Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
vom 01.01.2008
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW, S. 380 ff.), hat der
Rat der Stadt Erftstadt am ..................... mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
des Rates / einstimmig die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§1
Gründung
(1)
Die Stadt Erftstadt besteht seit dem 01. Juli 1969. Sie wurde durch das Gesetz zur
Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969 aus 13 früheren
selbständigen Gemeinden geschaffen.
(2)
Die Stadt Erftstadt wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
Name
Ahrem
Blessem/Frauenthal
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich/
Konradsheim
Liblar
Niederberg
(3)
besteht aus Stadtteilen gem. Anlage I
Ahrem
Blessem und Frauenthal
Bliesheim
Borr und Scheuren
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich und Mellerhöfe
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich und Konradsheim
Liblar
Niederberg
Ein Plan mit der Einteilung der Stadtteile wird als Anlage I beigefügt, die Bestandteil
dieser Hauptsatzung ist.
§2
Wappen, Siegel und Flagge der Stadt
Die Stadt führt ein Wappen, Siegel und eine Flagge (Banner und Hissflagge) mit folgender
Beschreibung:
Wappen:
In grün eine silberne (weiße) rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende
goldene (gelbe) Quadrate.
Siegel:
Umschrift oben: Stadt, unten: Erftstadt
Siegelbild: Das Stadtwappen im Schild mit folgender Tingierung:
in schwarz eine weiße rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende weiße
Quadrate.
Flagge:
Als Banner: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der
Stadt etwas oberhalb der Mitte.
Als Hissflagge: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild
der Stadt in der Mitte der vorderen Hälfte.
§3
Bezeichnung von Gemeindeteilen in
Personenstandsbüchern und -urkunden
(1)
Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt
Erftstadt folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt:
Ahrem
Blessem
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Frauenthal
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Konradsheim
Lechenich
Liblar
Mellerhöfe
Niederberg.
(2)
Die räumliche Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile ergibt sich aus der
als Anlage I beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
§4
Bezeichnung der Vertreter
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Erftstadt".
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: "Stadtverordnete".
§5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den
Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde
mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung
von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der
Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle
Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und
Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des
Frauenförderplans durchzuführen.
(4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen
gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner
Ausschüsse teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches
der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen
dem Ausschussvorsitzenden.
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Ratsbzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der
Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in
Frage stehen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der
Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen
Gründe hinzuweisen.
§6
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und
Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu
Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar
und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von
Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der
Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch
öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des
Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den
Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister
die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des
Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen
zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen
und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist
über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu
unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.
§7
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden.
Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Die Erledigung von Anregungen
Fachausschuss übertragen.
(3)
Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann
Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden.
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt
unberührt.
(5)
Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(6)
Der/Die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
(7)
Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind,
sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel
hinzuweisen.
(8)
Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht
zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das
einschlägige Antragsrecht hinzuweisen.
(9)
Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn
a)
b)
und
Beschwerden
wird
dem
jeweiligen
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
(10) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses
durch den Bürgermeister zu unterrichten.
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§9
Fraktionen
(1)
Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den
sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung ( § 56 Abs. 3 GO
NW).
Die Zuwendung beträgt monatlich:
a) 750 € als Sockelbetrag und
b)
70 € für jeden Stadtverordneten der Fraktion.
(2)
Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen.
(3)
Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den
Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 10
Ausschüsse
(1)
Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
(2)
Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat
zu beschließenden Zuständigkeitsordnung.
(3)
Bei Anwendung des Zugreifverfahrens wird die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter jeweils getrennt durchgeführt.
(4)
Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Unterausschüsse bilden.
Das Ergebnis der Beratung bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Ausschuss.
Für die Bestimmung der Vorsitzenden der Unterausschüsse und deren Stellvertreter
wird das Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend und für jeden Ausschuss
getrennt angewandt. Eine Anrechnung auf die den Fraktionen zugeteilten Vorsitze der
vom Rat gebildeten Ausschüsse findet nicht statt.
(5)
Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Einzelangelegenheiten
ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.
(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über
die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören;
sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht
auf Akteneinsicht.
(7)
Im Einzelfall kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die in den
Aufgabenbereich eines Ausschusses gehören, an sich ziehen, soweit gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-,
Fraktionssitzungen. Als Fraktionssitzung zählt auch die Sitzung von Teilen einer
Fraktion. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt
wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an
Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30
Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für Sitzungen
der folgenden Gremien:
a) Unterausschüsse
b) Beiräte
c) Kommissionen
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt; der Stundenhöchstsatz beträgt
17,50 €.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben
versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende, bei
Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender,
mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben
den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
§ 12
Dienstreisen von Stadtverordneten
und Ausschussmitgliedern
Dienstreisen der Stadtverordneten und Ausschussmitglieder genehmigt der Bürgermeister.
§ 13
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des
Rates.
(2)
Die Verträge werden nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss vom Rat
genehmigt.
(3)
Einer Genehmigung des Rates bedarf es nicht,
a)
wenn Vergaben nach öffentlicher Ausschreibung
Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss erfolgen,
und
entsprechender
b)
soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der
Auftragswert den Betrag von 500 € im Einzelfall und 6.000 € im Jahr nicht
überschreitet.
(4) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und die
Beigeordneten.
§ 14
Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürger-meister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für
einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die
Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Erftstadt festgelegt.
(2) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.
§ 15
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister.
Sie vertreten den Bürgermeister bei der Repräsentation der Stadt sowie im
Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
(2)
Stellvertretende Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Beigeordnete
Der Rat wählt drei hauptamtliche Beigeordnete. Einer der Beigeordneten wird durch
Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er
führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“.
§ 17
Teilnahme von Bediensteten an Sitzungen
(1)
Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses und der
Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil. Sie können sich nur im Ausnahmefall
vertreten lassen.
(2)
Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Bedienstete an den Sitzungen des
Rates und der Ausschüsse teilnehmen.
§ 18
Personalangelegenheiten
(1)
Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Entscheidungen
für
Bedienstete
in
Führungspositionen,
die
das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Stadt verändern, sind vom Bürgermeister im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss zu treffen.
Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen,
Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die
Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder
treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der
Personalkompetenz des Bürgermeisters.1
§ 19
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse
festgelegt.
(2) Im Übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung
anzusehen sind.
1
Bemerkung: Gemäß § 73 Abs. 3 GO trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur
Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es
sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und
den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht
zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Zu beachten ist, dass der
Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO bei der Aufnahme einer entsprechenden Regelung
in der Hauptsatzung nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht hat bei
Beschlussfassungen über die Hauptsatzung. Es hat daher u.U. eine zweigeteilte Abstimmung
über Änderungen in der Hauptsatzung zu erfolgen.
§ 19
Spenden
(1)
Spenden bis zu 2.500,00 € gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist
über den Spendeneingang zu informieren.
(2)
Spenden über 2.500,00 € werden durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses
angenommen.
(3)
Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten als angenommen. Der
zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren.
(4)
Von dieser Regelung sind solche Spenden ausgenommen, die als durchlaufende Mittel
unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden.
(5)
Bei Sachspenden ist der Zeitwert in Euro anzusetzen
§ 20
Ortsvorsteher/in
(1)
Der Rat wählt für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 Abs.6 GO NW eine/n
Ortsvorsteher/in für die Dauer seiner Wahlzeit.
(2)
Der/Die Ortsvorsteher/in hat die Belange seines/ihres Stadtbezirks gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Er/Sie hat das Recht, auch wenn er/sie nicht zugleich Stadtverordnete/r ist, in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses oder des Rechnungsprüfungsausschusses gehört zu werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt,
die seinen/ihren Stadtbezirk betreffen und soweit von ihm/ihr für seinen/ihren
Stadtbezirk eingebrachte Anträge behandelt werden.
(3)
Der/Die Ortsvorsteher/in kann für das Gebiet seines/ihres Stadtbezirkes mit der
Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Dann
ist er/sie zum/zur Ehrenbeamten/in zu ernennen. Diese Geschäfte führt er/sie in
Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister aus.
(4)
Der/Die Ortsvorsteher/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
Die Entschädigung wird in 12 gleichen Raten jeweils zum Beginn eines Monats gezahlt. Die Entschädigung wird entsprechend der Ermächtigung in der
Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung auf die Höhe der im § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO genannten Sätze festgelegt.
Als Bemessungsgrundlage gilt die festgestellte Einwohnerzahl vom 30.09. des
Vorjahres.
§ 21
Form der Bekanntmachung
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt, die durch Rechtsvorschriften
vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Erftstadt vollzogen. Dies gilt auch,
wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb
des Stadtgebietes:
Rathaus, Erftstadt-Liblar
Holzdamm 10
und
Rathaus, Erftstadt-Lechenich,
Markt 1.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1
unverzüglich nachgeholt.
(3)
Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
(4)
Sofern vereinfachte Bekanntmachung oder Aushang vorgeschrieben ist, werden diese
an der Anschlagtafel nach Abs. 2 vollzogen.
(5)
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung
festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind
der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die
Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
§ 22
Inkrafttreten
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ......................
(Bösche)
Bürgermeister