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Antrag (Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften Widerspruchsverfahrens durch bürgerfreundliche Instrumente)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften Widerspruchsverfahrens durch bürgerfreundliche Instrumente) Antrag (Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften Widerspruchsverfahrens durch bürgerfreundliche Instrumente)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 617/2007 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 20.11.2007 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Hauptausschuss Betrifft: Termin 13.12.2007 Bemerkungen Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften Widerspruchsverfahrens durch bürgerfreundliche Instrumente Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 20.11.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Der Landtag hat am 20.09.2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.11.2207 in Kraft. Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz II fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben u.a. Verfahren, bei denen das Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben. Dies bedeutet, kommt Bundesrecht zur Anwendung ist zu prüfen, ob das jeweils spezielle Bundesgesetz die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) vorsieht. Wenn ja, bleibt es bei der bislang paktizierten Vorgehensweise. Wenn nein, so fällt das Vorverfahren weg und es ist der direkte Klageweg gegeben. Eine solche Vorschrift befindet sich z.B. in § 78 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 51 SGG (Bundesrecht) – sh. Anlage -, wonach ein Vorverfahren durchzuführen ist für Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden, wie Leistungen nach dem SGB XII. Dagegen sind die Erschließungsbeitragsbescheide nach dem Bundesbaugesetz vom Vorverfahren befreit. Das Baugesetzbuch enthält für derartige Bescheide keine Vorschrift, welche bezüglich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ein Vorverfahren vorschreibt. Genauso verhält es sich mit dem Recht der Europäischen Union. Zur Vertiefung füge ich als Anlage die Schnellbriefe Nr. 139/2007 und 150/2007 des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 25.09. und 16.10.2007 bei. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Stadt enthalten die Bescheide ab dem 01.11.2007 folgenden Hinweis: „ Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vor geschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich vor Erhebung einer Klage zu nächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert “. Sollte in Einzelfällen der Zeitraum zwischen Bestandskraft des Verwaltungsaktes und der noch durch die Verwaltung vorzunehmenden formellen teilweisen Rücknahme oder auch die Aufhebung des strittigen Bescheides nicht mehr ausreichend sein, kann der Betroffene eine schriftliche Zusicherung erhalten. In Vertretung (Erner) -2-