Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Frauenbeirat Erftstadt
Vorsitzende lieselotte Engmann, Am Tunnel 2, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/42742
Erftstadt, den 21.01.2008
An den
Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Rathaus
24. JAN. 200 S
ao
z:
Sehr geehrter Herr Bösche,
ich bitte Sie beiliegende Anregung des Frauenbeirats zu § 5 Gleichstellung von Frau
und Mann der Hauptsatzung an den Rat und den Hauptausschuss weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
P~;..lieselotte Engmann
Vorsitzende des Frauenbeirates
21(
Anregung des Frauenbeirates zur Neufassung der Hauptsatzung
- § 5 Gleichstellung von Frau und Mann
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Der Frauenbeirat der Stadt Erftstadt unterstützt die inhaltlichen Änderungsvorschlägen der
Gleichstellungsbeauftragten zu § 5 Gleichstellung von Frau und Mann in den Punkten (2), (3),
(5 mit einer Änderung s. unten) und (6), wie sie in der Stellungnahme der
Gleichstellungsbeauftragten/ Änderungsantrag (Anlage 4 zu 626/2007) dargelegt sind, und
beantragt § 5 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt dahingehend zu ändern.
Darüber hinaus regt der Frauenbeirat folgende Änderungen in der Neufassung der
Hauptsatzung an:
.
Durchgängig soll die Hauptsatzung der Stadt Erftstadt auch sprachlich der
Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen, d.h. es sind
geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht
gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu
verwenden (§ 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW).
·
§ 5 (1) soll ersetzt werden durch:
"Der Rat entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister
über die Bestellung einer hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten."
.
§ 5 (5)
Hier soll der Satz 4 bleiben, allerdings "vorab" gestrichen werden, sodass er lautet:
"Hierüber ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu informieren."
Ansonsten: Änderungen wie Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten
Begründung:
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt ist Anlass, den § 5 Gleichstellung von
Frau und Mann entsprechend der Regelungen des bereits 1999 verabschiedeten
Landesgleichstellungsgesetz NR W und der in Artikel 7 beschlossenen Änderung der
Gemeindeordnung fiir das Land Nordrhein- Westfalen anzupassen.
Dies erfolgt im Wesentlichen durch die Verwaltungsvorlage 626/2007 unter Berücksichtigung
der Änderungsvorschläge der Gleichstellungsbeauftragten (Anlage 4 zu 626/2007).
Zudem hält der Frauenbeirat es fiir erforderlich, dass die Hauptsatzung geschlechtergerecht
entsprechend der Bestimmung nach § 4 Landesgleichstellungsgesetz NR W gefasst wird.
Beispiele fiir geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen sind: Amtsleitung oder Bedienstete
(Pluralbildung), fiir die weibliche und die männliche Sprachform: die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister, die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher.
Gemäß 73 Abs. 3 GO kann die Hauptsatzung bestimmen, dass fiir Bedienstete in
Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den
Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.
Entsprechend soll die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten durch den Rat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Absatz 1 verankert werden. Damit wird der
Bedeutung der Gleichstellungsarbeit rur die Kommune Rechnung getragen und eine ähnliche
Regelung - wie fiir Bedienstete in Führungspositionen möglich - getroffen.
2
Zu § 5 Abs. 5 Satz 4:
Da die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Stadtverwaltung wirkt, versteht es sich,
dass der Bürgermeister/die Bürgermeisterin über Angelegenheiten, die Gegenstand der
Öffentlichkeitsarbeit der Gleichstellungsbeauftragten sind, informiert wird. Die Bestimmung,
dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vorab (§ 5 Abs. 5 Satz 4) zu informieren ist,
wenn der Gleichstellungsbeauftragten auf einer Sitzung das Wort erteilt wird oder sie die
Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichtet, ist in einigen
Situationen, die sich insbesondere kurzfristig und aus aktuellem Anlass ergeben, nicht
umsetzbar und kann stark einengend im Handlungsfeld Gleichstellung wirken: Z.B. können
im Verlaufe einer Ausschussdiskussion oder öffentlichen Veranstaltung (mit
Pressebeteiligung) Situationen entstehen, in der die Gleichstellungsbeauftragte zu
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Stellung bezieht bzw. beziehen sollte, die
Vorabinformation der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist wegen Abwesenheit aber nicht
möglich. Daher ist in Abs. 5 Satz 4 "vorab" zu streichen.
Zudem entfällt in Abs. 5 Satz 5, s. Änderungsvorschläge der Gleichstellungsbeauftragten
(Anlage 4 zu 626/2007).
Erftstadt,21.01.2007
?~~Lieselotte Engmann, Vorsitzende des Frauenbeirates
.