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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
197 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Seite 1 von 3 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz 11 Schnellbrief An die Mitgliedsstädte Postfach 103952.40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Telefax 0211.4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de -Nr. 139/2007 Aktenzeichen: I vVgr Ansprechpartner/in: Beigeordneter Durchwahl 0211.4587-223 und -gemeinden von Lennep 25.09.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen 11 und Bürgermeister, der Landtag hat am 20. September 2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau - Drucksache 14/4199) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.11.2007 in Kraft. (Bürokratieabbaugesetz 11 1. Inhalt des Gesetzes Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz 11fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Dort, wo ausnahmsweise das Widerspruchsverfahren bestehen bleibt, wird der Devolutiveffekt gestrichen, so dass ein Widerspruch nicht mehr zur nächsthöheren Behörde gelangt, sondern von der Ausgangsbehörde beschieden wird. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gilt auch dort, wo Landesgesetze ein solches Verfahren ausdrücklich vorsehen. Insoweit ist § 6 Abs. 4 AG VwGO n.F. als spezielle Regelung (lex specialis) anzusehen und geht anderen Landesgesetzen vor. Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben folgende Rechtsgebiete: . . . Verfahren, bei denen das Bundesrecht eines Vorverfahrens vorschreibt, . Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden. oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung Verfahren, bei denen es um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung geht, Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender Verwaltungsakte zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden, Für so genannte Drittwidersprüche, also für Widersprüche Dritter, nicht am Verfahren Beteiligter gilt der Wegfall des Widerspruchsverfahrens gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO n.F. nicht, so dass für Dritte der Widerspruch statthaft ist und damit gleichsam Voraussetzung'für die Erhebung einer späteren Anfechtungsoder Verpflichtungsklage. Von diesem Grundsatz werden allerdings wiederum Ausnahmen gemacht, so dass Verwaltungsakte, die von einer Bezirksregierung erlassen worden sind, nicht dem Widerspruchsverfahrens zugänglich sind, es sei denn es handelt sich um Verwaltungsakte auf dem Gebiet der Krankenhausplanungund Finanzierung. Der Widerspruch Dritter ist weiterhin nicht mehr statthaft bei Verfahren nach § 2 Nr. 3 http://www.intern.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007/ ab schaffung_des _wi derspruc... 29.11.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz 11 Bürokratieabbaugesetz Seite 2 von 3 I (s.o. A) I. Nr. 3). 2. Umsetzung In Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes 11ist in jedem Fall die Rechtsbehelfsbelehrung abzuändern. Nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 74, 81, 82) müsste sie wie folgt lauten: Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht... .binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Zur Erläuterung für den Bürger könnte folgender Hinweis erfolgen: Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und 11ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. 3. Heilung von Verfahrensfehlern Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes eine Anhörung des Beteiligten durchzuführen ist. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine solche Anhörung nicht durchgeführt, ist der Verwaltungsakt fehlerhaft und könnte aufgrund dieses Formfehlers erfolgreich angefochten werden. Bislang gab es gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit, den Verfahrensfehler der nicht durchgeführten Anhörung nachzuholen. Dies kann bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Normalerweise erfolgte die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren. Dieses fällt jetzt weg mit der Folge, dass es der Entscheidung des Richters der 1. Instanz obliegt, das Gerichtsverfahren zu unterbrechen, um die Anhörung nachzuholen. Eine solche Möglichkeit ist über § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz eröffnet. Dies dürfte jedoch den Gerichtsprozess nicht unerheblich verlängern. Unterbleibt eine solche Heilung des Verfahrens bis zum Abschluss der 1. Instanz, muss das Oberverwaltungsgericht unter Umständen schon aus dem Grund der nicht erfolgten Anhörung der Klage stattgeben. 4. Erfahrungen in anderen Bundesländern a) Die aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens laufende Klagefrist von einem Monat könnte für den Bürger in vielen Fällen problematisch werden. Urlaub, Krankheit, generelle Überlegungen, ob eine Klage eingereicht und die entsprechenden Gebühren bezahlt werden sollen, können sehr schnell dazu führen, dass die Monatsfrist überschritten wird. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass insofern auf einer Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft erteilt wurde. Hierdurch wurde dann gem. § 70 Abs. 2 LV.m. § 58 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage ausgelöst, so dass genügend Zeit zur Verfügung stand, streitige Punkte außergerichtlich zu klären. Dieser Lösungsansatz muss allerdings kritisch gesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient gerade dazu, dem Bürger seine Rechte zu erläutern. Fehlt diese Belehrung gänzlich, könnte der Bürger vermuten, dass er gegen den Verwaltungsakt keinerlei Behelfe hat und somit auch keine Bemühungen unternimmt, sich gegen den aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu wehren. Entscheidender Nachteil ist, dass durch eine solche Praxis eine Vielzahl von schwebenden Verfahren geschaffen würde, da die meisten Verwaltungsakte erst mit Ablauf eines Jahres Bestandskraft erlangen würden. An einem solchen Zustand der Rechtsunsicherheit kann aber weder dem Bürger noch der Verwaltung gelegen sein. b) Vereinzelt wurde auch versucht, die außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, indem dem Bürger zugesichert wurde, im Falle eines scheiternden Einigungsversuchs einen Neubescheid zu erlassen, welcher dann erneut mit einer einmonatigen Frist vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann (vgl. S. 83 des Gutachtens). Dieser Weg steht in der Sache einem Widerspruchsverfahren gleich, denn gegen den Neubescheid, der quasi ein Widerspruchsbescheid ist, steht der Rechtsweg offen. Ob sich dieser Weg als http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /abschaffung_des_ widerspruc... 29.11.2007 Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz II Seite 3 von 3 rechtsfest erweist, bleibt abzuwarten. Diese Lösung stellt allerdings faktisch das eigentlich abgeschaffte Widerspruchsverfahren wieder her. Nach Informationen der Geschäftsstelle ist der Gesetzentwurf vom Landtag in der Fassung der Drucksache 14/4199 beschlossen worden. Eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus. Insofern liegt dem Schnellbrief mit Blick auf die kurze Frist zur Umsetzung des Gesetzes die Drucksache 14/4199 anbei. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Hans-Gerd von Lennep Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. http:!/www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /abschaffung_ des_widerspruc... 29.11.2007