Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
49 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom ................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW.
2007 S. 380), der §§ 2, 3, 5, 5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl. S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. April 2005 (GV.NW. S. 1110) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27.September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in der Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
§ 1 Aufgaben und Ziele
In Absatz 3 Ziffer 1 wird das Wort „Erftkreis“ durch das Wort „Rhein-Erft-Kreis“ ersetzt.
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
Absatz 1 Nr. 1. 1. Bindestrich erhält folgende Fassung:
„ - Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die
Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.
August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung“
Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt (auch Türen und Zargen) und Straßenaufbruch.“
§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Altöle werden gegen Entgelt (maximal 20 Liter) angenommen.“
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§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang
5. Bindestrich: das Wort „Erftkreis“ wird durch das Wort „Rhein-Erft-Kreis“ ersetzt.
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
In Satz 1 wird das Wort „Erftkreis“ durch das Wort „Rhein-Erft-Kreis“ ersetzt.
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke
Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) Gelbe Abfallbehälter (grauer Korpus, gelber Deckel) für Einwegverkaufsverpackungen
aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metallen in den Gefäßgrößen 240 l und 1.100 l und
gelbe Säcke des Dualen Systems.“
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „(tag)“ durch das Wort „(Transponder)“ ersetzt
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jedes bebaute Grundstück erhält:
a) einen grauen Abfallbehälter (Einpersonenhaushalte auf Antrag Abfallsäcke) für Restabfall
und
b) auf Antrag einen braunen Abfallbehälter für Bioabfälle und
c) auf Antrag einen blauen Abfallbehälter für Altpapier.
Zusätzlich werden von der DSD GmbH gelbe Abfallbehälter/Abfallsäcke für
Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff bereitgestellt.“
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für den Einpersonenhaushalt kann der Anschluss an die kommunale Abfallentsorgung mit
roten Abfallsäcken nach § 10 Abs. 2 Buchstabe e) beantragt werden, wobei diese mit 11
Stück je Jahr dem Gebührenpflichtigen bereitgestellt werden.“
Absatz 6 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
„Es werden maximal 10 rote Abfallsäcke pro Abfuhr eingesammelt.“
§ 13 Benutzung der Abfallbehälter/Säcke
Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich über die Stadt bereitgestellt. Sie bleiben im
Eigentum des Entsorgers.“
Absatz 4 Buchstabe c) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein Bündel darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 15 kg nicht überschreiten.“
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Absatz 5 werden folgende Sätze 5 bis 6 angefügt:
„Das zulässige Gesamtgewicht wird für
Abfallsäcke auf 25 kg
80-l-Abfallbehälter auf 50 kg
120-l-Abfallbehälter auf 60 kg
240-l-Abfallbehälter auf 110 kg
1.100-l-Abfallbehälter auf 500 kg
festgelegt.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter oder
falsch befüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der
Abfallbehälter und damit vom Einsammeln und Befördern dieser Abfälle.“
§ 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung
Nr. 4 wird um folgende Sätze ergänzt:
„Die Großabfallbehälter (1.100-l) werden auf Antrag auch wöchentlich entleert. Der
Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, seinen Restmüllbehälter
mindestens 12 Mal im Kalenderjahr zur Entleerung zu überlassen.“
§ 16 Sperrige Abfälle
Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
„a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach dem Elektrogesetz (ElektroG) sind getrennt von
sonstigem Abfall – insbesondere Sperrmüll – zu entsorgen. Große Altgeräte werden auf
Anforderung der Anschlussberechtigten mindestens im 1-Monats-Rhythmus ab
Grundstücksgrenze abgefahren.“
Absatz 1 Buchstabe c) wird um folgende Sätze ergänzt:
„Der Sperrmüll muss vom Volumen und Gewicht her ohne Hilfsmittel von zwei Müllwerkern in
das Sperrmüllfahrzeug verladen und mit diesem abtransportiert werden können. Es dürfen
keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. Von der
Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Gegenstände aus baulichen Anlagen.“
Absatz 2 wird um folgende Sätze ergänzt:
„Grünabfall darf die Schnittlänge von 1,50 m nicht überschreiten. Weihnachtsbäume werden
an zwei Abfuhrterminen ohne Baumschmuck und höchstens bis zu einer Länge von 2,50 m
abgefahren.“
§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
In Absatz 3 Satz 2 wird der Satzteil „Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV
NW, S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV NW, S. 987),“
durch den Satzteil „jeweils gültigen Fassung,“ ersetzt.
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§ 21 Abfallentsorungsgebühren
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Abfallentsorgungsgebühren werden als Sondergebühr, Behältergebühr oder/und
Leerungsgebühr festgesetzt und erhoben.
Für die Leerungsgebühr wird die Anzahl der Leerungen (Stück) erfasst. Die Feststellung der
Leerungshäufigkeit der jeweiligen Behälter erfolgt über eine elektronische
Behälteridentifikation (Transponder) am Behälter in Verbindung mit einem elektronischen
Lese- oder Schreib-/Lesegerät am Sammelfahrzeug.
Die beim Leerungsvorgang gespeicherten Daten werden in einer Datenbank zur Berechnung
der Leerungsgebühr aufbereitet.“
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 wird um folgende Buchstaben ergänzt:
„i) gemäß § 12 Abs. 2 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie
Verunreinigungen auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt,
j) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben gemäß § 13 befüllt,
k) entgegen § 16 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt.“
Artikel II
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Folgender Satz wird angefügt:
„Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ......................
BÖSCHE
(Bürgermeister)
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