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Beschlussvorlage (Änderungsantrag Gleichstellungsbeauftragte)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
48 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Änderungsantrag Gleichstellungsbeauftragte) Beschlussvorlage (Änderungsantrag Gleichstellungsbeauftragte)

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Inhalt der Datei

Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Erftstadt zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt § 5 Gleichstellung von Frau und Mann (1) bleibt (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgaben bereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben (§ 5 Gemeindeordnung). Zudem unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Stadtverwaltung und wirkt mit bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben könnten. Dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche und Beurteilungsverfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte führt die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durch. (4) bleibt (5) Sätze 1 bis 3 bleiben. den Zusatz Streichen: ███████████████████████████████████████████████████. sowie ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████ (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den (übrigen) Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten. ██████████████████████████████████████████████████████████ ████ (7) bleibt. Begründung: Mit der Verabschiedung der neuen Gemeindeordnung hat sich an § 5 „Gleichstellung von Frau und Mann“ in der letzten Fassung mit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 9. November 1999 nichts geändert. Die o.g. Absätze Punkte entsprechen diesem gesetzlichen Stand. In Absatz 3, Satz 1 wird Bezug genommen auf die eigenständige Regelung der Gleichstellungsaufgabe für die Gemeinde, die unabhängig von der Existenz und dem Inhalt des Landesgleichstellungsgesetztes besteht. Soweit es sich um dienststelleninterne Angelegenheiten handelt, sind die in der Gemeindeordnung festgelegten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 konkretisiert worden (insbesondere in Abschnitt 1 und §§ 17 bis 21). Hierauf nimmt Satz 2 Bezug. In Absatz 5 wird auf das Teilnahme- und Rederecht der Gleichstellungsbeauftragten auf Sitzungen des Verwaltungsvorstandes und des Rates und seiner Ausschüsse abgehoben. Diese Regelungen garantieren der Gleichstellungsbeauftragten die Mitwirkung an der fachlichen Aufgabenwahrnehmung. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig. Es reicht aus, wenn sich bei einer Angelegenheit die Möglichkeit des Entstehens einer Gleichstellungsrelevanz aufzeigt. Zudem ist ihr garantiert, dass sie ihre Aufgaben fachlich–inhaltlich weisungsfrei wahrnimmt. Gestützt auf ihre fachliche Weisungsfreiheit obliegt ihr die Entscheidung darüber, wann, über welche Themen und in welcher Form sie von ihrem Unterrichtungsrecht Gebrauch macht. Daher erübrigen sich die beiden letzten Sätze. Nichtsdestotrotz ist die Gleichstellungsbeauftragte in die Gesamtverwaltung integriert, und wird sie im Interesse ihrer Wirksamkeit für Gleichstellungsbelange den Bürgermeister grundsätzlich über Maßnahmen und Inhalte ihrer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit informieren und bei gegebenen Anlass Einvernehmen mit dem/der Ausschussvorsitzenden über die (potenzielle) Gleichstellungsrelevanz einer Angelegenheit anstreben. Entsprechend entfällt der letzte Nebensatz in Absatz 6. Die Gleichstellungsbeauftragte soll ebenso umfassend informiert werden, damit sie auch die Chance erhält, auf allen Gebieten Gleichstellungsbelange von Frauen und Männern geltend zu machen.