Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
-1-
Übersicht über die wichtigsten Änderungen des GO-Reformgesetz
Paragraph GO NRW
Änderungen
§1
Wesen der Gemeinden
Programmatischer Zusatz zur Generationenverantwortung
§4
Zusätzliche Aufgaben
kreisangehöriger Gemeinden
Senkung der Schwellenwerte der Großen und Mittleren kreisangehörigen Gemeinden auf 50.000 EW
(bisher 60.000 EW) bzw. 20.000 EW (bisher 25.000
EW) auf Antrag der Gemeinden
§ 13 Name und Bezeichnung
Einführung des Begriffes „Kreisstadt“
§ 26
Bürgerbegehren/(Rats)Bürgerentscheid
Einführung eines Rats-Bürgerentscheides aufgrund
eines Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschlusses des Rates
Einführung einer Sperrwirkung hinsichtlich eines vom
Rat für zulässig erklärten Bürgerbegehrens
§ 36 Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
Einführung der Möglichkeit zur Bezeichnung der
Bezirksvorsteher als „Bezirksbürgermeister“ durch
Ratsbeschluss
§ 39 Gemeindebezirke in kreisangehörigen Gemeinden
Einführung der Möglichkeit zur Bezeichnung der
Ortsvorsteher als „Ortsbürgermeister“ durch Ratsbeschluss
§ 40 Träger der Gemeindeverwaltung
Einbeziehung des Bürgermeisters als „gesetzliches“
Mitglied im Rat
Folge:
Erweiterung / Klarstellung des Stimmrechts des
Bürgermeisters in Einzelfällen (Anpassung
verschiedener GO-Regelungen: §§ 7, 26, 34, 43 bis
45, 47, 49, 50, 58, 66, 67)
§ 41 Zuständigkeiten des Rates
Einführung eines Ratsvorbehaltes u. a. für die
Veräußerung (un)mittelbarer Beteiligungen von
Gesellschaften, Vereinigungen privaten Rechts sowie
weiterer Rechtsgeschäfte (§§ 111, 114a u. a.)
§ 45 Entschädigung ehrenamtlicher
Mandatsinhaber
Weiterentwicklung der Entschädigungsregelungen
Ausweitung der Aufwandsentschädigungen z. B.
auf stv. Ausschussmitglieder (stv. sachkundige
Bürger); Zahlung auch für Teilfraktionssitzungen,
Höchstzahlbegrenzung
Paragraph GO NRW
Änderungen
Anpassung der Entschädigung alle 2,5 Jahre auf
der Grundlage der Steigerung des Kostenindexes
ausgewählter Waren und Leistungen
§ 50 Abstimmungen)
Besetzung der Ausschüsse nach dem Hare/Niemeyer-Prinzip (ab der nächsten Wahlperiode
2009 bis 2014)
Befangenheit des Bürgermeisters § 50 Abs. 6
Entsendung von gemeindlichen Vertretern in
„weitere Gremien“ (§§ 63 Abs. 2 bzw. 113) nach
dem Hare/Niemeyer-Prinzip (ab 2009)
Paragraph GO
)
Änderungen
§ 53 Behandlung der Ratsbeschlüsse
Klarstellende Regelung zum Handeln des
ehrenamtlichen bzw. hauptamtlichen Vertreters des
Bürgermeisters
§ 55 Kontrolle der Verwaltung
Einführung einer (allgemeinen) Auskunfts- und
Stellungnahmeverpflichtung des Bürgermeisters
gegenüber dem einzelnen Rats- bzw.
Bezirksvertretungsmitglied
Einführung eines Akteneinsichtsrechts einzelner
Rats-, Ausschuss- bzw. Bezirksvertretungsmitglieder
sowie Ausschussvorsitzender und Bezirksvorsteher
zur Vorbereitung bzw. hinsichtlich der Kontrolle von
Angelegenheiten des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches
Erweiterung des allgemeinen Akteneinsichtsrechts
auf Fraktionen
§ 56 Fraktionen
Herabsetzung der Anzahl der Ratsmitglieder zur
Bildung einer Fraktion im kreisangehörigen Raum auf
generell 2 und im kreisfreien Raum auf generell 3
Personen
Regelung zur Gruppenbildung ab 2 Personen
Festlegung eines Anspruches auf Zuwendungen
auch für Gruppen und Sachzuwendungen für
einzelne Ratsmitglieder
Klarstellung der Wahrnehmung der
Ratsmitgliedschaft durch hauptamtliche
Fraktionsmitarbeiter
sowie der Berücksichtigung von Hospitanten in
der Fraktion
Regelung zur Übermittlung personenbezogener
Daten
§ 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
Verpflichtende Berücksichtigung der vom
Bürgermeister bzw. einer Fraktion für eine
Ausschusssitzung beantragten
Tagesordnungspunkte
Paragraph GO NRW
§ 65 Wahl des Bürgermeisters
Änderungen
Neuregelung der Wahlzeit des Bürgermeisters auf
6 Jahre) – Stichwahlregelung entfällt gemäß § 46 c
KWahlG
Anwendung der dienstrechtlichen Regelung nach
Maßgabe des § 195 LBG NRW (Aufhebung der
Altersbegrenzung von 68 Jahren)
§ 66 Abwahl des Bürgermeisters
(§ 45 KreisO)
Einführung eines verkürzten Abwahlverfahrens ohne
Bürgerentscheid durch Verzicht des Bürgermeisters
§ 71 Wahl der Beigeordneten
Redaktionelle Klarstellung der fachlichen Voraussetzungen
§ 73 Geschäftsverteilung
Neuregelung: Festlegung der Geschäftskreise der
Beigeordneten durch den Rat im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister (bei Uneinigkeit: Festlegung
durch den Rat mit gesetzlicher Mehrheit)
Generelle Zuweisung der dienstrechtlichen
Kompetenzen auf den Bürgermeister
Möglichkeit zur Übertragung dienstrechtlicher
Entscheidungen bzgl. leitender Bediensteter auf den
Rat durch Hauptsatzungsregelung (einvernehmliche
Regelung zwischen Rat und Bürgermeister
erforderlich; bei Uneinigkeit: Entscheidung durch den
Rat
mit Zwei-Drittel-Mehrheit)
§ 97 Sondervermögen
Möglichkeit zur sinngemäßen Anwendung der für
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
§ 98 Treuhandvermögen
Modifizierung der haushaltsrechtlichen
Verfahrensvorschriften
Paragraph GO NRW
§ 107 Zulässigkeit wirtschaftlicher
Betätigung
Änderungen
Einführung des Erfordernisses des „dringenden“
öffentlichen Zweckes und des Erfordernisses
„besserer Aufgabenerfüllung“ durch die Kommunen
hinsichtlich der Neuaufnahme von wirtschaftlichen
Betätigungen außerhalb des Kernbereiches der
Daseinsvorsorge (Energie-, Wasserversorgung,
öffentlicher Verkehr, Telekommunikation)
Gleiche Regelung gilt auch für die Neuaufnahme
wirtschaftsbezogener überörtlicher Tätigkeiten,
wirtschaftlicher Auslandsbetätigungen sowie
Tätigkeiten nichtwirtschaftlicher Art (Sonderregelung
Krankenhäuser)
§ 108 Unternehmen und Einrichtungen
des privaten Rechts
Anpassung des Zustimmungserfordernisses der
Gemeindevertreter an die Voraussetzungen des
§ 107
§ 111 Veräußerung von Unternehmen,
Einrichtungen und Beteiligungen
Einführung eines Ratsvorbehaltes
§ 113 Vertretung der Gemeinde in Unter- Konkretisierung der Wahrnehmung gemeindlicher
Interessen auch bei mittelbaren Beteiligungen
nehmen oder Einrichtungen
§ 114a Rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts (AöR)
Konkretisierung der Beteiligungsregelungen an
anderen Unternehmen bzw. der Neugründung nach
Maßgabe des Anstaltszweckes sowie der Einbeziehung des Rates
§ 115 Anzeige
Erweiterung der Anzeigepflicht z. B. bei der Erweiterung der AöR oder mittelbarer Beteiligung an
Unternehmen u. a.
Im Rahmen der Kommunalverfassungsreform erfolgt zugleich eine redaktionelle Anpassung z. B.
im Hinblick auf die Rechtsstellung des Bürgermeisters als „gesetzliches Mitglied im Rat“ (vgl. § 40)
sowie die Bezeichnung der Arbeitnehmer (Beamte, Angestellte, Arbeiter) als „Bedienstete“ (§§ 64,
68, 74, 79, 93, 113).
Paragraph LBG NRW
§ 195 LBG
Änderungen
Wahl der (Ober-) Bürgermeister / Landräte auf sechs
Jahre – Wahltermin September / Oktober 2009 (mit
der Kommunalwahl)
Aufhebung der Altersbegrenzung von 68 Jahren,
keine Anwendung der §§ 44, 45 beim Bürgermeister
Klarstellung zur Begründung von Versorgungsansprüchen nach „Erreichen“ einer mindestens
achtjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Einführung einer Ermessensregelung zur
Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
durch den Rat
Paragraph GKG NRW
§4
GKG
§§ 27, 28
Änderungen
Möglichkeit zur Übernahme allgemeiner – nicht nur
einzelner – Aufgaben durch gemeindliche Zweckverbände / Mehrfachzweckverbände
Einführung des interkommunalen
Kommunalunternehmens AöR