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Beschlussvorlage (Neufassung Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Hauptsatzung der Stadt Erftstadt vom 01.01.2008 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW, S. 380 ff.), hat der Rat der Stadt Erftstadt am ..................... mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates / einstimmig die folgende Hauptsatzung beschlossen. §1 Gründung (1) Die Stadt Erftstadt besteht seit dem 01. Juli 1969. Sie wurde durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969 aus 13 früheren selbständigen Gemeinden geschaffen. (2) Die Stadt Erftstadt wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt: Name Ahrem Blessem/Frauenthal Bliesheim Borr Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich/ Konradsheim Liblar Niederberg (3) besteht aus Stadtteilen gem. Anlage I Ahrem Blessem und Frauenthal Bliesheim Borr und Scheuren Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich und Mellerhöfe Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich und Konradsheim Liblar Niederberg Ein Plan mit der Einteilung der Stadtteile wird als Anlage I beigefügt, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. §2 Wappen, Siegel und Flagge der Stadt Die Stadt führt ein Wappen, Siegel und eine Flagge (Banner und Hissflagge) mit folgender Beschreibung: Wappen: In grün eine silberne (weiße) rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende goldene (gelbe) Quadrate. Siegel: Umschrift oben: Stadt, unten: Erftstadt Siegelbild: Das Stadtwappen im Schild mit folgender Tingierung: in schwarz eine weiße rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende weiße Quadrate. Flagge: Als Banner: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt etwas oberhalb der Mitte. Als Hissflagge: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mitte der vorderen Hälfte. §3 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden (1) Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt Erftstadt folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt: Ahrem Blessem Bliesheim Borr Dirmerzheim Erp Frauenthal Friesheim Gymnich Herrig Kierdorf Köttingen Konradsheim Lechenich Liblar Mellerhöfe Niederberg. (2) Die räumliche Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile ergibt sich aus der als Anlage I beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. §4 Bezeichnung der Vertreter (1) Der Rat führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Erftstadt". (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: "Stadtverordnete". §5 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen. (4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren. Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden. (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Ratsbzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. §6 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. §7 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend. (2) Die Erledigung von Anregungen Fachausschuss übertragen. (3) Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden. (4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt. (5) Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (6) Der/Die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. (7) Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen. (8) Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen. (9) Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn a) b) und Beschwerden wird dem jeweiligen der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (10) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. §8 Dringlichkeitsentscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform. §9 Fraktionen (1) Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung ( § 56 Abs. 3 GO NW). Die Zuwendung beträgt monatlich: a) 750 € als Sockelbetrag und b) 70 € für jeden Stadtverordneten der Fraktion. (2) Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen. (3) Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Ausschüsse (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. (2) Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. (3) Bei Anwendung des Zugreifverfahrens wird die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter jeweils getrennt durchgeführt. (4) Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Ausschuss. Für die Bestimmung der Vorsitzenden der Unterausschüsse und deren Stellvertreter wird das Verfahren nach  § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend und für jeden Ausschuss getrennt angewandt. Eine Anrechnung auf die den Fraktionen zugeteilten Vorsitze der vom Rat gebildeten Ausschüsse findet nicht statt. (5) Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Einzelangelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. (6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (7) Im Einzelfall kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich eines Ausschusses gehören, an sich ziehen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen. Als Fraktionssitzung zählt auch die Sitzung von Teilen einer Fraktion. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für Sitzungen der folgenden Gremien: a) Unterausschüsse b) Beiräte c) Kommissionen (4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt; der Stundenhöchstsatz beträgt 17,50 €. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. § 12 Dienstreisen von Stadtverordneten und Ausschussmitgliedern Dienstreisen der Stadtverordneten und Ausschussmitglieder genehmigt der Bürgermeister. § 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Die Verträge werden nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss vom Rat genehmigt. (3) Einer Genehmigung des Rates bedarf es nicht, a) wenn Vergaben nach öffentlicher Ausschreibung Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss erfolgen, und entsprechender b) soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der Auftragswert den Betrag von 500 € im Einzelfall und 6.000 € im Jahr nicht überschreitet. (4) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und die Beigeordneten. § 14 Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürger-meister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Erftstadt festgelegt. (2) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette. § 15 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen. (2) Stellvertretende Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Beigeordnete Der Rat wählt drei hauptamtliche Beigeordnete. Einer der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“. § 17 Teilnahme von Bediensteten an Sitzungen (1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil. Sie können sich nur im Ausnahmefall vertreten lassen. (2) Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Bedienstete an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. § 18 Personalangelegenheiten (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, sind vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss zu treffen. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.1 § 19 Geschäfte der laufenden Verwaltung (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse festgelegt. (2) Im Übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. 1 Bemerkung: Gemäß § 73 Abs. 3 GO trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Zu beachten ist, dass der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO bei der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht hat bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung. Es hat daher u.U. eine zweigeteilte Abstimmung über Änderungen in der Hauptsatzung zu erfolgen. § 19 Spenden (1) Spenden bis zu 2.500,00 € gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren. (2) Spenden über 2.500,00 € werden durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses angenommen. (3) Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren. (4) Von dieser Regelung sind solche Spenden ausgenommen, die als durchlaufende Mittel unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden. (5) Bei Sachspenden ist der Zeitwert in Euro anzusetzen § 20 Ortsvorsteher/in (1) Der Rat wählt für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 Abs.6 GO NW eine/n Ortsvorsteher/in für die Dauer seiner Wahlzeit. (2) Der/Die Ortsvorsteher/in hat die Belange seines/ihres Stadtbezirks gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Er/Sie hat das Recht, auch wenn er/sie nicht zugleich Stadtverordnete/r ist, in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses oder des Rechnungsprüfungsausschusses gehört zu werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die seinen/ihren Stadtbezirk betreffen und soweit von ihm/ihr für seinen/ihren Stadtbezirk eingebrachte Anträge behandelt werden. (3) Der/Die Ortsvorsteher/in kann für das Gebiet seines/ihres Stadtbezirkes mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Dann ist er/sie zum/zur Ehrenbeamten/in zu ernennen. Diese Geschäfte führt er/sie in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister aus. (4) Der/Die Ortsvorsteher/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird in 12 gleichen Raten jeweils zum Beginn eines Monats gezahlt. Die Entschädigung wird entsprechend der Ermächtigung in der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung auf die Höhe der im § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO genannten Sätze festgelegt. Als Bemessungsgrundlage gilt die festgestellte Einwohnerzahl vom 30.09. des Vorjahres. § 21 Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Erftstadt vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes: Rathaus, Erftstadt-Liblar Holzdamm 10 und Rathaus, Erftstadt-Lechenich, Markt 1. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. (3) Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt. (4) Sofern vereinfachte Bekanntmachung oder Aushang vorgeschrieben ist, werden diese an der Anschlagtafel nach Abs. 2 vollzogen. (5) Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. § 22 Inkrafttreten Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ...................... (Bösche) Bürgermeister