Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
68 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Hauptsatzung
1.11
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
zum 01.01.2006
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.
498), einstimmig folgende 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen.
§1
Gründung
(1)
Die Stadt Erftstadt besteht seit dem 01. Juli 1969. Sie wurde durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969 aus 13 früheren selbständigen
Gemeinden geschaffen.
(2)
Die Stadt Erftstadt wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
Name
Ahrem
Blessem/Frauenthal
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich/
Konradsheim
Liblar
Niederberg
(3)
besteht aus Stadtteilen gem. Anlage I
Ahrem
Blessem und Frauenthal
Bliesheim
Borr und Scheuren
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich und Mellerhöfe
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich und Konradsheim
Liblar
Niederberg
Ein Plan mit der Einteilung der Stadtteile wird als Anlage I beigefügt, die Bestandteil dieser
Hauptsatzung ist.
§2
Wappen, Siegel und Flagge der Stadt
Die Stadt führt ein Wappen, Siegel und eine Flagge (Banner und Hissflagge) mit folgender Beschreibung:
Wappen:
In grün eine silberne (weiße) rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende
goldene (gelbe) Quadrate.
Siegel:
Umschrift oben: Stadt, unten: Erftstadt
Siegelbild: Das Stadtwappen im Schild mit folgender Tingierung:
in schwarz eine weiße rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende weiße
Quadrate.
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Flagge:
Als Banner: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt
etwas oberhalb der Mitte.
Als Hissflagge: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt
in der Mitte der vorderen Hälfte.
§3
Bezeichnung von Gemeindeteilen in
Personenstandsbüchern und -urkunden
(1)
Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt Erftstadt
folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt:
Ahrem
Blessem
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Frauenthal
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Konradsheim
Lechenich
Liblar
Mellerhöfe
Niederberg.
(2)
Die räumliche Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile ergibt sich aus der als
Anlage I beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
§4
Bezeichnung der Vertreter
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Erftstadt".
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: "Stadtverordnete".
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und
Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu
Fall.
(2)
2
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig
beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern
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verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(3)
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der
Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche
Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten
Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung.
Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen,
Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens.
Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie
mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu
erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der zuständige Fachausschuss ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4)
Die dem Bürgermeister aufgrund anderweitiger Bestimmungen obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§6
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der
Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden wird dem jeweiligen Fachausschuss
übertragen.
(3)
Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden.
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(5)
Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen,
sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(6)
Der/Die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu
unterrichten.
(7)
Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen
zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen.
(8)
Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht zusteht,
das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige
Antragsrecht hinzuweisen.
(9)
Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn
a)
b)
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvor-3
bringen vorliegt.
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§7
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1)
Der Rat wählt drei stellvertretende Bürgermeister.
Sie vertreten den Bürgermeister bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall
bei der Leitung von Ratssitzungen.
(2)
Stellvertretende Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§8
Fraktionen
(1)
Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den sächlichen und
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung ( § 56 Abs. 3 GO NW).
Die Zuwendung beträgt monatlich:
a) 750 € als Sockelbetrag und
b)
70 € für jeden Stadtverordneten der Fraktion.
(2)
Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen.
(3)
Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Entschädigung
(1)
Die Aufwandsentschädigung und die Erstattung der Fahrtkosten für Stadtverordnete und
Mitglieder von Ausschüssen richtet sich nach § 45 GO NW und der Entschädigungsverordnung.
(2)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und eines Sitzungsgeldes.
(3)
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner und andere Mitglieder der Ausschüsse des
Rates, die nicht Stadtverordnete sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(4)
Der Ersatz des Verdienstausfalles richtet sich nach § 45 GO NW.
Der Regelstundensatz beträgt 10 €, der Stundenhöchstsatz 17,50 €.
Die letzte angefangene Stunde des Verdienstausfalles wird voll angerechnet.
4
(5)
Notwendige entgeltliche Kinderbetreuungskosten werden nur in den Fällen mandatsbedingter
Abwesenheit erstattet, in denen keine Entschädigung nach § 45 Abs. 2 GO NW erfolgt ist.
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Die Erstattung notwendiger entgeltlicher Kinderbetreuungskosten wird nur auf Antrag und
grundsätzlich nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt. Die Höhe der
Erstattung wird auf die Höchstsätze des Abs. 4 beschränkt.
(6)
Die Stadtverordneten sowie Mitglieder der Ausschüsse des Rates erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 2 und 3 auch für Sitzungen von
a)
Unterausschüssen,
b)
Beiräten,
c)
Arbeitskreisen,
d)
Kommissionen,
die vom Rat oder einem seiner Ausschüsse gebildet worden sind, soweit keine andere
gesetzliche Regelung besteht.
§ 10
Dienstreisen von Stadtverordneten
und Ausschussmitgliedern
Dienstreisen der Stadtverordneten und Ausschussmitglieder genehmigt der Bürgermeister.
§ 11
Ausschüsse
(1)
Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen
gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
(2)
Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat zu
beschließenden Zuständigkeitsordnung.
(3)
Bei Anwendung des Zugreifverfahrens wird die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und
ihrer Stellvertreter jeweils getrennt durchgeführt.
(4)
Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Unterausschüsse bilden. Das
Ergebnis der Beratung bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Ausschuss.
Für die Bestimmung der Vorsitzenden der Unterausschüsse und deren Stellvertreter wird das
Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend und für jeden Ausschuss getrennt angewandt. Eine Anrechnung auf die den Fraktionen zugeteilten Vorsitze der vom Rat gebildeten
Ausschüsse findet nicht statt.
(5)
Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Einzelangelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.
(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben
insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(7)
Im Einzelfall kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich eines Ausschusses gehören, an sich ziehen, soweit gesetzliche Regelungen nicht
entgegenstehen.
§ 12
Genehmigungspflichtige Verträge
(1)
5
Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern oder deren Ehegatten, mit dem
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Bürgermeister, den Beigeordneten oder deren Ehegatten bedürfen der Genehmigung des
Rates.
(2)
Die Verträge werden nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss vom Rat genehmigt.
(3)
Einer Genehmigung des Rates bedarf es nicht,
a)
wenn Vergaben nach öffentlicher Ausschreibung und entsprechender Beschlussfassung
im zuständigen Ausschuss erfolgen,
b)
soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der Auftragswert
den Betrag von 500 € im Einzelfall und 6.000 € im Jahr nicht überschreitet.
§ 13
Beigeordnete
(1)
Der Rat wählt drei hauptamtliche Beigeordnete.
(2)
Der Geschäftskreis der Beigeordneten wird vom Rat festgesetzt.
§ 14
Teilnahme von Beamten und Angestellten an Sitzungen
(1)
Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse
ihres Geschäftsbereiches teil. Sie können sich nur im Ausnahmefall vertreten lassen.
(2)
Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Beamte und Angestellte an den Sitzungen
des Rates und der Ausschüsse teilnehmen.
§ 15
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere
Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse festgelegt.
(2) Im Übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,
welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
§ 16
Gleichstellung von Frau und Mann
(1)
Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit,
die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft
haben.
(3)
Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen
gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
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(4)
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Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt,
-
mit Zustimmung des Bürgermeisters in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse zu
gleichstellungsrelevanten Themen Stellungnahmen abzugeben,
-
Personalakten einzusehen, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an der
Personalentscheidung zu beteiligen ist,
-
mit Zustimmung des Bürgermeisters an den Beratungen mit den Beigeordneten (§ 70
GO NW) teilzunehmen, wenn gleichstellungsrelevante Themen behandelt werden,
-
ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit selbst zu organisieren (Vorbereitung und Darstellung der Inhalte).
§ 17
Personalangelegenheiten
(1)
Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet über die Einstellung, Ernennung, Beförderung Entlassung und Arbeitszeitänderungen sowie Beurlaubung bei Beamten / Beamtinnen
ab der Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG.
Bei tariflich Beschäftigten entscheidet er über die Einstellung, Ernennung, Höher- 7
Herabgruppierung, Entlassung, Arbeitszeitänderung sowie Beurlaubung ab Entgeltgruppe 9.
(2)
Alle übrigen Entscheidungen in beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten trifft
der Bürgermeister.
§ 18
Spenden
(1)
Spenden bis zu 2.500,00 € gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über
den Spendeneingang zu informieren.
(2)
Spenden über 2.500,00 € werden durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses
angenommen.
(3)
Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren.
(4)
Von dieser Regelung sind solche Spenden ausgenommen, die als durchlaufende Mittel
unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden.
(5)
Bei Sachspenden ist der Zeitwert in Euro anzusetzen.
§ 19
Ortsvorsteher/in
(1)
Der Rat wählt für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 Abs. 6 GO NW eine/n
Ortsvorsteher/in für die Dauer seiner Wahlzeit.
(2)
Der/Die Ortsvorsteher/in hat die Belange seines/ihres Stadtbezirks gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Er/Sie hat das Recht, auch wenn er/sie nicht zugleich Stadtverordnete/r ist,7
in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses oder des Rechnungsprüfungsausschusses gehört zu werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die seinen/ihren
Stadtbezirk betreffen und soweit von ihm/ihr für seinen/ihren Stadtbezirk eingebrachte Anträge
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behandelt werden.
(3)
Der/Die Ortsvorsteher/in kann für das Gebiet seines/ihres Stadtbezirkes mit der Erledigung
bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Dann ist er/sie zum/zur
Ehrenbeamten/in zu ernennen. Diese Geschäfte führt er/sie in Verantwortung gegenüber dem
Bürgermeister aus.
(4)
Der/Die Ortsvorsteher/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die
Entschädigung wird in 12 gleichen Raten jeweils zum Beginn eines Monats gezahlt. Die
Entschädigung wird entsprechend der Ermächtigung in der Entschädigungsverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung auf die Höhe der im § 3 Abs. 2
Satz 2 EntschVO genannten Sätze festgelegt. Als Bemessungsgrundlage gilt die festgestellte
Einwohnerzahl vom 30.09. des Vorjahres.
§ 20
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1)
Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie die Tagesordnung sind gemäß § 21 dieser Satzung
bekannt zumachen, die örtliche Tagespresse ist zu jeder öffentlichen Ratssitzung einzuladen.
(2)
Die Bürgerschaft ist über alle bedeutenden Angelegenheiten der Stadt ausreichend zu
unterrichten. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit insbesondere durch die Presse
regelmäßig über allgemein interessierende Maßnahmen und Planungen.
(3)
Der wesentliche Inhalt der Rats- und Ausschussbeschlüsse wird der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht, indem der örtlichen Presse das Ergebnis der Beratungen innerhalb
der Sitzungen durch den Bürgermeister bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder
danach durch den Bürgermeister mitgeteilt wird; aus nichtöffentlichen Sitzungen, soweit in
sachlicher und rechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
§ 21
Form der Bekanntmachung
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Erftstadt vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch
Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes:
Rathaus, Erftstadt-Liblar
Holzdamm 10
und
Rathaus, Erftstadt-Lechenich,
Markt 1.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
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(3)
Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
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(4)
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Sofern vereinfachte Bekanntmachung oder Aushang vorgeschrieben ist, werden diese an der
Anschlagtafel nach Abs. 2 vollzogen.
§ 22
Inkrafttreten
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. § 7 tritt rückwirkend zum 02.11.1999 in Kraft.
Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2006 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 30.01.2006
Bösche
Bürgermeister
9