Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Stellungnahme Frauenbeirat)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Stellungnahme Frauenbeirat) Beschlussvorlage (Stellungnahme Frauenbeirat) Beschlussvorlage (Stellungnahme Frauenbeirat)

öffnen download melden Dateigröße: 143 kB

Inhalt der Datei

S-ih:'1 J{llj J/71-# ;)",1 41j)~tJf &/. "r, !! Frauenbeirat Erftstadt Vorsitzende lieselotte Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/42742 Erftstadt, den 21.01.2008 An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Rathaus 24. JAN. 200 S ao z: Sehr geehrter Herr Bösche, ich bitte Sie beiliegende Anregung des Frauenbeirats zu § 5 Gleichstellung von Frau und Mann der Hauptsatzung an den Rat und den Hauptausschuss weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen P~;..lieselotte Engmann Vorsitzende des Frauenbeirates 21( Anregung des Frauenbeirates zur Neufassung der Hauptsatzung - § 5 Gleichstellung von Frau und Mann tlJ/~P07 Der Frauenbeirat der Stadt Erftstadt unterstützt die inhaltlichen Änderungsvorschlägen der Gleichstellungsbeauftragten zu § 5 Gleichstellung von Frau und Mann in den Punkten (2), (3), (5 mit einer Änderung s. unten) und (6), wie sie in der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten/ Änderungsantrag (Anlage 4 zu 626/2007) dargelegt sind, und beantragt § 5 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt dahingehend zu ändern. Darüber hinaus regt der Frauenbeirat folgende Änderungen in der Neufassung der Hauptsatzung an: . Durchgängig soll die Hauptsatzung der Stadt Erftstadt auch sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen, d.h. es sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden (§ 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW). · § 5 (1) soll ersetzt werden durch: "Der Rat entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister über die Bestellung einer hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten." . § 5 (5) Hier soll der Satz 4 bleiben, allerdings "vorab" gestrichen werden, sodass er lautet: "Hierüber ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu informieren." Ansonsten: Änderungen wie Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten Begründung: Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt ist Anlass, den § 5 Gleichstellung von Frau und Mann entsprechend der Regelungen des bereits 1999 verabschiedeten Landesgleichstellungsgesetz NR W und der in Artikel 7 beschlossenen Änderung der Gemeindeordnung fiir das Land Nordrhein- Westfalen anzupassen. Dies erfolgt im Wesentlichen durch die Verwaltungsvorlage 626/2007 unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge der Gleichstellungsbeauftragten (Anlage 4 zu 626/2007). Zudem hält der Frauenbeirat es fiir erforderlich, dass die Hauptsatzung geschlechtergerecht entsprechend der Bestimmung nach § 4 Landesgleichstellungsgesetz NR W gefasst wird. Beispiele fiir geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen sind: Amtsleitung oder Bedienstete (Pluralbildung), fiir die weibliche und die männliche Sprachform: die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher. Gemäß 73 Abs. 3 GO kann die Hauptsatzung bestimmen, dass fiir Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind. Entsprechend soll die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Absatz 1 verankert werden. Damit wird der Bedeutung der Gleichstellungsarbeit rur die Kommune Rechnung getragen und eine ähnliche Regelung - wie fiir Bedienstete in Führungspositionen möglich - getroffen. 2 Zu § 5 Abs. 5 Satz 4: Da die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Stadtverwaltung wirkt, versteht es sich, dass der Bürgermeister/die Bürgermeisterin über Angelegenheiten, die Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Gleichstellungsbeauftragten sind, informiert wird. Die Bestimmung, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vorab (§ 5 Abs. 5 Satz 4) zu informieren ist, wenn der Gleichstellungsbeauftragten auf einer Sitzung das Wort erteilt wird oder sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichtet, ist in einigen Situationen, die sich insbesondere kurzfristig und aus aktuellem Anlass ergeben, nicht umsetzbar und kann stark einengend im Handlungsfeld Gleichstellung wirken: Z.B. können im Verlaufe einer Ausschussdiskussion oder öffentlichen Veranstaltung (mit Pressebeteiligung) Situationen entstehen, in der die Gleichstellungsbeauftragte zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Stellung bezieht bzw. beziehen sollte, die Vorabinformation der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist wegen Abwesenheit aber nicht möglich. Daher ist in Abs. 5 Satz 4 "vorab" zu streichen. Zudem entfällt in Abs. 5 Satz 5, s. Änderungsvorschläge der Gleichstellungsbeauftragten (Anlage 4 zu 626/2007). Erftstadt,21.01.2007 ?~~Lieselotte Engmann, Vorsitzende des Frauenbeirates .