Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 617/2007
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 20.11.2007
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Betrifft:
Termin
13.12.2007
Bemerkungen
Antrag bzgl. Ersatz des abgeschafften Widerspruchsverfahrens durch
bürgerfreundliche Instrumente
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.11.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Landtag hat am 20.09.2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz
II) verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.11.2207 in Kraft.
Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz II fast alle Widerspruchsverfahren
abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen
waren.
Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben u.a.
Verfahren, bei denen das Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die
Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben. Dies bedeutet, kommt Bundesrecht zur
Anwendung ist zu prüfen, ob das jeweils spezielle Bundesgesetz die Durchführung eines
Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) vorsieht. Wenn ja, bleibt es bei der bislang paktizierten
Vorgehensweise. Wenn nein, so fällt das Vorverfahren weg und es ist der direkte Klageweg
gegeben.
Eine solche Vorschrift befindet sich z.B. in § 78 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 51 SGG
(Bundesrecht) – sh. Anlage -, wonach ein Vorverfahren durchzuführen ist für
Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden, wie Leistungen
nach dem SGB XII. Dagegen sind die Erschließungsbeitragsbescheide nach dem
Bundesbaugesetz vom Vorverfahren befreit. Das Baugesetzbuch enthält für derartige Bescheide
keine Vorschrift, welche bezüglich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ein Vorverfahren
vorschreibt. Genauso verhält es sich mit dem Recht der Europäischen Union.
Zur Vertiefung füge ich als Anlage die Schnellbriefe Nr. 139/2007 und 150/2007 des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 25.09. und 16.10.2007 bei.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Stadt enthalten die Bescheide ab dem 01.11.2007
folgenden Hinweis:
„ Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vor geschaltete
Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten haben Sie jedoch
die Möglichkeit, sich vor Erhebung einer Klage zu nächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen
Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die
Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch
nicht verlängert “.
Sollte in Einzelfällen der Zeitraum zwischen Bestandskraft des Verwaltungsaktes und der noch
durch die Verwaltung vorzunehmenden formellen teilweisen Rücknahme oder auch die Aufhebung
des strittigen Bescheides nicht mehr ausreichend sein, kann der Betroffene eine schriftliche
Zusicherung erhalten.
In Vertretung
(Erner)
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