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Beschlussvorlage (bisherige Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
68 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Hauptsatzung 1.11 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2006 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), einstimmig folgende 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. §1 Gründung (1) Die Stadt Erftstadt besteht seit dem 01. Juli 1969. Sie wurde durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969 aus 13 früheren selbständigen Gemeinden geschaffen. (2) Die Stadt Erftstadt wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt: Name Ahrem Blessem/Frauenthal Bliesheim Borr Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich/ Konradsheim Liblar Niederberg (3) besteht aus Stadtteilen gem. Anlage I Ahrem Blessem und Frauenthal Bliesheim Borr und Scheuren Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich und Mellerhöfe Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich und Konradsheim Liblar Niederberg Ein Plan mit der Einteilung der Stadtteile wird als Anlage I beigefügt, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. §2 Wappen, Siegel und Flagge der Stadt Die Stadt führt ein Wappen, Siegel und eine Flagge (Banner und Hissflagge) mit folgender Beschreibung: Wappen: In grün eine silberne (weiße) rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende goldene (gelbe) Quadrate. Siegel: Umschrift oben: Stadt, unten: Erftstadt Siegelbild: Das Stadtwappen im Schild mit folgender Tingierung: in schwarz eine weiße rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende weiße Quadrate. 1 Hauptsatzung 1.11 Flagge: Als Banner: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt etwas oberhalb der Mitte. Als Hissflagge: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mitte der vorderen Hälfte. §3 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden (1) Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt Erftstadt folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt: Ahrem Blessem Bliesheim Borr Dirmerzheim Erp Frauenthal Friesheim Gymnich Herrig Kierdorf Köttingen Konradsheim Lechenich Liblar Mellerhöfe Niederberg. (2) Die räumliche Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile ergibt sich aus der als Anlage I beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. §4 Bezeichnung der Vertreter (1) Der Rat führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Erftstadt". (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: "Stadtverordnete". §5 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) 2 Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern Hauptsatzung 1.11 verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der zuständige Fachausschuss ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die dem Bürgermeister aufgrund anderweitiger Bestimmungen obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. §6 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend. (2) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden wird dem jeweiligen Fachausschuss übertragen. (3) Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden. (4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt. (5) Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (6) Der/Die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. (7) Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen. (8) Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen. (9) Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn a) b) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvor-3 bringen vorliegt. Hauptsatzung 1.11 §7 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) Der Rat wählt drei stellvertretende Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen. (2) Stellvertretende Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. §8 Fraktionen (1) Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung ( § 56 Abs. 3 GO NW). Die Zuwendung beträgt monatlich: a) 750 € als Sockelbetrag und b) 70 € für jeden Stadtverordneten der Fraktion. (2) Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen. (3) Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. §9 Entschädigung (1) Die Aufwandsentschädigung und die Erstattung der Fahrtkosten für Stadtverordnete und Mitglieder von Ausschüssen richtet sich nach  § 45 GO NW und der Entschädigungsverordnung. (2) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und eines Sitzungsgeldes. (3) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner und andere Mitglieder der Ausschüsse des Rates, die nicht Stadtverordnete sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (4) Der Ersatz des Verdienstausfalles richtet sich nach  § 45 GO NW. Der Regelstundensatz beträgt 10 €, der Stundenhöchstsatz 17,50 €. Die letzte angefangene Stunde des Verdienstausfalles wird voll angerechnet. 4 (5) Notwendige entgeltliche Kinderbetreuungskosten werden nur in den Fällen mandatsbedingter Abwesenheit erstattet, in denen keine Entschädigung nach § 45 Abs. 2 GO NW erfolgt ist. Hauptsatzung 1.11 Die Erstattung notwendiger entgeltlicher Kinderbetreuungskosten wird nur auf Antrag und grundsätzlich nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt. Die Höhe der Erstattung wird auf die Höchstsätze des Abs. 4 beschränkt. (6) Die Stadtverordneten sowie Mitglieder der Ausschüsse des Rates erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 2 und 3 auch für Sitzungen von a) Unterausschüssen, b) Beiräten, c) Arbeitskreisen, d) Kommissionen, die vom Rat oder einem seiner Ausschüsse gebildet worden sind, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht. § 10 Dienstreisen von Stadtverordneten und Ausschussmitgliedern Dienstreisen der Stadtverordneten und Ausschussmitglieder genehmigt der Bürgermeister. § 11 Ausschüsse (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. (2) Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. (3) Bei Anwendung des Zugreifverfahrens wird die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter jeweils getrennt durchgeführt. (4) Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Ausschuss. Für die Bestimmung der Vorsitzenden der Unterausschüsse und deren Stellvertreter wird das Verfahren nach  § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend und für jeden Ausschuss getrennt angewandt. Eine Anrechnung auf die den Fraktionen zugeteilten Vorsitze der vom Rat gebildeten Ausschüsse findet nicht statt. (5) Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Einzelangelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. (6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (7) Im Einzelfall kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich eines Ausschusses gehören, an sich ziehen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. § 12 Genehmigungspflichtige Verträge (1) 5 Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern oder deren Ehegatten, mit dem Hauptsatzung 1.11 Bürgermeister, den Beigeordneten oder deren Ehegatten bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Die Verträge werden nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss vom Rat genehmigt. (3) Einer Genehmigung des Rates bedarf es nicht, a) wenn Vergaben nach öffentlicher Ausschreibung und entsprechender Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss erfolgen, b) soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der Auftragswert den Betrag von 500 € im Einzelfall und 6.000 € im Jahr nicht überschreitet. § 13 Beigeordnete (1) Der Rat wählt drei hauptamtliche Beigeordnete. (2) Der Geschäftskreis der Beigeordneten wird vom Rat festgesetzt. § 14 Teilnahme von Beamten und Angestellten an Sitzungen (1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil. Sie können sich nur im Ausnahmefall vertreten lassen. (2) Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Beamte und Angestellte an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. § 15 Geschäfte der laufenden Verwaltung (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse festgelegt. (2) Im Übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. § 16 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. 6 Hauptsatzung (4) 1.11 Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt, - mit Zustimmung des Bürgermeisters in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse zu gleichstellungsrelevanten Themen Stellungnahmen abzugeben, - Personalakten einzusehen, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an der Personalentscheidung zu beteiligen ist, - mit Zustimmung des Bürgermeisters an den Beratungen mit den Beigeordneten (§ 70 GO NW) teilzunehmen, wenn gleichstellungsrelevante Themen behandelt werden, - ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit selbst zu organisieren (Vorbereitung und Darstellung der Inhalte). § 17 Personalangelegenheiten (1) Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet über die Einstellung, Ernennung, Beförderung Entlassung und Arbeitszeitänderungen sowie Beurlaubung bei Beamten / Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG. Bei tariflich Beschäftigten entscheidet er über die Einstellung, Ernennung, Höher- 7 Herabgruppierung, Entlassung, Arbeitszeitänderung sowie Beurlaubung ab Entgeltgruppe 9. (2) Alle übrigen Entscheidungen in beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten trifft der Bürgermeister. § 18 Spenden (1) Spenden bis zu 2.500,00 € gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren. (2) Spenden über 2.500,00 € werden durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses angenommen. (3) Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren. (4) Von dieser Regelung sind solche Spenden ausgenommen, die als durchlaufende Mittel unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden. (5) Bei Sachspenden ist der Zeitwert in Euro anzusetzen. § 19 Ortsvorsteher/in (1) Der Rat wählt für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 Abs. 6 GO NW eine/n Ortsvorsteher/in für die Dauer seiner Wahlzeit. (2) Der/Die Ortsvorsteher/in hat die Belange seines/ihres Stadtbezirks gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Er/Sie hat das Recht, auch wenn er/sie nicht zugleich Stadtverordnete/r ist,7 in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses oder des Rechnungsprüfungsausschusses gehört zu werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die seinen/ihren Stadtbezirk betreffen und soweit von ihm/ihr für seinen/ihren Stadtbezirk eingebrachte Anträge Hauptsatzung 1.11 behandelt werden. (3) Der/Die Ortsvorsteher/in kann für das Gebiet seines/ihres Stadtbezirkes mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Dann ist er/sie zum/zur Ehrenbeamten/in zu ernennen. Diese Geschäfte führt er/sie in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister aus. (4) Der/Die Ortsvorsteher/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird in 12 gleichen Raten jeweils zum Beginn eines Monats gezahlt. Die Entschädigung wird entsprechend der Ermächtigung in der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung auf die Höhe der im § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO genannten Sätze festgelegt. Als Bemessungsgrundlage gilt die festgestellte Einwohnerzahl vom 30.09. des Vorjahres. § 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie die Tagesordnung sind gemäß § 21 dieser Satzung bekannt zumachen, die örtliche Tagespresse ist zu jeder öffentlichen Ratssitzung einzuladen. (2) Die Bürgerschaft ist über alle bedeutenden Angelegenheiten der Stadt ausreichend zu unterrichten. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit insbesondere durch die Presse regelmäßig über allgemein interessierende Maßnahmen und Planungen. (3) Der wesentliche Inhalt der Rats- und Ausschussbeschlüsse wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, indem der örtlichen Presse das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Sitzungen durch den Bürgermeister bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder danach durch den Bürgermeister mitgeteilt wird; aus nichtöffentlichen Sitzungen, soweit in sachlicher und rechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. § 21 Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Erftstadt vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes: Rathaus, Erftstadt-Liblar Holzdamm 10 und Rathaus, Erftstadt-Lechenich, Markt 1. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. 8 (3) Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt. Hauptsatzung (4) 1.11 Sofern vereinfachte Bekanntmachung oder Aushang vorgeschrieben ist, werden diese an der Anschlagtafel nach Abs. 2 vollzogen. § 22 Inkrafttreten Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  § 7 tritt rückwirkend zum 02.11.1999 in Kraft. Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 30.01.2006 Bösche Bürgermeister 9