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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 637/2007 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 28.11.2007 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 18.12.2007 Bemerkungen Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.11.2007 Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass vom 09.07.2007 wird neu gefasst. Begründung: Herr Heinz Pier hat, stellvertretend für die Mitglieder der Interessen- und Werbegemeinschaft Erftstadt Liblar, am 27.11.2007 beantragt, am 02.12.2007 in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt in Liblar für die Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag einzurichten. Dieser verkaufsoffene Sonntag soll auch in künftigen Jahren immer in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt am 1. Adventssonntag statt finden. Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies grundsätzlich möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. In Erftstadt-Liblar ist aufgrund der Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen bislang der letzte Sonntag im August und der erste bzw. zweite Sonntag im Oktober als verkaufsoffener Sonntag eingerichtet. Einer Einrichtung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages steht mithin nichts entgegen, so dass § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt wie folgt neu gefasst wird: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gvmnich An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich Zwei Wochen vor Ostern in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr c. Im Stadtteil Liblar am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11.00 Uhr - 16.00 Uhr, am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr am ersten Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr. (Bösche) -2-