Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
87 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Seite 1 von 2
Sozialgerichtsgesetz
(SGG)
§ 51 SGG
Eröffnung des Rechtsweges
(1) Die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
entscheiden
über öffentlich-rechtliche
Rentenversicherung
Streitigkeiten
1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen
Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialqesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden;
dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches
Sozialqesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen,
die für
Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der
Streitigkeiten auf Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung
Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten
5.
in sonstigen Angelegenheiten
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der
Streitigkeiten auf Grund der ~§ 25 bis 271 des Bundesversorqunqsqesetzes
(Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung
dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer
gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und
Einziehung von Ausweisen nach f:i69 des Neunten Buches Sozialqesetzbuch,
8.
die auf Grund des Aufwendungsausgleichsgesetzes
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
der Grundsicherung
einschließlich der
einschließlich der übrigen Aufgaben der
für Arbeit Suchende,
der Sozialversicherung,
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
entstehen,
(2) lDie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese
Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Die ~
und 96 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
finden keine Anwendung. 3Satz 1 gilt für die soziale
Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)
entsprechend.
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Sozialgerichtsgesetz
(SGG)
§ 78 SGG
Vorverfahren
(1) lVor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht,
wenn
1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten
Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden
ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger
oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
wenn der Antrag auf Vornahme des
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