durchwahl 0211.4587 -223 von Lennep 25.09.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen 11 und Bürgermeister, der Landtag hat am 20. September 2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau - Drucksache 14/4199) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.11.2007 in Kraft. (Bürokratieabbaugesetz 11 1. Inhalt des Gesetzes Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz 11fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Dort, wo ausnahmsweise das Widerspruchsverfahren bestehen bleibt, wird der Devolutiveffekt gestrichen, so dass ein Widerspruch nicht mehr zur nächsthöheren Behörde gelangt, sondern von der Ausgangsbehörde beschieden wird. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gilt auch dort, wo Landesgesetze ein solches Verfahren ausdrücklich vorsehen. Insoweit ist § 6 Abs. 4 AG VwGO n.F. als spezielle Regelung (lex specialis) anzusehen und geht anderen Landesgesetzen vor. Ausgenommen . . . . von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens Verfahren, bei denen das Bundesrecht eines Vorverfahrens vorschreibt, bleiben folgende Rechtsgebiete: oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung Verfahren, bei denen es um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung geht, Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender Verwaltungsakte zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden, Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden. Für so genannte Drittwidersprüche, also für Widersprüche Dritter, nicht am Verfahren Beteiligter gilt der Wegfall des Widerspruchsverfahrens gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO n.F. nicht, so dass für Dritte der Widerspruch statthaft ist und damit gleichsam Voraussetzung für die Erhebung einer späteren Anfechtungsoder Verpflichtungsklage. Von diesem Grundsatz werden allerdings wiederum Ausnahmen gemacht, so dass Verwaltungsakte, die von einer Bezirksregierung erlassen worden sind, nicht dem Widerspruchsverfahrens zugänglich sind, es sei denn es handelt sich um Verwaltungsakte auf dem Gebiet der Krankenhausplanungund Finanzierung. Der Widerspruch Dritter ist weiterhin nicht mehr statthaft bei Verfahren nach § 2 Nr. 3 http://www.intem.nwstgb.de/intranetlschnellbriefe/2007 /abschaffung_ des_widerspruc... 29.11.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz Bürokratieabbaugesetz II Seite 2 von 3 I (s.o. A) I. Nr. 3). 2. Umsetzung In Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11ist in jedem Fall die Rechtsbehelfsbelehrung abzuändern. Nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 74,81,82) müsste sie wie folgt lauten: Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht... .binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Zur Erläuterung für den Bürger könnte folgender Hinweis erfolgen: Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und 11ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. 3. Heilung von Verfahrensfehlern Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes eine Anhörung des Beteiligten durchzuführen ist. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine solche Anhörung nicht durchgeführt, ist der Verwaltungsakt fehlerhaft und könnte aufgrund dieses Formfehlers erfolgreich angefochten werden. Bislang gab es gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit, den Verfahrensfehler der nicht durchgeführten Anhörung nachzuholen. Dies kann bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Normalerweise erfolgte die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren. Dieses fällt jetzt weg mit der Folge, dass es der Entscheidung des Richters der 1. Instanz obliegt, das Gerichtsverfahren zu unterbrechen, um die Anhörung nachzuholen. Eine solche Möglichkeit ist über § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz eröffnet. Dies dürfte jedoch den Gerichtsprozess nicht unerheblich verlängern. Unterbleibt eine solche Heilung des Verfahrens bis zum Abschluss der 1. Instanz, muss das Oberverwaltungsgericht unter Umständen schon aus dem Grund der nicht erfolgten Anhörung der Klage stattgeben. 4. Erfahrungen in anderen Bundesländern a) Die aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens laufende Klagefrist von einem Monat könnte für den Bürger in vielen Fällen problematisch werden. Urlaub, Krankheit, generelle Überlegungen, ob eine Klage eingereicht und die entsprechenden Gebühren bezahlt werden sollen, können sehr schnell dazu führen, dass die Monatsfrist überschritten wird. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass insofern auf einer Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft erteilt wurde. Hierdurch wurde dann gern. § 70 Abs. 2 LV.m. § 58 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage ausgelöst, so dass genügend Zeit zur Verfügung stand, streitige Punkte außergerichtlich zu klären. Dieser Lösungsansatz muss allerdings kritisch gesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient gerade dazu, dem Bürger seine Rechte zu erläutern. Fehlt diese Belehrung gänzlich, könnte der Bürger vermuten, dass er gegen den Verwaltungsakt keinerlei Behelfe hat und somit auch keine Bemühungen unternimmt, sich gegen den aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu wehren. Entscheidender Nachteil ist, dass durch eine solche Praxis eine Vielzahl von schwebenden Verfahren geschaffen würde, da die meisten Verwaltungsakte erst mit Ablauf eines Jahres Bestandskraft erlangen würden. An einem solchen Zustand der Rechtsunsicherheit kann aber weder dem Bürger noch der Verwaltung gelegen sein. b) Vereinzelt wurde auch versucht, die außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, indem dem Bürger zugesichert wurde, im Falle eines scheiternden Einigungsversuchs einen Neubescheid zu erlassen, welcher dann erneut mit einer einmonatigen Frist vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann (vgl. S. 83 des Gutachtens). Dieser Weg steht in der Sache einem Widerspruchsverfahren gleich, denn gegen den Neubescheid, der quasi ein Widerspruchsbescheid ist, steht der Rechtsweg offen. Ob sich dieser Weg als http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /abschaffung_ des_widerspruc... 29.11.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz II Seite 3 von 3 rechtsfest erweist, bleibt abzuwarten. Diese Lösung stellt allerdings faktisch das eigentlich abgeschaffte Widerspruchsverfahren wieder her. Nach Informationen der Geschäftsstelle ist der Gesetzentwurf vom Landtag in der Fassung der Drucksache 14/4199 beschlossen worden. Eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus. Insofern liegt dem Schnellbrief mit Blick auf die kurze Frist zur Umsetzung des Gesetzes die Drucksache 14/4199 anbei. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Hans-Gerd von Lennep Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /abschaffung_ des_widerspruc... 29.11.2007 Seite 1 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11 Schnellbrief Postfach 103952.40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Telefax 0211.4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de -Nr. 150/2007 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Aktenzeichen: I Ansprechpartner/in: Beigeordneter Durchwahl 0211.4587-223 von Lennep 16.10.2007 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11 Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, in Ergänzung zu unserem ersten Schnellbrief (Ifd. Nr. 139 vom 25.09.2007) in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir zu den in den letzten beiden Wochen an die Geschäftsstelle gerichteten Fragestellungen wie folgt Stellung: 1. Anhörung 1.1 Anhörungserfordernis Eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG braucht u.a. dann nicht stattzufinden, wenn eine Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will. Dabei müssen gleichartige Verwaltungsakte nicht identisch sein, es genügt, wenn sie in der Art gleich sind. Ab wann eine "größere Zahl" von Verwaltungsakten vorliegt, läßt sich nicht generell abstrakt festlegen. Abzustellen ist darauf, ob die Anhörung jedes Betroffenen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt. Eine größere Zahl ist dann gegeben, wenn die Verwaltungsakte in einem gewissen, engen zeitlichen Rahmen erlassen werden. Ist eine Anhörung wegen der Zeitabstände zwischen den gleichartigen Verwaltungsakten ohne praktische Schwierigkeiten möglich, so ist die Anhörung durchzuführen und nicht entbehrlich nach § 28 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG. Bei der Festsetzung von Erschließungs-, Kanal- bzw. Straßenbaubeiträgen etc. ist in der Regel eine Anhörung entbehrlich, da diese Verwaltungsakte gleichartig sind, in einem engen zeitlichen Rahmen erlassen werden und eine Einzelanhörung zu erheblichen praktischen Problemen führen würde. 1.2 Anhörung durch Anliegerversammlung Die Anhörung ist erfüllt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Die Behörde muss das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Ein Rechtsgespräch oder eine Erörterung muss dagegen nicht erfolgen. Die Anhörung unterliegt keiner bestimmten Form. Insoweit kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Anliegerversammlung wird insoweit regelmäßig die Anhörungserfordernisse erfüllen, soweit es sich nicht bloß um eine einseitige Information handelt, sondern dem Betroffenen auch die Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. Eine Einzelanhörung wird man aber dann durchführen müssen, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt, dessen Sachverhalt sich wesentlich von den übrigen unterscheidet. 1.3 Heilungsmöglichkeiten Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Anhörung den Verwaltungsakt rechtswidrig macht. Dieser Verfahrensfehler lässt sich in der Regel aber nach § 45 VwVfG heilen. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG kann http://www.intem.nwstgb.de/intranetlschnellbriefe/2007/umsetzung_ des_buerokratiea... 29.11.2007 Seite 2 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II die Anhörung bis zum Abschluss der I. Instanz im verwaltungsgerichtlichen 2. Ausnahmen Gemäß Verfahren nachgeholt werden. von der Abschaffung des Vorverfahrens § 6 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO (neu) gilt die Abschaffung des Vorverfahrens u.a. dann nicht, wenn eines Vorverfahrens vorschreibt. Dies bedeutet, dass im Bundesrecht selbst festgelegt sein muss, dass ein Vorverfahren durchzuführen ist. Eine solche Vorschrift befindet sich im Bundesrecht z.B. in § 78 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Hiernach ist ein Vorverfahren durchzuführen für Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII); im Übrigen s. Auflistung in § 51 SGG). Bescheide, die auf Bundesrecht beruhen (z.B. Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. Bundesbaugesetz), sind vom Vorverfahren befreit, da das Bundesbaugesetz keine Vorschrift erhält, wonach bezüglich der Erschließungsbeiträge ein Vorverfahren durchzuführen ist. Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union die Durchführung Der Prüfauftrag lautet somit: Handelt es sich um Bundesrecht? Wenn ja, schreibt Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vor? Dies ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Sind diese Fragen zu verneinen, dann findet kein Vorverfahren statt. 3. Rechbehelfsbeleh ru ng/Rechtsmittelbelehrung Ob die Bezeichnung Rechtbehelfsbelehrung Belang. Will man sprachlich verständlicher oder Rechtsmittelbelehrung gewählt wird, ist rechtlich ohne formulieren, könnte die Überschrift sogar "Ihre Rechte" lauten. Zu empfehlen ist, dass der gesamte Text des § 81 Abs. 1 VwGO wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klageerhebung schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO ist. elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Westfalen können seit dem 01.01.2006 Klagen beim OVG NRW, in der Rechtsmittelbelehrung aufgenommen auf elektronischem Wege eine Form der Gemäß § 1 der Verordnung über den den Finanzgerichten im Lande Nordrheinbeim VG Minden und bei den Finanzgerichten in NRW elektronisch eingereicht werden (ERVVO VG/FG vom 23. November 2005 (GV NRW, S. 926)). Den Kommunen im Gerichtsbezirk des VG Minden ist insofern aus Gründen der Vollständigkeit und Bürgerfreundlichkeit zu empfehlen, die Rechtsmittelbelehrung um einen Hinweis über den elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen. Derartige Hinweise können dem elektronischen Rechtsverkehr zu einem größeren Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung sowie zu einer vermehrten Nutzung durch die Verfahrensbeteiligten verhelfen. Beispiel: Die Klage beim Verwaltungsgericht Minden kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der elektronischen RechtsverkehrsverordnungERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 erhoben werden. Diese Kurzform (ohne Bezeichnung der Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte) empfiehlt sich zur Vermeidung von Missverständnissen bei dem rechtsunkundigen Bürger, der evtl. annehmen könnte, dass eine Klage auch beim Finanzgericht eingelegt werden kann. 4. Nebenentscheidungen Nebenentscheidungen, z.B. über Gebühren, sind vom Widerspruchsverfahren ausgenommen. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 AG VwGO n.F. gilt die Ausnahme nach Abs. 2 S. 1, dass ein Vorverfahren in bestimmten Fällen gleichwohl durchzuführen ist, auch für Nebenbestimmungen, sowie Vollstreckungsund Kostenentscheidungen. Dies bedeutet, dass Nebenentscheidungen einheitlich mit der Grundentscheidung zu behandeln sind und die Verfahrensteile nicht auseinander gezogen werden sollen. Dies deckt sich auch mit der Begründung im Ergänzungsgesetz OWL vom 17.01.2005 (LT-Drs. 13/6477). im Gaststättenrecht ist eine Dort heißt es auf Seite 13 unten: "Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens Folgereglung der Verfahrensaussetzung im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht. Da in vielen Fällen Maßnahmen zugleich auf Gewerbe- und Gaststättenrecht gegründet werden, wird mit der Aussetzung des Vorverfahrens der Rechtszersplitterung begegnet. Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens dürfte sich auch auf damit zusammenhängende Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken." Wollte man nun die Nebenentscheidungen anders behandeln und dem Vorverfahren zugänglich machen, würde es zur nicht gewollten Rechtszersplitterung kommen. 5. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten richten sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /umsetzung_des _buerokratiea... 29.11.2007 Seite 3 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Ordnungswidrigkeitengesetz - sog. Zwischenverfahren). 6. Sonderfall Drittwidersprüche Grundsätzlich bleibt bei Widersprüchen von im Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten, die sich gegen den Erlass einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden, das Widerspruchsverfahren auch zukünftig gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO nF erhalten. Allerdings gelten hier zahlreiche Ausnahmen. So ist ein Drittwiderspruchsverfahren zukünftig nicht mehr zulässig . bei Entscheidungen . bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung der Bauaufsichtsbehörden und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, und der Baugenehmigungsbehörden, . bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung, . bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, . bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, . bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, . bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure u.a. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, . wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und - finanzierung ergangen. 7. Sonderfall Beamtenrecht Abweichend von § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bedarf es zukünftig eines Vorverfahrens nicht (mehr). Ausnahme: Ein Widerspruchsverfahren bleibt weiterhin erforderlich bei Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung sowie ..der Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungs-, entschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten (vgl. § 179 a LBG nF). 8. Vermeidung von Fehlern in der Übergangsphase Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Hier gilt bei Bekanntgaben per Brief die Dreitagesfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 122 Abs. 2 AO, d.h. der Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellungen mittels Einschreiben gilt nach § 4 Abs. 2 LZG NRW das Gleiche, es sei denn, die Behörde kann die Zustellung durch Rückschein oder auf andere Weise nachweisen. Das bedeutet, dass Bescheide, die ab Montag, dem 29.10.2007 auf dem Postweg versandt werden, schon dem neuen Recht unterfallen, da sie Kraft Gesetzes als ab dem 01.11.2007 bekanntgegeben gelten. Hier ist also die neue Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden. Um Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu vermeiden wird empfohlen, Bescheide, deren Erlass nicht unverzüglich geboten ist, erst ab dem 29.10.2007 und dann mit neuer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zu versenden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Hans-Gerd von Lennep Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. http:!/www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /umsetzung_ des_buerokratiea... 29.11.2007 Seite 1 von 2 Dokument Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 SGG Eröffnung des Rechtsweges (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Rentenversicherung Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte, 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialqesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung Bundesagentur für Arbeit, 4a. in Angelegenheiten 5. in sonstigen Angelegenheiten 6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorqunqsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, 6a. in Angelegenheiten 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialqesetzbuch, 8. die auf Grund des Aufwendungsausgleichsgesetzes 9. (weggefallen) 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. der Grundsicherung einschließlich der einschließlich der übrigen Aufgaben der für Arbeit Suchende, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, entstehen, (2) lDie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Die §§.JiZ und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkunqen finden keine Anwendung. 3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialqesetzbuch) entsprechend. http://193.27.20.206/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?templateID=content&sessionID=3591... 29.11.2007 Dokument Seite 1 von 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 78 SGG Vorverfahren (1) lVor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. (2) (weggefallen) (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. wenn der Antrag auf Vornahme des .............................................................................................................................................................................................................................................................. @ Copyright 2004 - 2007 LexisNexis Deutschland GmbH, f< ein Unternehmen der Reed Elsevier plc Group Alle Rechte vorbehalten. http://193.27.20.206/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?sessionID=359195158364188205&xi... 29.11.2007