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Anfrage (Anfrage bzgl. Kindergartensituation in Erp)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Heinz-Everhard Faßbender Luxemburger Straße 24 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Holzdamm 10 Herr 0 22 35 / 409- Ihre Anfrage vom 18.04.2006 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 13.10.2008 F 351/2006 20.06.2006 Anfrage bzgl. Kindergartensituation in Erp Sehr geehrter Herr Fassbender, die integrierte Kindergartenbedarfsplanung für 0- bis 6-Jährige wird am 3. Mai im Unterausschuss Jugendhilfeplanung und am 17. Mai im Jugendhilfeausschuss beraten. In der Verwaltungsvorlage sind die detaillierten Plandaten enthalten. Demnach benötigen am 01.08.2008 55 Erper Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einen Kindergartenplatz. Der Bedarf wächst im Laufe des Kindergartenjahres durch den hineinwachsenden Jahrgang um weitere 9 Kinder. Wird eine Erper Kindergartengruppe geschlossen, stehen den Kindern Ausweichplätze in Herrig oder in Borr zur Verfügung. Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt Erftstadt müsste grundsätzlich entschieden werden, ob der Kindergartenbustransport überhaupt noch von der Stadt finanziert wird. Es handelt sich hier um eine rein freiwillige Leistung der Stadt. Sollte die Stadt die Kosten für den Bus und die Begleitpersonen weiter übernehmen, entstünden grob überschlagen für den Transport nach Herrig Kosten in Höhe von 2.500 Euro für den zur Zeit noch nicht abgedeckten Bedarf in den Ferien. Für den Transport nach Borr entstünden je nach Inanspruchnahme des Busses Kosten in Höhe von ca. 5.500 Euro für bis zu 6 Kinder oder 11.ooo Euro für bis zu 12 Kinder. Der Herriger Kindergarten bietet sich unter diesen Umständen eher aus Ausweichkindergarten an. Wird die Kindergartengruppe geschlossen, kann auf die Rückzahlung der öffentlichen Zuschüsse dann verzichtet werden, wenn die Räumlichkeiten weiterhin für Zwecke der Kinder- oder Jugendarbeit zur Verfügung stehen (Spielgruppe, Tagespflege, Jugendarbeit, etc.). Möglich ist auch eine Nutzung für Zwecke, die dem Grunde nach aus Landesmitteln förderungsfähig wären, und der Bedarf für die beabsichtigte Maßnahme von der Kommune und vom Land bestätigt wird. Hiebei kommen auch Zwecke außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht. Die Entscheidung über eine Rückzahlung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen I.V. (Bösche) -2-