Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 637/2007
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 28.11.2007
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
18.12.2007
Bemerkungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.11.2007
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der
Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass vom 09.07.2007 wird neu gefasst.
Begründung:
Herr Heinz Pier hat, stellvertretend für die Mitglieder der Interessen- und Werbegemeinschaft
Erftstadt Liblar, am 27.11.2007 beantragt, am 02.12.2007 in Verbindung mit dem
Weihnachtsmarkt in Liblar für die Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag
einzurichten. Dieser verkaufsoffene Sonntag soll auch in künftigen Jahren immer in
Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt am 1. Adventssonntag statt finden.
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies
grundsätzlich möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen
bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde wird
ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten
ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage
sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie
die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
In Erftstadt-Liblar ist aufgrund der Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen bislang der letzte Sonntag im August und der erste bzw. zweite
Sonntag im Oktober als verkaufsoffener Sonntag eingerichtet. Einer Einrichtung eines weiteren
verkaufsoffenen Sonntages steht mithin nichts entgegen, so dass § 1 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt
Erftstadt wie folgt neu gefasst wird:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a. Im Stadtteil Gvmnich
An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b. Im Stadtteil Lechenich
Zwei Wochen vor Ostern in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr
c. Im Stadtteil Liblar
am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11.00 Uhr - 16.00 Uhr,
am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr am
ersten Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr.
(Bösche)
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