Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
197 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz 11
Schnellbrief
An die
Mitgliedsstädte
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Internet: www.kommunen-in-nrw.de
-Nr. 139/2007
Aktenzeichen:
I vVgr
Ansprechpartner/in:
Beigeordneter
Durchwahl 0211.4587-223
und -gemeinden
von Lennep
25.09.2007
Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens
-
Bürokratieabbaugesetz
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen
11
und Bürgermeister,
der Landtag hat am 20. September 2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau
- Drucksache 14/4199) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.11.2007 in Kraft.
(Bürokratieabbaugesetz
11
1. Inhalt des Gesetzes
Im Wesentlichen werden durch das Bürokratieabbaugesetz
11fast alle Widerspruchsverfahren
abgeschafft,
die bisher im Zuständigkeitsbereich
des Landes und der Kommunen vorgesehen waren. Dort, wo
ausnahmsweise das Widerspruchsverfahren
bestehen bleibt, wird der Devolutiveffekt gestrichen, so dass ein
Widerspruch nicht mehr zur nächsthöheren Behörde gelangt, sondern von der Ausgangsbehörde
beschieden
wird.
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gilt auch dort, wo Landesgesetze ein solches Verfahren
ausdrücklich vorsehen. Insoweit ist § 6 Abs. 4 AG VwGO n.F. als spezielle Regelung (lex specialis)
anzusehen und geht anderen Landesgesetzen vor.
Ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bleiben folgende Rechtsgebiete:
.
.
.
Verfahren, bei denen das Bundesrecht
eines Vorverfahrens vorschreibt,
.
Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
oder das Recht der Europäischen
Union die Durchführung
Verfahren, bei denen es um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung
geht,
Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender
Verwaltungsakte zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts,
soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken
eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung
erlassen werden,
Für so genannte Drittwidersprüche, also für Widersprüche Dritter, nicht am Verfahren Beteiligter gilt der
Wegfall des Widerspruchsverfahrens
gem. § 6 Abs. 3 AG VwGO n.F. nicht, so dass für Dritte der
Widerspruch statthaft ist und damit gleichsam Voraussetzung'für
die Erhebung einer späteren Anfechtungsoder Verpflichtungsklage.
Von diesem Grundsatz werden allerdings wiederum Ausnahmen gemacht, so dass
Verwaltungsakte,
die von einer Bezirksregierung erlassen worden sind, nicht dem Widerspruchsverfahrens
zugänglich sind, es sei denn es handelt sich um Verwaltungsakte auf dem Gebiet der Krankenhausplanungund Finanzierung. Der Widerspruch Dritter ist weiterhin nicht mehr statthaft bei Verfahren nach § 2 Nr. 3
http://www.intern.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007/
ab schaffung_des _wi derspruc...
29.11.2007
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz 11
Bürokratieabbaugesetz
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I (s.o. A) I. Nr. 3).
2. Umsetzung
In Umsetzung des Bürokratieabbaugesetzes
11ist in jedem Fall die Rechtsbehelfsbelehrung
abzuändern.
Nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
(§§ 74, 81, 82) müsste sie wie folgt lauten:
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht... .binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes
schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Zur Erläuterung
für den Bürger könnte folgender Hinweis erfolgen:
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze
I und 11ist das einer Klage bisher vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren
abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor
Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige
Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird
durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
3. Heilung von Verfahrensfehlern
Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes
eine Anhörung
des Beteiligten durchzuführen ist. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen
abgesehen werden (§ 28
Verwaltungsverfahrensgesetz).
Wird eine solche Anhörung nicht durchgeführt, ist der Verwaltungsakt
fehlerhaft und könnte aufgrund dieses Formfehlers erfolgreich angefochten werden. Bislang gab es gemäß §
45 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
die Möglichkeit, den Verfahrensfehler der nicht durchgeführten
Anhörung nachzuholen. Dies kann bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens gemacht werden.
Normalerweise erfolgte die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren.
Dieses fällt jetzt weg mit
der Folge, dass es der Entscheidung des Richters der 1. Instanz obliegt, das Gerichtsverfahren
zu
unterbrechen, um die Anhörung nachzuholen. Eine solche Möglichkeit ist über § 45 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz
eröffnet. Dies dürfte jedoch den Gerichtsprozess nicht unerheblich verlängern.
Unterbleibt eine solche Heilung des Verfahrens bis zum Abschluss der 1. Instanz, muss das
Oberverwaltungsgericht
unter Umständen schon aus dem Grund der nicht erfolgten Anhörung der Klage
stattgeben.
4. Erfahrungen in anderen Bundesländern
a) Die aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
laufende Klagefrist von einem Monat könnte
für den Bürger in vielen Fällen problematisch werden. Urlaub, Krankheit, generelle Überlegungen, ob eine
Klage eingereicht und die entsprechenden Gebühren bezahlt werden sollen, können sehr schnell dazu
führen, dass die Monatsfrist überschritten wird. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass insofern auf
einer Rechtsbehelfsbelehrung
verzichtet bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung
fehlerhaft erteilt wurde. Hierdurch
wurde dann gem. § 70 Abs. 2 LV.m. § 58 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage ausgelöst, so dass
genügend Zeit zur Verfügung stand, streitige Punkte außergerichtlich zu klären.
Dieser Lösungsansatz muss allerdings kritisch gesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient gerade
dazu, dem Bürger seine Rechte zu erläutern. Fehlt diese Belehrung gänzlich, könnte der Bürger vermuten,
dass er gegen den Verwaltungsakt keinerlei Behelfe hat und somit auch keine Bemühungen unternimmt, sich
gegen den aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu wehren.
Entscheidender Nachteil ist, dass durch eine solche Praxis eine Vielzahl von schwebenden Verfahren
geschaffen würde, da die meisten Verwaltungsakte erst mit Ablauf eines Jahres Bestandskraft erlangen
würden. An einem solchen Zustand der Rechtsunsicherheit
kann aber weder dem Bürger noch der
Verwaltung gelegen sein.
b) Vereinzelt wurde auch versucht, die außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, indem dem Bürger
zugesichert wurde, im Falle eines scheiternden Einigungsversuchs einen Neubescheid zu erlassen, welcher
dann erneut mit einer einmonatigen Frist vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann (vgl. S. 83 des
Gutachtens). Dieser Weg steht in der Sache einem Widerspruchsverfahren gleich, denn gegen den
Neubescheid, der quasi ein Widerspruchsbescheid ist, steht der Rechtsweg offen. Ob sich dieser Weg als
http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007
/abschaffung_des_ widerspruc...
29.11.2007
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz
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rechtsfest erweist, bleibt abzuwarten. Diese Lösung stellt allerdings faktisch das eigentlich abgeschaffte
Widerspruchsverfahren
wieder her.
Nach Informationen der Geschäftsstelle ist der Gesetzentwurf vom Landtag in der Fassung der Drucksache
14/4199 beschlossen worden. Eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus.
Insofern liegt dem Schnellbrief mit Blick auf die kurze Frist zur Umsetzung des Gesetzes die Drucksache
14/4199 anbei.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hans-Gerd von Lennep
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB
NRW Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
http:!/www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefe/2007 /abschaffung_ des_widerspruc...
29.11.2007