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Antrag (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
245 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage 2) Antrag (Anlage 2) Antrag (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Seite 1 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes TI Schnellbriet Postfach 10 39 52.40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Telefax 0211.4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de -Nr. 150/2007 An die Mitgliedsstädte Aktenzeichen: I Ansprechpartner/in: Beigeordneter Durchwahl 0211.4587-223 und -gemeinden von Lennep 16.10.2007 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11 Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, in Ergänzung zu unserem ersten Schnellbrief (lfd. Nr. 139 vom 25.09.2007) in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir zu den in den letzten beiden Wochen an die Geschäftsstelle gerichteten Fragestellungen wie folgt Stellung: 1. Anhörung 1.1 Anhörungserfordernis Eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Zift. 4 VwVfG braucht u.a. dann nicht stattzufinden, wenn eine Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will. Dabei müssen gleichartige Verwaltungsakte nicht identisch sein, es genügt, wenn sie in der Art gleich sind. Ab wann eine "größere Zahl" von Verwaltungsakten vorliegt, läßt sich nicht generell abstrakt festlegen. Abzustellen ist darauf, ob die Anhörung jedes Betroffenen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt. Eine größere Zahl ist dann gegeben, wenn die Verwaltungsakte in einem gewissen, engen zeitlichen Rahmen erlassen werden. Ist eine Anhörung wegen der Zeitabstände zwischen den gleichartigen Verwaltungsakten ohne praktische Schwierigkeiten möglich, so ist die Anhörung durchzuführen und nicht entbehrlich nach § 28 Abs. 2 Zift. 4 VwVfG. Bei der Festsetzung von Erschließungs-, Kanal- bzw. Straßen baubeiträgen etc. ist in der Regel eine Anhörung entbehrlich, da diese Verwaltungsakte gleichartig sind, in einem engen zeitlichen Rahmen erlassen werden und eine Einzelanhörung zu erheblichen praktischen Problemen führen würde. 1.2 Anhörung durch Anliegerversammlung Die Anhörung ist erfüllt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Die Behörde muss das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Ein Rechtsgespräch oder eine Erörterung muss dagegen nicht erfolgen. Die Anhörung unterliegt keiner bestimmten Form. Insoweit kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Anliegerversammlung wird insoweit regelmäßig die Anhörungserfordernisse erfüllen, soweit es sich nicht bloß um eine einseitige Information handelt, sondern dem Betroffenen auch die Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. Eine Einzelanhörung wird man aber dann durchführen müssen, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt, dessen Sachverhalt sich wesentlich von den übrigen unterscheidet. 1.3 Heilungsmöglichkeiten Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Anhörung den Verwaltungsakt rechtswidrig macht. Dieser Verfahrensfehler lässt sich in der Regel aber nach § 45 VwVfG heilen. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG kann http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /umsetzung_des _buerokratiea... 29.11.2007 Seite 2 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II die Anhörung bis zum Abschluss der I. Instanz im verwaltungsgerichtlichen 2. Ausnahmen Verfahren nachgeholt werden. von der Abschaffung des Vorverfahrens Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO (neu) gilt die Abschaffung des Vorverfahrens u.a. dann nicht, wenn Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Dies bedeutet, dass im Bundesrecht selbst festgelegt sein muss, dass ein Vorverfahren durchzuführen ist. Eine solche Vorschrift befindet sich im Bundesrecht z.B. in § 78 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Hiernach ist ein Vorverfahren durchzuführen für Rechtsangelegenheiten, die die Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit entscheiden (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII); im Übrigen s. Auflistung in § 51 SGG). Bescheide, die auf Bundesrecht beruhen (z.B. Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. Bundesbaugesetz), sind vom Vorverfahren befreit, da das Bundesbaugesetz keine Vorschrift erhält, wonach bezüglich der Erschließungsbeiträge ein Vorverfahren durchzuführen ist. Der Prüfauftrag lautet somit: Handelt es sich um Bundesrecht? Wenn ja, schreibt Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vor? Dies ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Sind diese Fragen zu verneinen, dann findet kein Vorverfahren statt. 3. Rechbeh elfsbeleh Ob die Bezeichnung rung/Rechtsmitte Ibele hrung Rechtbehelfsbelehrung Belang. Will man sprachlich verständlicher oder Rechtsmittelbelehrung formulieren, gewählt wird, ist rechtlich ohne könnte die Überschrift sogar "Ihre Rechte" lauten. Zu empfehlen ist, dass der gesamte Text des § 81 Abs. 1 VwGO in der Rechtsmittelbelehrung aufgenommen wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klageerhebung auf elektronischem Wege eine Form der schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO ist. Gemäß § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen können seit dem 01.01.2006 Klagen beim OVG NRW, beim VG Minden und bei den Finanzgerichten in NRW elektronisch eingereicht werden (ERWO VG/FG vom 23. November 2005 (GV NRW, S. 926)). Den Kommunen im Gerichtsbezirk des VG Minden ist insofern aus Gründen der Vollständigkeit und Bürgerfreundlichkeit zu empfehlen, die Rechtsmittelbelehrung um einen Hinweis über den elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen. Derartige Hinweise können dem elektronischen Rechtsverkehr zu einem größeren Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung sowie zu einer vermehrten Nutzung durch die Verfahrensbeteiligten verhelfen. Beispiel: Die Klage beim Verwaltungsgericht Minden kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung ERWO VG/FG - vom 23.11.2005 erhoben werden. - Diese Kurzform (ohne Bezeichnung der Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte) empfiehlt sich zur Vermeidung von Missverständnissen bei dem rechtsunkundigen Bürger, der evtl. annehmen könnte, dass eine Klage auch beim Finanzgericht eingelegt werden kann. 4. Nebenentscheidungen Nebenentscheidungen, z.B. über Gebühren, sind vom Widerspruchsverfahren ausgenommen. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 AG VwGO n.F. gilt die Ausnahme nach Abs. 2 S. 1, dass ein Vorverfahren in bestimmten Fällen gleichwohl durchzuführen ist, auch für Nebenbestimmungen, sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen. Dies bedeutet, dass Nebenentscheidungen einheitlich mit der Grundentscheidung zu behandeln sind und die Verfahrensteile nicht auseinander gezogen werden sollen. Dies deckt sich auch mit der Begründung im Ergänzungsgesetz OWL vom 17.01.2005 (LT-Drs. 13/6477). Dort heißt es auf Seite 13 unten: "Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens im Gaststättenrecht ist eine Folgereglung der Verfahrensaussetzung im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht. Da in vielen Fällen Maßnahmen zugleich auf Gewerbe- und Gaststättenrecht gegründet werden, wird mit der Aussetzung des Vorverfahrens der Rechtszersplitterung begegnet. Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens dürfte sich auch auf damit zusammenhängende Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken." Wollte man nun die Nebenentscheidungen anders behandeln und dem Vorverfahren zugänglich machen, würde es zur nicht gewollten Rechtszersplitterung kommen. 5. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten richten sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid http://www.intern.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007/umsetzung_des_buerokratiea... 29.11.2007 Seite 3 von 3 Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes II aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Ordnungswidrigkeitengesetz - sog. Zwischenverfahren). 6. Sonderfall Drittwidersprüche Grundsätzlich bleibt bei Widersprüchen von im Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten, die sich gegen den Erlass einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden, das Widerspruchsverfahren auch zukünftig gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO nF erhalten. Allerdings gelten hier zahlreiche Ausnahmen. So ist ein Drittwiderspruchsverfahren zukünftig nicht mehr zulässig .. bei Entscheidungen bei Entscheidungen . bei Entscheidungen . bei Entscheidungen Rechtsverordnungen, . bei Entscheidungen . bei Entscheidungen . bei Entscheidungen Arbe nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden, nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung, nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure u.a. Fachkräfte für itssi ch e rh eit, . wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und - finanzierung ergangen. 7. Sonderfall Beamtenrecht Abweichend von § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bedarf es zukünftig eines Vorverfahrens nicht (mehr). Ausnahme: Ein Widerspruchsverfahren .. bleibt weiterhin erforderlich bei der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung sowie Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungs-, entschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten (vgl. § 179 a LBG nF). 8. Vermeidung von Fehlern in der Übergangsphase Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Hier gilt bei Bekanntgaben per Brief die Dreitagesfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 122 Abs. 2 AO, d.h. der Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellungen mittels Einschreiben gilt nach § 4 Abs. 2 LZG NRW das Gleiche, es sei denn, die Behörde kann die Zustellung durch Rückschein oder auf andere Weise nachweisen. Das bedeutet, dass Bescheide, die ab Montag, dem 29.10.2007 auf dem Postweg versandt werden, schon dem neuen Recht unterfallen, da sie Kraft Gesetzes als ab dem 01.11.2007 bekanntgegeben gelten. Hier ist also die neue Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden. Um Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu vermeiden wird empfohlen, Bescheide, deren Erlass nicht unverzüglich geboten ist, erst ab dem 29.10.2007 und dann mit neuer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zu versenden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Hans-Gerd von Lennep Diesen Schne/lbrief und weitere tagesaktue/le Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007/umsetzung_des_buerokratiea... 29.11.2007