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Antrag (Anlage 3)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
87 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage 3) Antrag (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Dokument Seite 1 von 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 SGG Eröffnung des Rechtsweges (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Rentenversicherung Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte, 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialqesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialqesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung Bundesagentur für Arbeit, 4a. in Angelegenheiten 5. in sonstigen Angelegenheiten 6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der ~§ 25 bis 271 des Bundesversorqunqsqesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, 6a. in Angelegenheiten 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach f:i69 des Neunten Buches Sozialqesetzbuch, 8. die auf Grund des Aufwendungsausgleichsgesetzes 9. (weggefallen) 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. der Grundsicherung einschließlich der einschließlich der übrigen Aufgaben der für Arbeit Suchende, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, entstehen, (2) lDie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Die ~ und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. 3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend. http://193 .27.20.206/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?templateID=content&sessionID=3 591... 29.11.2007 Dokument Seite 1 von 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 78 SGG Vorverfahren (1) lVor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. (2) (weggefallen) (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. wenn der Antrag auf Vornahme des , @ Copyright 2004 - 2007 LexisNexis Deutschland GmbH, rf ein Unternehmen der Reed Elsevier plc Group Alle Rechte vorbehalten. http://193 .27.20.206/cgi-bin/lexsoftilexsoft.cgi?sessionID=359195158364188205&xi... 29.11.2007