Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Heinz-Everhard Faßbender
Luxemburger Straße 24
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Holzdamm 10
Herr
0 22 35 / 409-
Ihre Anfrage vom 18.04.2006
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
13.10.2008
F 351/2006
20.06.2006
Anfrage bzgl. Kindergartensituation in Erp
Sehr geehrter Herr Fassbender,
die integrierte Kindergartenbedarfsplanung für 0- bis 6-Jährige wird am 3. Mai im Unterausschuss
Jugendhilfeplanung und am 17. Mai im Jugendhilfeausschuss beraten. In der Verwaltungsvorlage
sind die detaillierten Plandaten enthalten.
Demnach benötigen am 01.08.2008 55 Erper Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einen
Kindergartenplatz. Der Bedarf wächst im Laufe des Kindergartenjahres durch den
hineinwachsenden Jahrgang um weitere 9 Kinder.
Wird eine Erper Kindergartengruppe geschlossen, stehen den Kindern Ausweichplätze in Herrig
oder in Borr zur Verfügung. Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt Erftstadt müsste
grundsätzlich entschieden werden, ob der Kindergartenbustransport überhaupt noch von der Stadt
finanziert wird. Es handelt sich hier um eine rein freiwillige Leistung der Stadt.
Sollte die Stadt die Kosten für den Bus und die Begleitpersonen weiter übernehmen, entstünden
grob überschlagen für den Transport nach Herrig Kosten in Höhe von 2.500 Euro für den zur Zeit
noch nicht abgedeckten Bedarf in den Ferien. Für den Transport nach Borr entstünden je nach
Inanspruchnahme des Busses Kosten in Höhe von ca. 5.500 Euro für bis zu 6 Kinder oder 11.ooo
Euro für bis zu 12 Kinder. Der Herriger Kindergarten bietet sich unter diesen Umständen eher aus
Ausweichkindergarten an.
Wird die Kindergartengruppe geschlossen, kann auf die Rückzahlung der öffentlichen Zuschüsse
dann verzichtet werden, wenn die Räumlichkeiten weiterhin für Zwecke der Kinder- oder
Jugendarbeit zur Verfügung stehen (Spielgruppe, Tagespflege, Jugendarbeit, etc.). Möglich ist
auch eine Nutzung für Zwecke, die dem Grunde nach aus Landesmitteln förderungsfähig wären,
und der Bedarf für die beabsichtigte Maßnahme von der Kommune und vom Land bestätigt wird.
Hiebei kommen auch Zwecke außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht.
Die Entscheidung über eine Rückzahlung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
I.V.
(Bösche)
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