Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
48 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Erftstadt zur
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann
(1) bleibt
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestellt eine Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgaben bereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1
Landesgleichstellungsgesetz (LGG).
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die
die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und
Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben (§ 5
Gemeindeordnung).
Zudem unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Stadtverwaltung und wirkt mit bei der
Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) sowie aller Vorschriften und Maßnahmen,
die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben könnten. Dies gilt
insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche und Beurteilungsverfahren.
Die Gleichstellungsbeauftragte führt die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie
die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durch.
(4) bleibt
(5) Sätze 1 bis 3 bleiben.
den Zusatz Streichen:
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sowie
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(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den (übrigen) Rats- bzw.
Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der
Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten.
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(7) bleibt.
Begründung:
Mit der Verabschiedung der neuen Gemeindeordnung hat sich an § 5 „Gleichstellung von Frau und
Mann“ in der letzten Fassung mit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen
und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 9.
November 1999 nichts geändert. Die o.g. Absätze Punkte entsprechen diesem gesetzlichen Stand.
In Absatz 3, Satz 1 wird Bezug genommen auf die eigenständige Regelung der Gleichstellungsaufgabe
für die Gemeinde, die unabhängig von der Existenz und dem Inhalt des Landesgleichstellungsgesetztes besteht.
Soweit es sich um dienststelleninterne Angelegenheiten handelt, sind die in der Gemeindeordnung
festgelegten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch das Landesgleichstellungsgesetz vom 9.
November 1999 konkretisiert worden (insbesondere in Abschnitt 1 und §§ 17 bis 21). Hierauf nimmt
Satz 2 Bezug.
In Absatz 5 wird auf das Teilnahme- und Rederecht der Gleichstellungsbeauftragten auf Sitzungen des
Verwaltungsvorstandes und des Rates und seiner Ausschüsse abgehoben. Diese Regelungen
garantieren der Gleichstellungsbeauftragten die Mitwirkung an der fachlichen Aufgabenwahrnehmung. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz
zuständig. Es reicht aus, wenn sich bei einer Angelegenheit die Möglichkeit des Entstehens einer
Gleichstellungsrelevanz aufzeigt. Zudem ist ihr garantiert, dass sie ihre Aufgaben fachlich–inhaltlich
weisungsfrei wahrnimmt. Gestützt auf ihre fachliche Weisungsfreiheit obliegt ihr die Entscheidung
darüber, wann, über welche Themen und in welcher Form sie von ihrem Unterrichtungsrecht
Gebrauch macht. Daher erübrigen sich die beiden letzten Sätze.
Nichtsdestotrotz ist die Gleichstellungsbeauftragte in die Gesamtverwaltung integriert, und wird sie im
Interesse ihrer Wirksamkeit für Gleichstellungsbelange den Bürgermeister grundsätzlich über Maßnahmen und Inhalte ihrer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit informieren und bei gegebenen Anlass
Einvernehmen mit dem/der Ausschussvorsitzenden über die (potenzielle) Gleichstellungsrelevanz
einer Angelegenheit anstreben.
Entsprechend entfällt der letzte Nebensatz in Absatz 6. Die Gleichstellungsbeauftragte soll ebenso
umfassend informiert werden, damit sie auch die Chance erhält, auf allen Gebieten Gleichstellungsbelange von Frauen und Männern geltend zu machen.